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R+V-Ratgeber Altersvorsorge (Quelle: Thinkstock)

Altersvorsorge

Private Altersvorsorge

Versicherungen zur Altersvorsorge - was passiert damit im Todesfall?

Der Tod eines geliebten Menschen ist ein großer Verlust. Trotz Trauer müssen auch noch die Angelegenheiten des Verstorbenen geregelt werden. In der Regel hinterlässt der Angehörige dann auch einige Versicherungen. Doch was passiert mit den Versicherungen, die zur Altersvorsorge abgeschlossen wurden? Was ist zu beachten, damit finanzielle Ansprüche auf Versicherungsleistungen nicht verloren gehen? Wir geben Ihnen einen Überblick.

Versicherer schnell informieren

Hinterlässt der Verstorbene eine Lebensversicherung, so fallen auf Grund des Todesfalles Leistungen an. Auch bei Rentenversicherungen können ggf. vertragliche Vereinbarungen getroffen sein, wie im Todesfall mit dem angesparten Kapital verfahren wird. Die Hinterbliebenen sollten sich deshalb möglichst unverzüglich mit den Versicherungsunternehmen in Verbindung setzen, bei denen auf Grund des Todesfalles Leistungen anfallen.

Die Versicherungsleistung wird gegen Vorlage der folgenden Dokumente gezahlt:
  • amtliche Sterbeurkunde mit Geburtsdatum und Geburtsort
  • ggf. ärztliches Zeugnis über die Todesursache bzw. die Krankheit, die zum Tode führte
  • Versicherungsschein

Regelungen bei Lebensversicherungen

Bei Lebensversicherungen unterscheidet man zwischen der Kapital bildenden Lebensversicherung und der Risikolebensversicherung.

  • Kapital bildende Lebensversicherung: Diese Form der Altersvorsorge dient der Kapitalanlage und wird fällig zu einem festgelegten Zeitpunkt oder im Todesfall des Versicherten. Bei der Kapital bildenden Lebensversicherung ist meistens die bezugsberechtigte Person für den Todesfall im Vertrag genannt, die dann die vereinbarte Versicherungssumme erhält. Sofern keine bezugsberechtigte Person im Vertrag genannt ist, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des Verstorbenen, wenn er auch Versicherungsnehmer ist.
  • Risikolebensversicherung: Die Risikolebensversicherung dient der Versorgung von Hinterbliebenen im Todesfall oder der Absicherung von hohen Krediten. Kapital wird hier nicht gebildet. Im Todesfall wird die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme an die bezugsberechtigte Person (sofern im Vertrag genannt) ausgezahlt. Sofern keine bezugsberechtigte Person im Vertrag genannt ist, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des Verstorbenen, wenn er auch Versicherungsnehmer ist. Ist der Vertrag an z.B. eine Bank abgetreten, erhält diese die Versicherungsleistung.

Regelungen bei privaten Rentenversicherungen

  • Beitragsrückgewähr: Stirbt der Versicherte vor Rentenbeginn und ist für die Ansparphase eine Beitragsrückgewähr mitversichert, wird die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung an die bezugsberechtigte Person (sofern im Vertrag genannt) ausgezahlt. Sofern keine bezugsberechtigte Person im Vertrag genannt ist, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des Verstorbenen, wenn er auch Versicherungsnehmer ist.
  • Rentengarantiezeit: Sofern für die Zeit nach dem Rentenbeginn eine Garantiezeit vereinbart ist, wird die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung an die bezugsberechtigte Person (sofern im Vertrag genannt) ausgezahlt. Sofern keine bezugsberechtigte Person im Vertrag genannt ist, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des Verstorbenen, wenn er auch Versicherungsnehmer ist.
  • Hinterbliebenenrente: Im Rahmen der privaten Rentenversicherung kann auch eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden, die im Todesfall des Versicherten einsetzt und bis zum Tode der mitversicherten Person (bezugsberechtigt kann Ehepartner, Bekannter, Geschäftspartner etc. sein) läuft. Die Hinterbliebenenrente wird unabhängig davon gezahlt, ob der Versicherte im Rentenbezug oder in der Aufschubzeit verstirbt. Das heißt, die Hinterbliebenenrente wird sofort nach dem Tod der versicherten Person gezahlt, auch wenn die Rentenphase noch nicht erreicht ist.

