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Auslandsreise-Krankenversicherung

 

Fragen und Antworten

Warum ist die zusätzliche Auslandsreise-Krankenversicherung so wichtig?

  • Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt nur in den Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. In allen übrigen Ländern werden keine Kosten erstattet.
  • Selbst in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen werden nur die Kosten übernommen, die auch für eine Behandlung in Deutschland angefallen wären.
  • Akute Kranken- und Unfallbehandlung im Ausland ist in der Regel sehr teuer. So kostet z.B. in den USA (dort wird von der GKV nicht geleistet) ein Tag im Krankenhaus durchschnittlich 2.000,- EUR.
  • Rücktransporte aus dem Ausland werden von der GKV nicht übernommen und können sehr teuer sein. Ein Ambulanzflugzeug aus den USA kostet bspw. ca. 60.000,- EUR.
  • Bestattungs- oder Überführungskosten sind nicht abgesichert.

Warum ist die zusätzliche Auslandsreise-Unfallversicherung so wichtig?

  • 65 % aller Unfälle passieren in der Freizeit und im Urlaub: hier aber leistet die gesetzliche Unfallversicherung überhaupt nicht. Ohne private Absicherung haben Sie keinen Unfallschutz auf Urlaubsreisen ins Ausland.
  • Eine Unfallversicherung hilft, die finanziellen Folgen einer dauerhaften Invalidität zu mildern. Die Versicherungsleistung kann z.B. für behindertengerechte Umbaumaßnahmen an Haus oder Kfz, für die Finanzierung einer Haushaltshilfe oder auch für Umschulungsmaßnahmen verwendet werden.

Ist eine Auslandsreise-Krankenversicherung notwendig, wenn man privat krankenversichert ist?

  • Das hängt vom Umfang der privaten Krankenversicherung ab.
  • Ist ein Selbstbehalt vereinbart und/oder
  • eine Beitragsrückerstattung möglich, lohnt sie sich immer.

Welche Leistungen erbringt die Auslandsreise-Krankenversicherung?

  • Kostenerstattung für ärztliche Behandlungen und Medikamente
  • Kostenerstattung für schmerzstillende Zahnbehandlungen und Reparaturen von Zahnersatz, so dass Ihre Kaufähigkeit wiederhergestellt ist
  • Kostenerstattung bei Krankenhausaufenthalten (Transport mit dem Rettungsdienst, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Leistungen)
  • Rücktransport in ein deutsches Krankenhaus
  • Überführungs- oder Bestattungskosten

Welche Leistungen erbringt die Auslandsreise-Unfallversicherung?

  • Versicherungsschutz bei unfallbedingter Invalidität (Invalidität = Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit).
  • Wir zahlen aus einer Invaliditätssumme von 40.000 EUR einen Kapitalbetrag entsprechend dem Grad der Invalidität. Ab einem Invaliditätsgrad von 50 % zahlen wir 100 % der Versicherungssumme. Beispiel:

          Invaliditätsgrad    Entschädigung 
      Verlust Daumen    20 %    8.000,- EUR 
      Verlust Auge    50 %    40.000,- EUR 
      Verlust komplettes Bein    70 %    40.000,- EUR 
     
  • Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden sein.
  • Kosten, insbesondere auch medizinische Kosten, sind nicht Gegenstand der Reise-Unfallversicherung. Sie werden ggf. von Ihrer Auslandsreise-Krankenversicherung übernommen.

Sind bei der Auslandsreise-Krankenversicherung bereits bestehende Erkrankungen mit abgesichert?

    Der Versicherer leistet nicht,
  • wenn die medizinische Versorgung im Ausland der Grund für die Reise war oder bei Reiseantritt feststand, dass die medizinische Versorgung im Ausland stattfinden musste (z.B. bei Dauermedikation/-behandlung);
  • wenn die Reise entgegen einer ärztlichen Empfehlung angetreten wurde.

Wann erstattet die Auslandsreise-Krankenversicherung die Kosten für einen Rücktransport?

  • Wenn der Rücktransport nach Art und Umfang aufgrund des medizinischen Befundes notwendig ist,
  • wenn ein im Reiseland zugelassener Arzt dies schriftlich bestätigt hat
  • und die Erkrankung anschließend in Deutschland stationär weiterbehandelt werden muss. Der Rücktransport muss in ein Krankenhaus am Wohnsitz in Deutschland oder in das nächst erreichbare Krankenhaus erfolgen.

Wer kann sich mit der Auslandsreise-Krankenversicherung und der Auslandsreise-Unfallversicherung absichern?

  • Versicherungsfähig sind alle Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

Wann sollten diese zusätzlichen Versicherungen abgeschlossen werden?

