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Eine hochschwangere Frau sitzt an ihrem Schreibtisch im Büro.
Prävention + Vorsorge

Arbeiten in der Schwangerschaft: Was sich jetzt ändert

INHALT

Eine Schwangerschaft verändert nicht nur das Leben auf einen Schlag, sondern auch den Berufsalltag. Wie können Familie und Job miteinander vereinbart werden? Damit schwangere Arbeitnehmerinnen keine Nachteile im Job erfahren, gibt es das Mutterschutzrecht und die Elternzeit. Doch welche Rechte und Pflichten haben Schwangere?

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber zeitnah über Ihre Schwangerschaft

Wenn Sie als Arbeitnehmerin schwanger werden, sollten Sie Ihren Arbeitgeber möglichst zeitnah über die Schwangerschaft informieren. Denn erst dann greifen die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

Der Arbeitgeber darf verlangen, dass werdende Mütter ihre Schwangerschaft per Attest nachweisen. Die Kosten dafür muss er selbst tragen.

Was Ihr Arbeitgeber jetzt wissen möchte

  • Wann ist der errechnete Geburtstermin?

  • Zu welchem Datum beginnt die Mutterschutzfrist?

  • Haben Sie noch Resturlaub (und wenn ja, wie viel)?

  • Welche Projekte und Aufgaben können Sie bis zu Ihrem Mutterschutz abschließen?

Im Laufe der Schwangerschaft wird Ihr Arbeitgeber Sie auch nach der Dauer der Elternzeit fragen und ob Sie danach in Teil- oder Vollzeit wieder einsteigen möchten. Eine endgültige Entscheidung müssen Sie als werdende Mutter dabei nicht treffen – vielmehr geht es um eine grobe Planung.

Arbeiten in der Schwangerschaft: Das sagt das Mutterschutzgesetz

Ziel des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist es, Schwangeren und stillenden Müttern den besten Gesundheitsschutz im Job zu gewährleisten. Es gilt für alle Mütter und werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für geringfügig Beschäftigte, Auszubildende oder Heimarbeiterinnen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob sie befristet oder unbefristet beschäftigt sind, ob sie in einem handwerklichen Betrieb oder im öffentlichen Dienst arbeiten.

Das Mutterschutzgesetz räumt schwangeren Arbeitnehmerinnen besondere Schutzrechte ein. Es behandelt alle Themen, die Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft beschäftigen. Dazu gehören unter anderem Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote, Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz, Pflichten der Arbeitgeber und vieles mehr. Einen umfassenden Überblick über das Mutterschutzrecht bietet der Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Sind Sie schwanger und noch in der Ausbildung?

Ein Baby bekommen, und das mitten in der Berufsausbildung: Ist jetzt der Ausbildungsplatz in Gefahr?

Ganz und gar nicht, denn auch bei schwangeren Auszubildenden greift das Mutterschutzrecht, das auch vor Kündigungen schützt. Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte als schwangere Auszubildende in unserem Ratgeber:

Mutterschutz nach einer Fehlgeburt

Seit dem 1. Januar 2025 haben Frauen auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz. Die Schutzfrist beträgt: 

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen
  • Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen
  • Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen

Während dieser Zeit besteht ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Mutterschutzgesetz: Diese Sonderregelungen gelten jetzt für Sie im Job

Während der Schwangerschaft steht der Schutz Ihrer Gesundheit und der Ihres Kindes an oberster Stelle. Das Mutterschutzgesetz sichert Sie im Berufsalltag umfassend ab und legt klare Grenzen für Arbeitszeiten, Fristen und Tätigkeiten fest, die Ihr Arbeitgeber zwingend einhalten muss.

Im Arbeitsalltag haben Schwangere besondere Rechte, die sie und das ungeborene Kind schützen. Nach dem Mutterschutzgesetz haben Schwangere unter anderem mehr Einfluss darauf, in welchem Umfang sie arbeiten möchten: 

Schwangere Arbeitnehmerinnen können laut Gesetz auch an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 20 und 22 Uhr arbeiten, wenn sie dazu die Genehmigung der entsprechenden Behörde einholen. Für Schichten ab 22 Uhr dürfen sie allerdings nicht eingeteilt werden.

Auch die tägliche Arbeitszeit ist klar geregelt: Mehr als 8 Stunden und 30 Minuten täglich dürfen volljährige Schwangere nicht arbeiten. Minderjährige Schwangere dürfen nur 8 Stunden am Tag arbeiten. Außerdem muss der Arbeitgeber eine ununterbrochene Ruhezeit nach Feierabend von mindestens 11 Stunden gewährleisten. Für Arztbesuche oder das Stillen des Kindes ist die Arbeitnehmerin freigestellt, ohne diese Zeit nacharbeiten zu müssen.

Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit muss eine schwangere Arbeitnehmerin nicht mehr arbeiten.

Ausnahme: In den 6 Wochen vor der Geburt darf sie weiterarbeiten, wenn sie es möchte. Nach der Geburt muss eine Mutter 8 Wochen lang im Job aussetzen. Bei medizinischen Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und auf Antrag auch bei der Geburt eines Kindes mit einer Behinderung sind es 12 Wochen nach der Entbindung.

Gut zu wissen: Gefährdet der Arbeitsplatz die Gesundheit von Mutter und Kind, kann der Arzt schon vor Beginn des Mutterschutzes ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverbot aussprechen.

Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig von der Beschäftigung das Mutterschutzrecht zu beachten. Das gilt auch für handwerkliche Berufe, wie beispielsweise im Garten- und Landschaftsbau.

Diese Arbeiten in der Schwangerschaft sind generell verboten:

  • Arbeiten, bei denen sie sich oft strecken, bücken oder in die Hocke gehen müssen.

  • Das Bedienen von Geräten und Maschinen mit den Füßen.

  • Arbeiten, bei denen die Schwangere mit Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen in Berührung kommt.

  • Arbeiten, durch die Arbeitnehmerinnen Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.

  • Nach dem 5. Monat darf die werdende Mutter nicht mehr als 4 Stunden täglich stehen.

  • Akkord- und Fließbandarbeit dürfen weder Schwangere noch stillende Mütter übernehmen.

Besonderer Kündigungsschutz während und nach der Schwangerschaft

Ab dem 1. Tag der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen nicht gekündigt werden. Sie haben Kündigungsschutz.

Wusste die Arbeitnehmerin nichts von ihrer Schwangerschaft und ihr wird gekündigt, muss sie ihren Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen über die Schwangerschaft informieren. Dann greift auch in dieser Situation der Kündigungsschutz und die Kündigung ist nicht rechtmäßig.

Nur in besonderen Ausnahmefällen darf Schwangeren gekündigt werden. Das geht jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Schwangerschaft beendet wird, zum Beispiel aus verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen. Dafür brauchen Arbeitgeber jedoch die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Sie sind schwanger und Ihnen wurde unzulässig gekündigt? Mit der R+V-Rechtsschutzversicherung sind Sie jederzeit gut geschützt und können Ihre Rechte einfordern.

Gesunde Schwangerschaft mit der Schwangerschafts-App der R+V

Sie sind schwanger und erleben jetzt eine aufregende und ganz besondere Zeit in Ihrem Leben. Wäre es nicht schön, jetzt einen versierten Begleiter an Ihrer Seite zu haben?

Der Digitale Schwangerschafts-Coach unseres Partners Keleya ist eine Schwangerschafts-App, die Sie individuell und optimal während der Schwangerschaft bis zur Geburt begleitet.

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Die App ist kostenlos verfügbar für Kundinnen und Kunden, die eine dieser Versicherungen bei der R+V abgeschlossen haben:

Finanzielle Hilfen während und nach der Schwangerschaft

Neben den rechtlichen Regelungen im Job ist die finanzielle Absicherung vor und nach der Geburt ein zentrales Thema für werdende Eltern. Die folgenden staatlichen Leistungen sorgen dafür, dass Sie und Ihre Familie während der Babypause finanziell abgesichert sind.

Während der Mutterschutzfrist haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls einen Arbeitgeberzuschuss. Wie hoch Ihr Mutterschaftsgeld ausfällt, hängt von Ihrem bisherigen Einkommen ab. Grundlage ist Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Mehr Infos zum Mutterschaftsgeld finden Sie in unserem Ratgeber

Während der Elternzeit gibt es das Elterngeld. Elterngeld können alle Berufstätigen beantragen, egal ob sie angestellt, beamtet oder selbstständig sind. Auch erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende haben ein Anrecht darauf. Adoptiveltern und – in Ausnahmefällen Verwandte bis zum 3. Grad – können ebenfalls Elterngeld erhalten. Die Höhe des Elterngelds hängt von Ihrem durchschnittlichen Nettoeinkommen vor der Geburt ab.

Mehr Infos dazu finden Sie in unseren Ratgebern:

Für ihre Kinder erhalten Eltern ein monatliches Kindergeld. Kindergeld gibt es grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, für Kinder in der Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr.

