In den Innenstädten sind Parkplätze Mangelware. Nach langem, nervenaufreibenden Suchen wird oft die nächstbeste Lücke genommen, oder man stellt sich dorthin, wo auch schon andere Autos stehen. Oft jedoch ist das Fahrzeug unbefugt oder ordnungswidrig abgestellt und das kann teuer werden. Wir haben einige Fälle aufgelistet, in denen Parksünder
mit Verwarnungsgeldern rechnen müssen:
- Wenn zwei sich streiten ...
Grundsätzlich gilt bei der Parkplatzsuche: Wer zuerst kommt, darf zuerst parken.
Wer rückwärts oder auf der gegenüberliegenden Seite einparken will, sollte
dies mit Blinker ankündigen. Schnappt sich den Parkplatz dann ein Drängler,
muss dieser mit 10 EUR Verwarnungsgeld rechnen.
- Parkuhr oder Parkscheinautomat defekt
Funktionieren die Parkuhr oder der Automat nicht, darf der Wagen dennoch abgestellt
werden. Der Parker muss die Parkscheibe benutzen und die Ankunftszeit einstellen.
Mit einem deutlich sichtbaren Zettel sollte er auf den defekten Parkometer
hinweisen. Allerdings muss er sich an die zulässige Höchstparkdauer halten.
Wird diese um mehr als eine Stunde überschritten, darf die Polizei den Wagen
sogar abschleppen lassen und bis zu 25 EUR Verwarnungsgeld kassieren.
- Parken in zweiter Reihe
Auch wenn noch so viele Autos in zweiter Reihe stehen: Das Parken in zweiter Reihe ist nicht gestattet und kann bis zu 35 Euro kosten. Bei Verkehrsbehinderung können die Fahrzeuge abgeschleppt werden.
- Parken in der Fußgängerzone
In Fußgängerzonen dürfen nur Fahrzeuge mit Sondergenehmigung zum Be- und Entladen reinfahren und halten. Wer unbefugt sein Auto dort abstellt muss mit Bußgeld bis zu 35 Euro rechnen.
- Zuparken eines anderen Fahrzeuges
Achten Sie beim Parken darauf, dass Sie den Abfahrtsweg von anderen Fahrzeugen nicht verstellen sonst sind 20 Euro fällig. Wenn ein zugeparkter Autofahrer Ihr Fahrzeug abschleppen lässt und die Kosten bei Ihnen einklagt, ist das Recht auf seiner Seite.
- Parkplatz blockieren
Einen öffentlichen Parkplatz mit Stuhl oder Mülltonne zu blockieren ist nicht
erlaubt. Auch Fußgänger dürfen eine Parklücke nicht freihalten, sonst droht
ihnen ein Verwarnungsgeld von 10 EUR. Andererseits dürfen Fußgänger, die
einen Parkplatz freihalten, nicht von einem Autofahrer weggedrängelt werden.
Das könnte bei einem Rechtsstreit als Nötigung ausgelegt werden. Wer zum Beispiel
für einen Umzug eine Parkfläche vor seinem Haus benötigt, kann beim Straßenverkehrsamt
gegen eine geringe Gebühr eine Erlaubnis zum Aufstellen von Halteverbotszeichen
für eine begrenzte Zeit erhalten.
- Zwei Parkplätze blockieren
Seinen Wagen so abzustellen, dass er zwei Stellplätze blockiert und somit
einen Platz freihält, ist verboten. Es verstößt gegen das Gebot, Platz sparend
zu parken, und kann mit 10 EUR geahndet werden.
- Parken rechts und links der Fahrbahn
Parken rechts und links der Fahrbahn ist nur in Einbahnstraßen erlaubt. Bei
Gegenverkehr muss immer in Fahrtrichtung geparkt werden, sonst drohen 10 EUR
Verwarnungsgeld.
- Parkmarkierungen
Wer eine durch weiße Streifen markierte Parkfläche missachtet, riskiert 10
EUR Verwarnungsgeld. Das gilt auch für die Grenzmarkierungen an Bushaltestellen.
- Bordsteine
An Stellen mit abgesenktem Bordstein ist das Parken nicht erlaubt und wird
mit 10 EUR Verwarnungsgeld geahndet. Wird dadurch jemand behindert (zum Beispiel
ein Rollstuhlfahrer), kostet es 15 EUR.
- Grobe Parksünden
Wer unberechtigt sein Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz oder vor
Feuerwehrzufahrten abstellt, wird mit 35 EUR belangt. Außerdem riskiert er,
schon nach kurzer Zeit kostenpflichtig abgeschleppt zu werden. Verbotenes
Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen schlägt mit 40 EUR Bußgeld und
zwei Punkten zu Buche.
Quelle:
R+V-Infocenter für Sicherheit und Vorsorge
Eva Blumenfeld , aktualisiert Juni 2009
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