Die steuerliche Förderung hängt vom Durchführungsweg ab.
Bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds erfolgt die steuerliche Förderung nach § 3
Nr. 63
EStG.
Danach sind im Jahr 2011 Beiträge von bis zu 2.640
EUR,
d.h. monatlich 220
EUR, steuerfrei. Zusätzlich können bei Zusagen ab dem 01.01.2005 weitere 1.800
EUR steuerfrei sein, sofern nicht gleichzeitig in Altverträgen die Pauschalversteuerung genutzt wird.
Die Leistungen werden später nachgelagert als sonstige Einkünfte nach § 22
Nr. 5
EStG versteuert.
Auch in den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Pensionszusage sind die Beiträge für die Arbeitnehmer steuerfrei. Die Begrenzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63
EStG gilt hier nicht, sodass auch höhere Beiträge steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung eingebracht werden können. Erst die Leistungen im Alter sind später nach § 19
EStG steuerpflichtig.