Wer auf Nummer sicher gehen will, kauft seinen Gebrauchtwagen bei einem Händler, da dieser, im Gegensatz zu einer Privatperson, der Sachmängelhaftung unterliegt.
Laut Gesetz besteht bei Gebrauchtwagenkäufen vom Händler eine zweijährige Sachmängelhaftung. Diese kann der Händler aber auf ein Jahr verkürzen. Treten in dieser Zeit Mängel am Fahrzeug auf, kann man diese nachbessern lassen. Dabei zählt allerdings nicht der normale Verschleiß zu den Mängeln.
Hier ist allerdings zu beachten, dass auch bei Verschleißteilen ein "altersgerechter" Verschleiß auftritt. Wie dieser jeweils zu definieren ist, hängt allerdings vom individuellen Fall und Teil ab und muss im Zweifel sogar vor Gericht geklärt werden. Hier lohnt es sich, im Schadensfall nach entsprechenden Urteilen von Gerichten zu schauen.
Der Verkäufer muss aber nur für Mängel einstehen, die bereits zum Übergabezeitpunkt des Fahrzeuges an den Käufer oder im Ursprung vorhanden waren. Dabei gilt innerhalb der erstens sechs Monate automatisch die Vermutung, der Mangel habe schon bei Übergabe vorgelegen. Nach Ablauf dieser Frist obliegt es dem Käufer zu beweisen, dass der Mangel von vornherein am Fahrzeug vorhanden war. Es empfiehlt sich deshalb, möglichst bei einem Händler mit angeschlossener Werkstatt zu kaufen. Dieser kann eine mögliche Sachmängelhaftung direkt erfüllen. Bei einem Verkäufer ohne Werkstatt sollte vorab geklärt werden, wo man als Käufer für eventuelle Ansprüche hingehen kann.
Garantievereinbarung kann helfen
Viele Händler bieten gerade bei jungen Gebrauchtwagen eine Garantievereinbarung. "Es kann sinnvoll sein, eine Garantievereinbarung, die einer Reparaturversicherung gleichkommt, abzuschließen", empfiehlt Rechtsanwalt Michael Martens aus Berlin, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht beim
Deutschen Anwaltverein Link zu: Deutscher Anwaltverein, www.anwaltverein.de. Besonders lohnend sei dies bei hochwertigen Gebrauchtwagen. Der Käufer muss gezielt darauf achten, dass die Garantie alle möglichen Mängel umfasst.
Fristen beachten
Für die einzuhaltenden Fristen bei der Sachmängelhaftung gilt der Grundsatz, dass sobald Verhandlungen über einen Mangel laufen, die Verjährung gehemmt wird. Sie läuft also nach der Einigung wieder weiter.
Fahrzeuge mit Restgarantie
Vor allem bei jungen Gebrauchten können Käufer sich auf die Restgarantie des Herstellers berufen, wenn es Probleme geben sollte. Dazu muss aber das Garantiescheckheft oder Garantiebuch vorhanden sein. Auch müssen alle darin vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegeintervalle eingehalten worden sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil aus dem Herbst 2007 die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern verbessert. So müssen diese nicht mehr automatisch auf ihren Garantieanspruch verzichten, wenn vorgeschriebene Inspektionen versäumt wurden. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. Die Reparaturkostengarantie entfällt allerdings, wenn die versäumte Inspektion Ursache des aufgetretenen Schadens war. Bislang war die Garantie grundsätzlich verfallen, wenn Inspektionen versäumt wurden. Dem Urteil nach können sich Garantiegeber auch in vor dem Urteil bestehenden Verträgen nicht auf diese Klausel berufen.
Privatkäufe ohne Sachmängelhaftung
Bei Privatverkäufen dürfen die Verkäufer die Sachmängelhaftung ausschließen. Der Käufer hat nur Anspruch auf die im Vertrag ausdrücklich zugesagten Eigenschaften des Fahrzeugs wie Tachometerstand, Fahrleistung und Unfallfreiheit. Der Verkäufer haftet nur, wenn er einen Mangel arglistig verschweigt.
Häufigste Schäden
Zu den häufigsten Schäden, die im ersten Jahr nach dem Kauf auftreten, zählen nach Angaben des Autogarantiegebers CarGarantie Defekte an der elektrischen Anlage. Aber auch Motorschäden und Defekte am Kühlsystem, der Kraftstoffanlage und den Bremsen werden den Angaben zufolge relativ häufig verzeichnet.
Weitere Informationen zum Thema
Lena Stenz, Eva Blumenfeld, aktualisiert September 2008
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