Egal ob Altersrente, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenen- oder Waisenrente: Generell darf jeder, der Rentenzahlungen bezieht, etwas dazuverdienen. In manchen Fällen sind die Regelungen allerdings nicht auf den ersten Blick zu durchschauen und von den individuellen Gegebenheiten abhängig.
Die Experten des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) raten daher, sich bei offenen Fragen ausführlich zu informieren oder am besten gleich ein persönliches Beratungsgespräch zu suchen. Ansprechpartner dafür ist das Bürgertelefon (Hotline: 01805 996601. Anrufpreis: 0,14 EUR pro Minute aus dem Festnetz der Deutsche Telekom AG, höchstens 0,42
EUR pro Minute aus den Mobilfunknetzen. Abweichende Preise aus anderen Festnetzen sind möglich.) des
BMGS und die Deutsche Rentenversicherung. Für weitere Informationen steht Ihnen bei der Deutschen Rentenversicherung ein gebührenfreies Servicetelefon unter 0800 10004800 zur Verfügung.
Wer sich unabhängig von der Deutschen Rentenversicherung informieren möchte, kann bei seiner zuständigen Verbraucherzentrale (in der Regel gegen eine Gebühr) einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren.
Altersrente
Viele ältere Erwerbstätige möchten sich auch nach dem Renteneintritt nicht vollständig zur Ruhe setzen. Finanzielle Aspekte müssen dabei nicht immer im Vordergrund stehen. Studien zufolge haben viele "Neurentner" nach dem Ausscheiden aus ihrem Job vor allem damit Probleme, ausschließlich Freizeit zu haben. Nicht wenige empfinden das Fehlen eines geregelten (Arbeits-)Alltags regelrecht als Belastung. Gerade für diese Rentenbezieher kann ein Nebenjob den Übergang in das Rentnerdasein erleichtern, da der Arbeitsalltag damit nicht abrupt beendet werden muss.
Bei der Altersrente ist das Renteneintrittsalter entscheidend für mögliche Beschränkungen.
- Keine Beschränkungen beim Verdienst nach Erreichen der Regelaltersgrenze:
Wer derzeit mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in Rente geht, kann ohne Beschränkungen hinzuverdienen. Das 65. Lebensjahr ist derzeit noch die Regelaltersgrenze für den Eintritt in die Rente. Diese wird allerdings künftig angehoben – ab dem Jahr 2012 schrittweise auf 67 Jahre.
Es sollte jedoch beachtet werden, dass je nach Art der Tätigkeit Steuern und Abgaben gezahlt werden müssen. Wer sich vorwiegend aus finanziellen Gründen für eine Nebentätigkeit entscheidet, sollte vor dem Antritt des Jobs genau ausrechnen oder von Experten ausrechnen lassen, was am Ende übrig bleibt.
- Verdienstgrenze bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beachten:
Rentner, die vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen,dürfen nur bis zu einer Grenze von 400 EUR brutto im Monat dazuverdienen, wenn sie ihre Vollrente behalten wollen. Dieser Betrag darf allerdings in zwei Monaten des Kalenderjahrs bis zu einer Obergrenze von 800 EUR brutto überschritten werden. Das ist besonders für diejenigen Beschäftigungsverhältnisse wichtig, bei denen Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt wird. Wer diese Grenzen mit seinem Verdienst überschreitet, muss das der Deutschen Rentenversicherung melden. Die Vollrente wird dann in eine Teilrente umgewandelt, d.h. der Hinzuverdienst wird auf die Rente angerechnet. Allerdings dürfen mit der Teilrente dann auch höhere Beträge dazuverdient werden.
- Hinzuverdienstgrenzen für Alters-Teilrenten:
Vorzeitige Altersrenten können auch als Teilrenten ausgezahlt werden. Eine Teilrente für das Alter kann in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel einer Vollrente ausgezahlt werden. Für die vorzeitigen Altersrenten als Teilrenten gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Sie hängen unter anderem vom Verdienst in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn ab und, ob in den alten oder neuen Bundesländern hinzuverdient wird. Deshalb empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung, dass sich jeder, der neben seiner Rente erstmals oder mehr als bisher hinzuverdienen möchte, bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung über die für ihn maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen informiert.
Der mögliche Hinzuverdienst ist laut Deutscher Rentenversicherung umso höher, je geringer die gewünschte Teilrente ist. Grundsätzlich kann auch hier die jeweilige Hinzuverdienstgrenze zweimal im Kalenderjahr um das doppelte überschritten werden.
