Auch bei kurzer Krankheit an ärztliches Attest denken!
Freitags krank geworden, am Montag immer noch nicht gesund? Achtung: Spätestens jetzt müssen Sie dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen. Denn nach der gesetzlichen Regelung muss dies geschehen, wenn Sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind. Dabei zählen nicht nur die Arbeitstage, sondern alle Kalendertage, also auch Samstage, Sonntage und Feiertage, so das Infocenter der
R+V Versicherung.
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie arbeitsunfähig werden, müssen Sie dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sofort,
d.h. am ersten Tag der Erkrankung zu Arbeitsbeginn
bzw. in den ersten Arbeitsstunden, mitteilen.
Bei beginnender Krankheit so schnell wie möglich zum Arzt gehen
Wichtig ist auch, dass der Arzt, so weit es ihm möglich ist, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den ersten Tag der Krankheit datiert und nicht erst auf den Tag der Vorlagepflicht. Sie sollten sich deshalb bei beginnender Krankheit so schnell wie möglich in medizinische Behandlung begeben. Denn Ärzte dürfen Atteste nur dann rückdatieren, wenn sie bei einer Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Krankheit bereits an den Vortagen bestand. Außerdem ist eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.
Arbeitgeber haben aber auch das Recht, die Bescheinigung eines Arztes bereits schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Ihre Firma dies handhabt, werfen Sie einen Blick in den Arbeitsvertrag oder - falls vorhanden - in die Betriebsvereinbarung.
Wer es wiederholt versäumt, rechtzeitig ein ärztliches Attest vorzulegen, muss mit einer Abmahnung oder sogar der Kündigung rechnen.
Quelle:
Infocenter der R+V Versicherung
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J. Ollenik, aktualisiert Januar 2010