  • Der Versicherungsschutz gilt während des ganzen versicherten Kalenderjahres. Da viele bereits schon zu Beginn des Jahres verreisen, empfiehlt sich ein frühestmöglicher Abschluss. Neues Kalenderjahr - neue Auslandsreise-Krankenversicherung (mit optionalem Unfallschutz)!

Wie lange besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz bei einer Auslandsreise?

  • Für alle Reisen, die Sie im versicherten Kalenderjahr beginnen, besteht Versicherungsschutz für die jeweils ersten 45 Tage Ihres Auslandsaufenthaltes.
  • Liegt Ihr Eintrittsalter unter 65 Jahre (Kalenderjahr ./. Geburtsjahr) können Sie Ihren Versicherungsschutz gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags bis zu max. 365 Tage ausdehnen. (Beitrag und Verlängerungsbeitrag müssen vor Reiseantritt entrichtet werden)
  • Für die Verlängerung des Versicherungsschutzes füllen Sie das vierte Blatt des Überweisungsträger vollständig aus und senden es an die
    R+V Krankenversicherung AG, Leistung, PK-LW/A, 65181 Wiesbaden.
  • Verlängerungsbeiträge:
    • 2,50 EUR pro Person und Tag für die Auslandsreise-Krankenversicherung
    • zuzüglich 2,77 EUR pro Einzelperson und 5,54 EUR pro Familie pauschal für die gesamte Reise für den Unfallschutz
  • Besteht eine Auslandsreise-Krankenversicherung mit Unfallschutz, dann ist
    • die Verlängerung nur des KV-Schutzes möglich
    • die Verlängerung nur des UV-Schutzes nicht möglich

Wer kann eine Familienversicherung abschließen? Wer gehört zur Familie?

  • Der Versicherungsnehmer, sein Ehepartner oder Lebensgefährte (Eintrittsalter höchstens 64 Jahre) und Kinder bis zu einem Eintrittsalter von höchstens 18 Jahren. Die Familie muss in häuslicher Gemeinschaft wohnen.

Wie funktioniert der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung und einer Auslandsreise-Unfallversicherung?

  • Einfach den Überweisungsauftrag ausfüllen, errechneten Beitrag überweisen oder einzahlen. Die Durchschrift des Überweisungsträgers ist gleichzeitig die Versicherungspolice. Auch die Agenturnummer muss leserlich eingetragen werden!
  • Wenn eine Verlängerung des Versicherungsschutzes über 45 Tage beantragt wird, bitte Blatt 4 des Überweisungsträgers ausgefüllt an die R+V Krankenversicherung AG, Leistung, PK-LW/A, 65181 Wiesbaden schicken und den errechneten Beitrag überweisen oder einzahlen.

Was ist im Versicherungsfall der Auslandsreise-Krankenversicherung zu tun?

  • Bitte reichen Sie die Kostenbelege vorab bei Ihrer Krankenkasse ein, damit diese eventuell Vorleistungen erbringen kann. Danach werden die Rechnungen bzw. Rechnungskopien mit Erstattungsvermerk der GKV bei der R+V Krankenversicherung AG, Leistung, PKLW/ A, 65181 Wiesbaden eingereicht.
  • Bitte verwenden Sie hierfür unbedingt die Mitteilungskarte im Versicherungsheft (S. 17).
  • Die ausländische Währung wird zu dem Tageskurs in EUR umgerechnet, an dem die Belege erstmalig bei der R+V Krankenversicherung eingereicht wurden.
  • Bei ambulanten Behandlungen, Krankenhausaufenthalten oder Rücktransporten beachten Sie bitte die Informationen im Versicherungsheft der Auslandsreise-Krankenversicherung, Seite 19-21.

Was ist im Versicherungsfall der Auslandsreise-Unfallversicherung zu tun?

  • Füllen Sie einfach die Mitteilungskarte im Versicherungsheft aus und senden Sie diese an die
    R+V Krankenversicherung AG, Leistung, PKLW/ A, 65181 Wiesbaden.
    Kreuzen Sie bitte auf der Mitteilungskarte an, dass dem Ereignis ein Unfall zugrunde lag.
  • Für die weitere Bearbeitung erhalten Sie von uns eine Unfall-Schadenanzeige, in der Sie dann nähere Angaben zum Unfall machen.

Noch Fragen zur Auslandsreise-Krankenversicherung?

  • Für Fragen, Probleme oder Notfälle rund um das Thema Auslandsreise-Krankenversicherung hat R+V ein Service-Telefon unter der Rufnummer (06 11) 5 33 6290 eingerichtet, das rund um die Uhr besetzt ist.
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Letzte Änderung: 17.09.2009
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