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung ergeben sich bei einem Durchschnittsverdiener (Westdeutschland) folgende Hinzuverdienstgrenzen:
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Rentenart
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Hinzuverdienstgrenze
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Vollrente
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400,00 EUR
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2/3-Teilrente
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996,45 EUR
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1/2-Teilrente
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1.456,35 EUR
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1/3-Teilrente
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1.916,25 EUR
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Der Durchschnittsverdienst liegt nach vorläufigen Berechnungen für das Jahr 2011 bei 30.268 EUR.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Bei Renten wegen Erwerbsminderung gelten ebenfalls, wie bei den Altersrenten als Teilrenten, individualisierte Hinzuverdienstgrenzen, welche bei der Deutschen Rentenversicherung zu erfragen sind. Für Personen, die vor dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Altersrente in einem Minijob gearbeitet haben, keinen Verdienst hatten oder nur ein Arbeitsentgelt unter der Hälfte des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten erreicht haben, gelten allerdings nicht die individuellen, sondern so genannte Mindesthinzuverdienstgrenzen. Die Teilrenten werden bei voller Erwerbsminderung als 3/4-Renten, 1/2-Renten oder 1/4-Renten ausgezahlt. Bei teilweiser Erwerbsminderung gibt es nur eine 1/2-Rente.
Hinterbliebenenrente
Bezieher von Leistungen aus der Hinterbliebenenrente, auch Witwer- oder Witwenrente genannt, haben generell keine Obergrenzen für den Verdienst aus einer beruflichen Tätigkeit. Die Einkünfte werden aber ab einem bestimmten Betrag auf die Rentenleistungen angerechnet. Hier gelten folgende Freibeträge:
- Alte Bundesländer: monatlich 718,08 EUR
- Neue Bundesländer: monatlich 637,03 EUR
Ab diesen Grenzen wird das darüber liegende Einkommen zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Die Freibeträge steigen, wenn der Leistungsbezieher waisenberechtigte Kinder hat. Je Kind erhöht sich der Freibetrag um 152,32 EUR in den alten Bundesländern und 135,13 EUR in den neuen Bundesländern.
Bei höheren Einkommen kann die Einkommensanrechnung dazu führen, dass die Hinterbliebenenrente nicht nur gekürzt, sondern auch ganz wegfällt. Der Anspruch bleibt dabei jedoch erhalten. Das heißt: sobald sich das anrechenbare Einkommen wieder verringert und bestimmte Grenzbeträge unterschreitet, wird die Hinterbliebenenrente entweder wieder ganz oder anteilig ausgezahlt.
Das anrechenbare Einkommen ist ein fest stehender Begriff der Sozialgesetzgebung und beinhaltet Einnahmen aus verschiedenen Quellen. Maßgeblich sind dabei die (in der Regel pauschalisierten) Nettoerträge. Nicht berechnet werden beim anrechenbaren Einkommen staatliche Leistungen, wie das Arbeitslosengeld II und das Wohngeld sowie Einnahmen aus der Riester-Rente.
Zum anrechenbaren Einkommen gehören:
- das Erwerbseinkommen,
- das Erwerbsersatzeinkommen wie Rentenzahlungen oder Arbeitslosen- und Krankengeld und unter Umständen
- das Einkommen aus dem Vermögen.
Zum Einkommen aus dem Vermögen gehören Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie Miet- oder Pachteinnahmen, nach Abzug des Sparerpauschalbetrags von einheitlich 801
EUR (1.602
EUR für Verheiratete).
Waisen- und Erziehungsrenten
Für Bezieher einer Waisenrente, die über 18 Jahre alt sind, gelten die gleichen Bedingungen bei der Anrechnung möglicher Einkommen wie bei der Hinterbliebenenrente. Nur sind bei der Waisenrente die Freibeträge geringer. Es gelten folgende Freibeträge:
- Alte Bundesländern: monatlich 478,72 EUR
- Neue Bundesländer: monatlich 424,69 EUR
Bei der Erziehungsrente sind Bedingungen und die geltenden Freibeträge mit denen der Hinterbliebenenrente identisch.
Weitere Informationen:
Ansprechpartner, Auskunftsstellen und weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.
Ihre zuständige Verbraucherzentrale finden Sie auf dem Internetportal des Bundesverbands der Verbraucherzentralen.
S. Nies, aktualisiert Januar 2011
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