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Verkehrsunfall im Ausland - was ist zu tun?

Abbildung: Bagatellschaden
Rund 150.000 deutsche Autofahrer werden jedes Jahr unschuldig in Autounfälle im Ausland verwickelt. Der ohnehin übliche Unfallstress wird dann oft noch durch Sprachprobleme verstärkt. Hinzu kommt eine im Regelfall unbekannte Rechtslage, da normalerweise das Verkehrsrecht und Schadenersatzrecht des Landes gelten, in dem der Unfall passiert ist. Das bedeutet, dass die Frage der Haftung und die Beurteilung der Unfallfolgen durch Zeugen, Gutachter und sonstige Beweismittel sich meist nach den Verhältnissen und den Rechtsnormen im Unfallland richten, die ausländischen Urlaubern meist unbekannt sind.

Eine Erleichterung für die Abwicklung von Unfällen im europäischen Ausland ist die vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie, die seit Januar 2003 in Kraft ist. Diese Richtlinie gilt in allen Ländern der EU und darüber hinaus auch in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz.

Nach ihrem Inhalt ist jeder Haftpflichtversicherer verpflichtet, in allen anderen vorgenannten Ländern einen Schadenregulierungsbeauftragten für die Bearbeitung und Abwicklung von Schäden zu benennen, an den sich Unfallopfer, die dort beheimatet sind, wenden können.

Zentralruf der Autoversicherer

In Deutschland können über den Zentralruf der Autoversicherer Link zu: Zentralruf der Autoversicherer, www.zentralruf.de in Hamburg, Tel. 0180 25026* oder Internet unter Angabe von Herkunftsland und Autokennzeichen des Unfallgegners Name und Anschrift des für den Fall in Deutschland zuständigen Regulierungsbeauftragten erfragt werden. Hilfreich ist immer auch, wenn bereits Angaben zur Versicherung des Unfallgegners gemacht werden können.

Der Regulierungsbeauftragte befasst sich dann im Auftrag des haftenden ausländischen Versicherers mit dem Unfall und den hierdurch entstandenen Schäden. Dabei hat er in angemessener Frist von maximal drei Monaten entweder ein Entschädigungsangebot vorzulegen, wenn die Haftung unstreitig ist und die Schäden bereits vollständig beziffert und belegt wurden. Ansonsten muss er in derselben Frist zumindest eine begründete schriftliche Antwort vorlegen, woran eine Regulierung der Schäden im Moment noch scheitert.

Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann sich der Geschädigte wegen des im Ausland erlittenen Unfalls unter 030 20 20 5000 an die deutsche Verkehrsopferhilfe Link zu Verkehrsopferhilfe, www.verkehrsopferhilfe.de in Hamburg wenden oder im Internet, die dann nach Ablauf einer Nachfrist die Regulierung des Falles selbst übernimmt.

Im Schadensfall ist der Europäische Unfallbericht hilfreich, den Sie sowohl in deutscher, als auch in der Sprache des Reiselandes dabei haben sollten. Hier erhalten sie nähere Informationen zum Europäischen Unfallbericht, sowie die Möglichkeit zur Bestellung

*0,06 EUR pro Anruf aus dem Festnetz der Deutsche Telekom AG,
höchstens 0,42 EUR pro Minute aus den Mobilfunknetzen. Abweichende Preise aus anderen Festnetzen sind möglich.

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E. Blumenfeld, aktualisiert im Juli 2010
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