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    Wissenswertes

    Krankgeschrieben: Was erlaubt ist und was nicht

    Mit Grippe im Bett und der Kühlschrank ist leer – was nun? Wer krankgeschrieben ist, weiß oft nicht, was er darf und was nicht. Dabei gibt es eine einfache Regel: Ein erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Wir geben Tipps, was krankgeschriebene Arbeitnehmer dürfen und räumen mit einigen verbreiteten Mythen auf.

    Bettruhe nicht zwingend vorgeschrieben

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    Grundsätzlich ist alles erlaubt, was keinen negativen Einfluss auf den Heilungsprozess hat. Wer jedoch gegen den Rat des Arztes handelt, riskiert eine Abmahnung oder – im schlimmsten Fall – sogar die fristlose Kündigung.

    „Was ein Patient tun darf und was nicht, hängt von der Krankheit und der individuellen Situation ab“, sagt Axel Döhr, Arbeitsrechtler bei der R+V. Denn nicht jede Krankheit fesselt den Patienten ständig ans Bett. Vor allem gegen Aktivitäten, die die Heilung fördern, können Arbeitgeber und Krankenkasse keine Einwände haben. Der Einkauf im Supermarkt oder der Gang zum Arzt und zur Apotheke sind in jedem Fall erlaubt. Wer erkältet ist, dem kann ein Spaziergang an der frischen Luft gut tun und ein Gipsarm ist auch kein Hindernis für einen Restaurantbesuch. Im Zweifelsfall rät Döhr, geplante Unternehmungen mit einem Arzt zu besprechen und sich diese schriftlich genehmigen zu lassen.

    Krankgeschrieben: Was Sie dürfen und was nicht

    • Einkaufen: Sich mit Lebensmitteln, Getränken und natürlich auch Medikamenten zu versorgen, ist eigentlich immer erlaubt, es sei denn, der Arzt hat absolute Bettruhe verordnet. Mit einem gebrochenen Arm oder Bein ist auch ein Stadtbummel erlaubt.

    • Ausgehen: Ein Besuch in Kino oder Restaurant ist dann vertretbar, wenn der Patient nicht im Bett bleiben muss, beispielsweise bei einem gebrochenem Arm. Wer aber etwa wegen einer Grippe oder eines Magen-Darm-Infekts krankgeschrieben ist, sollte lieber zuhause bleiben.

    • Spazieren gehen: Bewegung an der frischen Luft gilt als heilungsfördernd und ist daher mit den meisten Krankheiten gut vereinbar. Wer allerdings hohes Fieber hat oder wem der Arzt strikte Bettruhe verordnet hat, der sollte darauf lieber verzichten.

    • Verreisen: Auch hier gilt – es kommt drauf an. Während ein Urlaub an der Nordsee für einen Neurodermitiker meist heilsam ist, kann ein Langstreckenflug für Menschen mit Rückenschmerzen zu strapaziös sein. Einer geplanten Reise muss auf jeden Fall derjenige zustimmen, der während der Erkrankung Zahlungen leistet: der Arbeitgeber, wenn noch keine sechs Wochen vergangen sind, die Krankenkasse danach. Wer ohne Genehmigung wegfährt, riskiert die Einstellung der Lohnfortzahlung bzw. des Krankengeldes.

    • Sport: Bei sportlichen Aktivitäten ist es besser, vorher mit dem Arzt zu sprechen. Gezielte Gymnastik kann bei Rückenproblemen die Genesung beschleunigen, Tennis hingegen könnte das Leiden sogar verschlimmern. Wanderungen und andere sportliche Betätigung können beispielsweise bei Depressionen und anderen psychischen Beschwerden sehr hilfreich sein.

    • Arbeiten: Wer noch krank ist, sollte im eigenen Interesse die Arbeit noch nicht wieder aufnehmen. Arbeitnehmer, die sich bereits vor Ablauf der Krankschreibung fit fühlen und an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten, sollten in Zweifelsfällen mit ihrem Arzt sprechen. Der Arbeitgeber darf sich hierauf nicht einlassen, wenn er berechtigte Zweifel an der vorzeitigen Genesung hat. Dies kann der Fall sein, wenn offensichtlich ist, dass die Grippe noch nicht auf dem Rückzug ist, die Arbeit die Genesung des Mitarbeiters verzögern könnte umd zusätzlich die Gefahr besteht, dass Kollegen sich anstecken könnten. Nicht vergessen: Bei vorzeitiger Rückkehr an den Arbeitsplatz die Krankenkasse über einen früheren Arbeitsbeginn informieren.

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    Krankmeldung: Arbeitgeber sofort informieren

    „Laut Gesetz müssen Arbeitnehmer ihre Krankheit unverzüglich melden. Am besten ist es, schon vor dem normalen Arbeitsbeginn Bescheid zu sagen“, rät Axel Döhr, Rechtsexperte bei der R+V.

    Zwar ist der Zeitpunkt, bis zu dem man sich krankmelden muss, im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht genau aufgeführt, da dies von der Art der Tätigkeit abhängt. Fest steht aber, dass der Anruf beim Chef oder die E-Mail an die Personalabteilung nicht hinausgezögert werden darf. „Nur so hat das Unternehmen die Chance, auf den Ausfall zu reagieren“, erklärt Döhr. Konkret bedeutet das: Wer normalerweise um 9 Uhr anfängt zu arbeiten, sollte bis dahin auch seinen Arbeitgeber informieren – und sich erst danach wieder ins Bett legen oder zum Arzt gehen. Außerdem ist es für den Arbeitgeber wichtig zu wissen, wie lange man voraussichtlich ausfällt. Als Inhalt der Krankmeldung ist dementsprechend nicht nur die Tatsache der Erkrankung, sondern auch die Angabe der voraussichtlichen Dauer gesetzlich vorgeschrieben.

    Auch bei kurzer Krankheit an ärztliches Attest denken

    Freitags krank geworden, am Montag immer noch nicht gesund? Achtung: Spätestens jetzt müssen Sie dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen. Denn nach der gesetzlichen Regelung muss dies geschehen, wenn Sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind. Dabei zählen nicht nur die Arbeitstage, sondern alle Kalendertage, also auch Samstage, Sonntage und Feiertage.

    Arbeitgeber haben aber auch das Recht, die Bescheinigung eines Arztes bereits schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Ihre Firma dies handhabt, werfen Sie einen Blick in den Arbeitsvertrag oder – falls vorhanden – in die Betriebsvereinbarung. Wer es wiederholt versäumt, rechtzeitig ein ärztliches Attest vorzulegen, muss mit einer Abmahnung oder sogar der Kündigung rechnen.

    Bei beginnender Krankheit so schnell wie möglich zum Arzt gehen

    Wichtig ist auch, dass der Arzt, so weit es ihm möglich ist, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den ersten Tag der Krankheit datiert und nicht erst auf den Tag der Vorlagepflicht. Sie sollten sich deshalb bei beginnender Krankheit so schnell wie möglich in medizinische Behandlung begeben. Ärzte dürfen Atteste nur dann rückdatieren, wenn sie bei einer Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Krankheit bereits an den Vortagen bestand.

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    Zuletzt aktualisiert: Juni 2021

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