Neben Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Kindergeld gibt es noch eine Reihe weiterer staatlicher Leistungen für Familien: Diese Hilfen sind darauf ausgerichtet, die finanzielle Belastung von Familien zu senken und Kindern faire Chancen auf Bildung und Teilhabe zu geben. Neben direkten Zahlungen profitieren Familien auch von steuerlichen Entlastungen, wie dem Kinderfreibetrag oder dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. 

Eine Übersicht über finanzielle Hilfen für Familien finden Sie in unserem Ratgeber:

Finanzielle Sicherheit, egal was kommt

Wussten Sie, dass jeder 4. Arbeitnehmer vor dem Rentenalter seinen Beruf wegen Unfall oder Krankheit aufgeben muss? Ohne eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann das erhebliche finanzielle Folgen haben.

Die R+V-Berufsunfähigkeitsversicherung sichert Sie gegen das finanzielle Risiko einer Berufsunfähigkeit ab – zu geringen Startbeiträgen bei hoher Flexibilität.

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Wünschen Sie mehr Informationen? Gerne steht Ihnen unser Ansprechpartner vor Ort in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

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Anspruch auf Elternzeit

Jeder Elternteil kann sich eine Auszeit vom Job nehmen, um sich um die Betreuung und Erziehung seines Kindes zu kümmern: Eltern haben einen Anspruch auf Elternzeit, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, also 36 Monate lang.

Noch dazu können Mütter und Väter 24 Monate Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres verteilen. Die Anmeldefrist beträgt hier 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Während der Gesamtdauer der Elternzeit genießen Eltern Kündigungsschutz.

Ausführliche Infos zum Thema Elternzeit finden Sie in unserem Ratgeber:

Kindererziehungs­zeit: Welche Rentenansprüche habe ich?

Kindererziehung kostet Zeit, auch Arbeitszeit. Viele Mütter und Väter fragen sich daher: Setzen die Rentenbeitragszahlungen in dieser Zeit aus?

Das ist nicht der Fall: Wird ein Kind geboren, erkennt die Deutsche Rentenversicherung die Zeiten für dessen Erziehung in einem gewissen Umfang als Beitragszeiten und Wartezeit für die spätere gesetzliche Rente an. Das nennt sich Kindererziehungszeit.

Mehr Infos finden Sie im Ratgeberartikel Kindererziehungszeit und Rente.

Finden Sie den passenden Schutz für Ihre Familie mit dem R+V-Vorsorge-Check

Ob vor, nach oder in der Ausbildung: Wenn Sie schwanger sind, verändert sich Vieles auf einmal – auch finanziell und organisatorisch. Gerade in dieser Phase lohnt es sich, einen Überblick über Ihre Absicherung zu bekommen. Mit dem R+V-Vorsorge-Check sehen Sie schnell, welche Themen für Sie und Ihre Familie wichtig sind – einfach, schnell und ohne Verpflichtung. 

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FAQs

Häufige Fragen und Antworten zum Thema „Arbeiten in der Schwangerschaft“

Nein, es besteht keine gesetzliche Pflicht, die Schwangerschaft sofort mitzuteilen. Aus praktischer Sicht ist es jedoch sinnvoll, den Arbeitgeber möglichst früh zu informieren. Erst ab diesem Zeitpunkt greifen die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes – etwa der besondere Kündigungsschutz oder spezielle Regelungen zu Arbeitszeiten und Tätigkeiten.

Der Arbeitgeber darf einen ärztlichen Nachweis verlangen. Die Kosten hierfür muss er selbst tragen.

Grundsätzlich ja. Schwangere dürfen weiterhin arbeiten, sofern keine gesundheitlichen Risiken für Mutter oder Kind bestehen. Das Mutterschutzgesetz verbietet jedoch bestimmte Tätigkeiten, etwa schwere körperliche Arbeit, Akkord- und Fließbandarbeit, Nachtarbeit nach 22 Uhr oder den Umgang mit gefährlichen Stoffen.

Besteht eine Gefährdung, muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz anpassen. Ist dies nicht möglich, kann ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

 

Ja. Seit dem 1. Januar 2025 besteht auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Anspruch auf Mutterschutz. Die Schutzfrist beträgt – abhängig vom Schwangerschaftszeitpunkt – zwischen 2 und 8 Wochen. Während dieser Zeit besteht ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Diese Regelung gilt auch im Jahr 2026 und soll betroffene Frauen körperlich und psychisch entlasten.

Ja. Während der Elternzeit dürfen Mütter und Väter bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Das gilt auch für Minijobs oder selbstständige Tätigkeiten.

Soll die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständig erfolgen, ist die Zustimmung des ursprünglichen Arbeitgebers erforderlich. Das erzielte Einkommen wird auf das Elterngeld angerechnet und kann dessen Höhe entsprechend reduzieren.

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Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

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