Damit beide Elternteile das Eltern-Dasein genießen und sich gegenseitig unterstützen können, gibt es die
Elternzeit. Doch vor allem Paare, die ihr erstes Kind erwarten, werden oft von der Freude über den Zuwachs überwältigt - und vergessen, sich rechtzeitig um dieses Thema zu kümmern. Denn es sind Fristen und Formalitäten einzuhalten. Auch beim
Elterngeld gibt es einiges zu beachten: Wer hat überhaupt Anspruch darauf und wie hoch sind die Sätze? Und was hat sich seit dem 01. Januar 2011 geändert?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat die wichtigsten Informationen für werdende Eltern zusammengestellt:
Was ist Elternzeit?
Die Elternzeit ist ein Anspruch jeden arbeitnehmenden Elternteils gegenüber dem Arbeitgeber zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, die Hauptpflichten ruhen während der Elternzeit. "Nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen Arbeitsplatz beziehungsweise auf einen, der mit dem vorherigen gleichwertig ist", teilt das BMFSFJ mit.
Wichtig ist, dass beide Elternteile gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen können. Und: "Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Übertragung von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes möglich, zum Beispiel während des ersten Schuljahres", so das Ministerium.
Fristen und Formalitäten
Fristen werden in Stressphasen gern vergessen. Daher sollten sich werdende Eltern im Kalender eintragen, dass die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangt werden muss. Und: "Um die notwendige Planungssicherheit für die Arbeitgeberseite zu gewährleisten, müssen sich die Eltern bei der Anmeldung für die kommenden zwei Jahre ab Beginn der Elternzeit festlegen", erklärt das BMFSFJ.
Kündigungsschutz und Arbeiten während der Elternzeit
Um den Job müssen sich Berufstätige, die Elternzeit in Anspruch nehmen, keine Sorgen machen: Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Elternzeit angemeldet worden ist, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht kündigen. Dieser Kündigungsschutz gilt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. "Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden", so das Ministerium.
Viele Eltern möchten während der Elternzeit nicht komplett auf das Arbeiten verzichten. Das BMFSFJ stellt klar, dass jeder Elternteil während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden arbeiten darf.
In Betrieben ab 15 Mitarbeitern besteht zudem die Möglichkeit, während der Elternzeit die Arbeitszeit im Rahmen von 15 bis 30 Wochenstunden zu verringern, außer es sprechen dringende betriebliche Gründe dagegen. "Es besteht ein Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach Ende der Elternzeit", so das Ministerium.
Was ist Elterngeld?
Wer Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, fragt sich, wovon die Familie in dieser Zeit lebt. Die Antwort lautet: Elterngeld.
Zum 1. Januar 2011 gab es einige Änderungen: "Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf", erklärt das BMFSFJ. Dabei wird das Geld an Mütter und Väter für maximal 14 Monate gezahlt. Die Eltern können den Zeitraum unter sich aufteilen. Jeder Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate beanspruchen. Alleinerziehende können 14 Monate beanspruchen.
Bekomme ich Elterngeld und wenn ja, wie viel?
Ob ein Anspruch auf Elterngeld besteht, richtet sich nach dem
durchschnittlichen Monatseinkommen im Jahr vor der Geburt des Kindes. Der Mindestsatz beträgt 300 Euro pro Monat, der Höchstsatz 1.800 Euro.
- Wer ein Voreinkommen von unter 1.000 Euro monatlich hatte, erhält zwischen 67 und 100 Prozent Elterngeld als Ersatz für das wegfallende Einkommen nach der Geburt. "Je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate", so das Ministerium.
- Bei einem Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro liegt der Ersatz bei 67 Prozent.
- Bei einem Nettoeinkommen ab 1.200 Euro - auch dies ist neu - sinkt die Ersatzrate leicht ab. Bei Voreinkommen von 1.220 Euro liegt sie bei 66 Prozent, bei 1.240 Euro und mehr bei 65 Prozent.
Das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro können alle beanspruchen, die das Kind selbst betreuen und maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Pech haben seit dem 1. Januar 2011 Eltern mit
hohem Einkommen: "Der Elterngeldanspruch entfällt für Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten", so das BMFSFJ. Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei 250.000 Euro.
Eine
weitere Änderung: Beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag wird das Elterngeld seit Beginn des Jahres vollständig als Einkommen angerechnet.
Familien mit mehreren kleinen Kindern profitieren vom
"Geschwisterbonus": Sie bekommen einen Zuschlag von zehn Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro.
Mehr Informationen zu den Themen Elternzeit und Elterngeld:
Für Fragen hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Telefonnummer eingerichtet: 01801-907050*.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Ministeriums:
D. Konrad, November 2011
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