BAföG
Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz Link zu: www.bafoeg.bmbf.de (
BAföG) erhält ein Student, wenn sein eigenes Einkommen und das seiner Eltern unter einer bestimmten Grenze liegen. Durch ein Kind steigt diese Grenze um 435 EUR. Studenten, die Eltern werden, sollten ihren Anspruch daher unbedingt erneut vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung überprüfen lassen.
Studienanfängern wird normalerweise nur BAföG gewährt, wenn sie bei Beginn des Studiums nicht älter als 30 Jahre sind. Für Eltern von Kindern bis zu zehn Jahren entfällt diese Altersgrenze. Sie dürfen auch später
BAföG beantragen.
BAföG erhalten Studenten immer nur für die so genannte Förderungshöchstdauer, die meist an die Regelstudienzeit gekoppelt ist und je nach Studiengang zwischen sieben und elf Semestern beträgt. Durch Schwangerschaft und Erziehung von Kindern kann sich jedoch dieser Anspruch verlängern. Im Regefall gibt es jeweils ein Semester Verlängerung:
- für die Schwangerschaft,
- für jedes Lebensjahr des Kindes bis zum fünften Lebensjahr,
- für das sechste/bis siebte Lebensjahr,
- für das achte bis zehnte Lebensjahr.
Damit die Verlängerung bewilligt wird, reicht es nicht, allein den Nachwuchs als Grund zu nennen. Die Studentin oder der Student muss ausführen, inwieweit das Kind für Verzögerungen beim Studium sorgt. Während der Schwangerschaft kann dies zum Beispiel durch gehäufte Arztbesuche der Fall sein. Die Begründung darf allerdings nicht den Eindruck erwecken, dass während des verzögerten Semesters weniger als drei Monate studiert wird. In diesem Fall müsste ein Urlaubssemester genommen werden, in dem überhaupt kein
BAföG-Anspruch besteht.
Der Bildungskredit
Wer kein BAföG bekommt oder nicht genug, kann einen zinsgünstigen Kredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (
KfW) beantragen. Dieser Bildungskredit wird zwei Jahre lang in monatlichen Raten von 300 EUR ausgezahlt. Bekommen können ihn Studenten, die sich einer fortgeschrittenen Phase des Studiums, also dem Hauptstudium befinden. Der Bildungskredit wird unabhängig vom eigenen Einkommen oder dem der Eltern gewährt. Allerdings gibt es keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Sobald der jährliche Kreditrahmen ausgeschöpft ist, werden keine weiteren Gelder bewilligt.
Beantragt wird der Bildungskredit beim Bundesverwaltungsamt, das unter der telefonischen
Hotline 022899 358-4492 oder der E-Mail-Adresse
bildungskredit@bva.bund.de erreichbar ist.
Hilfen des Studentenwerkes
Bei vielen Hochschulen greift auch das Studentenwerk den jungen Eltern finanziell unter die Arme. So werden zum Beispiel Geburtsbeihilfen für die Erstausstattung des Kindes gewährt. Auch ein Studienabschlussdarlehen kann in Anspruch genommen werden. Dieses zinslose Darlehen hat die Aufgabe, in sozialen Härtefällen die Fortsetzung und den Abschluss des Studiums zu ermöglichen. Über das genaue Hilfsangebot informiert das jeweilige Studentenwerk.
Kindergeld
Wie alle Eltern bekommen Studenten für das erste und zweite Kind monatlich 164 EUR Kindergeld. Für das dritte Kind werden 170 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 195 EUR monatlich gezahlt. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Studierenden nicht mehr bei ihren Eltern wohnen. Der Antrag auf Kindergeld wird bei der Familienkasse am Wohnort gestellt.
Arbeitslosengeld II (ALG II)
In bestimmten Fällen können Studierende mit Kindern
ALG II erhalten. Beantragt wird diese Leistung bei der Agentur für Arbeit am jeweiligen Wohnort.
Weitere Leistungen
Neben den bereits genannten Hilfen können schwangere Studentinnen und Studierende mit Kind in bestimmten Fällen weitere einmalige und laufende Hilfen beantragen:
- Die ergänzende Sozialhilfe wird in sozialen Härtefällen gezahlt, in denen die Studenten nicht vom Studium beurlaubt sind oder aus anderen Gründen keinen Job annehmen können. Ansprechpartner ist das Sozialamt.
- Studenten mit Kind haben, anders solche ohne Kinder, Anspruch auf Wohngeld. Voraussetzung ist nur, dass sie mit dem Kind gemeinsam in einem Haushalt wohnen. Beantragt wird das Wohngeld beim Sozialamt.
- Mutterschaftsgeld wird in der Mutterschutzfrist gezahlt. Diese beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld trägt die jeweilige gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von 13 EUR täglich. Voraussetzung für das Mutterschaftsgeld ist, dass sich die Studierende bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis, egal welcher Art, befand.
- Das einkommensabhängige Elterngeld können Studenten genauso beantragen wie Auszubildende.
Extra-Tipp: Beurlauben lassen und dennoch studieren!
Das Studium mit Kind dauert meist etwas länger. Damit im Abschlusszeugnis trotzdem nicht zu viele Fachsemester stehen, die sich bei einer späteren Bewerbung ungünstig auswirken, ist eine Beurlaubung ratsam. Sie verhindert, dass sich die Anzahl der Fachsemester erhöht. Findet die junge Mutter oder der junge Vater wider Erwarten doch Zeit zum Studieren, kann sie/er trotz der Beurlaubung an Prüfungen und Klausuren teilnehmen.
J. Ollenik, aktualisiert Januar 2009
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