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Recht + Finanzen

Selbständig als Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Sie kommen gerade frisch von der Uni und wollen sich selbständig machen? Oder Sie sind schon berufserfahren und möchten endlich Ihr eigener Herr sein? Wer sich selbständig machen möchte, steht vor der großen Frage "gewerbetreibend oder Freiberufler"? Bei dem Paragraphen-Dschungel ist es nur zu selbstverständlich, dass man sich Rat beim zuständigen Finanzamt einholen muss. Zumindest eine grobe Orientierung ist aber relativ schnell möglich: Denn trotz vieler Unklarheiten und Auslegungsmöglichkeiten gibt es eindeutige Einordnungsmerkmale und Abgrenzungspunkte.

Unter "selbständig sein" fällt der Freiberufler als auch der Gewerbebetreibende. Doch wann trifft welche Kategorie zu? Muss ich mich beim zuständigen Gewerbeamt anmelden oder reicht es, wenn ich mir eine Steuernummer beim Finanzamt geben lasse? Natürlich habe ich eine Erwerbsabsicht, aber fällt die nun unter Gewerbetätigkeit oder bin ich trotz alledem freiberuflich tätig? Bin ich den so genannten "Katalogberufen" ähnlich oder weiche ich vollkommen von den Kriterien ab? Diese und noch weitere Fragen beschäftigen jeden, der sich dazu entschließt, selbständig tätig zu werden. Deshalb finden Sie hier die wichtigsten Informationen zur Gewerbstätigkeit und zur freiberuflichen Tätigkeit übersichtlich zusammengestellt.

Die Gewerbstätigkeit

Der Selbständige muss ein Gewerbe anmelden, wenn laut Einkommenssteuergesetz (EstG) § 15 Abs. 2 folgende Kriterien erfüllt sind:
  • Selbständigkeit. Der Gewerbebetreibende handelt weisungsfrei, in eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr. Er trägt die Chancen und Risiken eines Unternehmers.
  • Absicht zur Gewinnerzielung. Ziel des Gewerbetreibenden ist es, mehr zu erwirtschaften, als die Deckung der Betriebskosten erfordert.
  • Nachhaltige Beschäftigung. Das Gewerbe soll keine einmalige Angelegenheit sein, sondern mit Nachhaltigkeit betrieben werden. Eine Wiederholungs- oder Fortsetzungsabsicht muss bestehen.
Nicht zum Gewerbe zählen

  • die so genannte "Urproduktion". Darunter versteht man die Land- und Forstwirtschaft, Tierzucht, Fischerei, usw.
  • die Ausübung eines freien Berufes, Tätigkeiten im öffentlichen Dienst und in der Hauswirtschaft.
Folgen einer Gewerbstätigkeit

Wer sich für ein Gewerbe entscheidet, der muss folgende Formalien beachten:
  • Beim Bürgermeisteramt oder der Gemeinde muss ein Gewerbe angemeldet werden.
  • Er unterliegt der Gewerbesteuerpflicht.
  • Es besteht die Verpflichtung zur doppelten Buchführung.
  • Er ist zur Mitgliedschaft bei der IHK verpflichtet.
Typische Gewerbe

Klassische Gewerbe sind
  • Handelsbetriebe
  • Handwerks- und Industriebetriebe
  • Gaststättenbetriebe
  • Dienstleistungsunternehmer
  • Vermittlungstätigkeiten (z. B. Makler).

Die freiberufliche Tätigkeit

Die Abgrenzung des Gewerbebetreibenden zum Freiberufler ist nicht einfach. Das Steuerrecht definiert in § 18 Abs. 1 des EstG, welche Tätigkeiten freiberuflich sind:
  • Ausübung einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit der höheren Art
  • Persönliche Dienstleistung der höheren Art, die eine höhere Bildung erfordert
Die freiberufliche Tätigkeit der so genannten Katalogberufe

Das EstG sieht in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bestimmte Berufe vor, die der Freiberuflichkeit zuzuordnen sind:
  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten
  • Juristische Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte
  • Technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Lotsen, Architekten, Handelschemiker
  • Kaufmännische Berufe: Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchführer (vereidigter Bücherrevisor), Steuerbevollmächtigte
  • Publizistische Berufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer
Berufe, die den Katalogberufen ähnlich, d.h. mit deren Ausbildung und Tätigkeit vergleichbar sind, werden ebenfalls als freiberufliche Tätigkeiten anerkannt. Des weiteren gehören Pädagogen wie Dozenten, Erzieher und Lehrer zu den Freiberuflern. In diesen Fällen müssen allerdings einige Ausnahmen beachtet werden. So ist beispielsweise der Fahrlehrer, Tanzlehrer, Tauchlehrer usw. ein Gewerbebetreibender und nicht freiberuflich tätig, da keine wissenschaftlich ausgerichtete, qualifizierte und gehobene Tätigkeit vorliegt.

Gewerbe oder Freiberufler: Abgrenzungskriterien und –fälle

Oftmals ist die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit eine Gratwanderung. Gerichte haben drei Kriterien entwickelt, um im Zweifelsfall entscheiden zu können:
  • Freie Berufe werden den Dienstleistungsberufen zugeordnet. Dementsprechend sind sie mit Massenproduktion und Handelsgeschäften nicht kompatibel.
  • Eine höhere Bildung, d.h. ein Hochschulabschluss und/oder schöpferische Begabung sind entscheidend für freie Berufe.
  • Der persönliche Arbeitseinsatz des Betriebsinhabers und nicht der Kapitaleinsatz ist bei freien Berufen von Bedeutung. Der Freiberufler muss die volle fachliche Verantwortung für alle Aufträge tragen.
Ansprechpartner bei weiteren Fragen

Da die Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbe nicht immer klar gezogen werden kann, können Sie sich bei weiteren Fragen und Unklarheiten an Ihr Finanzamt oder Ihre ortsansässige IHK wenden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit www.bmwi.de informiert ebenfalls rund um die Selbständigkeit und liefert Adressen von weiteren Anlaufstellen:

Eva Blumenfeld, aktualisiert März 2008.
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