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R+V-Ratgeber Recht + Geld (Quelle: Thinkstock)

Fahrzeug und Verkehr

Recht + Geld

Halten und Parken - aber richtig!

Abbildung: Parkverbotsschild
In den Innenstädten sind Parkplätze Mangelware. Nach langem, nervenaufreibenden Suchen wird oft die nächstbeste Lücke genommen, oder man stellt sich dorthin, wo auch schon andere Autos stehen. Oft jedoch ist das Fahrzeug unbefugt oder ordnungswidrig abgestellt und das kann teuer werden. Wir haben einige Fälle aufgelistet, in denen Parksünder mit Verwarnungsgeldern rechnen müssen:
  • Wenn zwei sich streiten ...
    Grundsätzlich gilt bei der Parkplatzsuche: Wer zuerst kommt, darf zuerst parken. Wer rückwärts oder auf der gegenüberliegenden Seite einparken will, sollte dies mit Blinker ankündigen. Schnappt sich den Parkplatz dann ein Drängler, muss dieser mit 10 EUR Verwarnungsgeld rechnen.

  • Parkuhr oder Parkscheinautomat defekt
    Funktionieren die Parkuhr oder der Automat nicht, darf der Wagen dennoch abgestellt werden. Der Parker muss die Parkscheibe benutzen und die Ankunftszeit einstellen. Mit einem deutlich sichtbaren Zettel sollte er auf den defekten Parkometer hinweisen. Allerdings muss er sich an die zulässige Höchstparkdauer halten. Wird diese um mehr als eine Stunde überschritten, darf die Polizei den Wagen sogar abschleppen lassen und bis zu 25 EUR Verwarnungsgeld kassieren.

  • Parken in zweiter Reihe
    Auch wenn noch so viele Autos in zweiter Reihe stehen: Das Parken in zweiter Reihe ist nicht gestattet und kann bis zu 35 Euro kosten. Bei Verkehrsbehinderung können die Fahrzeuge abgeschleppt werden.

  • Parken in der Fußgängerzone
    In Fußgängerzonen dürfen nur Fahrzeuge mit Sondergenehmigung zum Be- und Entladen reinfahren und halten. Wer unbefugt sein Auto dort abstellt muss mit Bußgeld bis zu 35 Euro rechnen.

  • Zuparken eines anderen Fahrzeuges
    Achten Sie beim Parken darauf, dass Sie den Abfahrtsweg von anderen Fahrzeugen nicht verstellen sonst sind 20 Euro fällig. Wenn ein zugeparkter Autofahrer Ihr Fahrzeug abschleppen lässt und die Kosten bei Ihnen einklagt, ist das Recht auf seiner Seite.

  • Parkplatz blockieren
    Einen öffentlichen Parkplatz mit Stuhl oder Mülltonne zu blockieren ist nicht erlaubt. Auch Fußgänger dürfen eine Parklücke nicht freihalten, sonst droht ihnen ein Verwarnungsgeld von 10 EUR. Andererseits dürfen Fußgänger, die einen Parkplatz freihalten, nicht von einem Autofahrer weggedrängelt werden. Das könnte bei einem Rechtsstreit als Nötigung ausgelegt werden. Wer zum Beispiel für einen Umzug eine Parkfläche vor seinem Haus benötigt, kann beim Straßenverkehrsamt gegen eine geringe Gebühr eine Erlaubnis zum Aufstellen von Halteverbotszeichen für eine begrenzte Zeit erhalten.

  • Zwei Parkplätze blockieren
    Seinen Wagen so abzustellen, dass er zwei Stellplätze blockiert und somit einen Platz freihält, ist verboten. Es verstößt gegen das Gebot, Platz sparend zu parken, und kann mit 10 EUR geahndet werden.

  • Parken rechts und links der Fahrbahn
    Parken rechts und links der Fahrbahn ist nur in Einbahnstraßen erlaubt. Bei Gegenverkehr muss immer in Fahrtrichtung geparkt werden, sonst drohen 10 EUR Verwarnungsgeld.

  • Parkmarkierungen
    Wer eine durch weiße Streifen markierte Parkfläche missachtet, riskiert 10 EUR Verwarnungsgeld. Das gilt auch für die Grenzmarkierungen an Bushaltestellen.

  • Bordsteine
    An Stellen mit abgesenktem Bordstein ist das Parken nicht erlaubt und wird mit 10 EUR Verwarnungsgeld geahndet. Wird dadurch jemand behindert (zum Beispiel ein Rollstuhlfahrer), kostet es 15 EUR.

  • Grobe Parksünden
    Wer unberechtigt sein Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz oder vor Feuerwehrzufahrten abstellt, wird mit 35 EUR belangt. Außerdem riskiert er, schon nach kurzer Zeit kostenpflichtig abgeschleppt zu werden. Verbotenes Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen schlägt mit 40 EUR Bußgeld und zwei Punkten zu Buche.


Quelle: R+V-Infocenter für Sicherheit und Vorsorge
Eva Blumenfeld , aktualisiert Juni 2009
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