Regelungen bei der RiesterRente

Erben müssen nicht leer ausgehen: Die Riester-Rentenversicherung ist eine staatlich geförderte Rentenversicherung. Die Förderung des Staates erfolgt über Zulagen und Steuervorteile. Das Geld aus einer Riester-Rentenversicherung kann bei Tod des Versicherten weiter vererbt werden. Die staatliche Förderung, die sich aus Zulagen und Steuererleichterungen zusammensetzt, ist aber nur für den Ehepartner vererbbar.

  • Riester vor Rentenbeginn (Ansparphase): Sofern eine Leistung bei Tod vor Altersrentenbeginn vereinbart ist (i. d. R. üblich), erhält der Bezugsberechtigte das angesparte Vorsorgekapital. Ist der Bezugsberechtigte nicht der Ehepartner, muss die staatliche Förderung (Zulagen und Steuervorteile) zurückgezahlt werden.

    Für den Ehepartner des Verstorbenen (wenn nicht dauernd getrennt lebend) entfällt diese Rückzahlungsverpflichtung, wenn das hinterlassene Altersvorsorgekapital (einschließlich der darin enthaltenen staatlichen Förderung) auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente) übertragen wird. Der Vertrag kann auch erst zum Zweck der Übertragung neu abgeschlossen werden. Ab Rentenbeginn erfolgt dann daraus eine lebenslange garantierte Rente. Wird vom überlebenden Ehepartner anstelle der Übertragung eine Kapitalzahlung gewünscht, muss die staatliche Förderung jedoch zurückgezahlt werden.
  • Riester im Rentenbezug (Auszahlphase): Stirbt der Versicherte im Rentenbezug und ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, wird die Rente bis zum Ende der vereinbarten Rentengarantiezeit an den Bezugsberechtigten weitergezahlt. Aber auch hier gilt: Die staatliche Förderung muss anteilig zurückgezahlt werden. Nur der Ehepartner profitiert abzugsfrei, wenn das verbleibende Altersvorsorgekapital des verstorbenen Ehepartners auf einen eigenen Riester-Vertrag übertragen wird.

Regelungen bei der BasisRente (Rürup-Rente)

Bei der BasisRente (Rürup-Rente) handelt es sich um eine weitere staatlich geförderte private Altersvorsorge. Damit die BasisRente steuerlich vom Staat begünstigt wird, muss sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen, u.a. darf sie nicht vererbbar oder übertragbar sein. Das heißt, stirbt der Rürup-Sparer, erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Leistung im Todesfall.

  • Familienabsicherung möglich: Eine Familienabsicherung ist dennoch über eine zusätzliche Hinterbliebenenversorgung möglich. So kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehepartner und waisenrentenberechtigte Kinder mit eingeschlossen werden. Lebensgemeinschaften können laut Gesetz nicht mit einer Hinterbliebenenrente abgesichert werden. R+V bietet die Möglichkeit eines Hinterbliebenenschutzes an.
  • Hinterbliebenenrente: Sofern bei der R+V-BasisRente eine Hinterbliebenenrente im Vertrag eingeschlossen ist, kommt diese zur Auszahlung, wenn der Versicherte verstirbt – auch vor dem 60. Lebensjahr. Die Hinterbliebenenrente wird somit sofort nach dem Tod der versicherten Person gezahlt, auch wenn die Rentenphase noch nicht erreicht ist. In Anlehnung an die gesetzliche Rente handelt es sich um eine lebenslange monatliche Hinterbliebenenrente für den Ehepartner.

    Die VR-RürupRente ist eine fondsgebundene Rentenversicherung der R+V. Sollte der Versicherte in der Aufschubzeit sterben, wird das Fondsvermögen in Form einer lebenslangen Leibrente an den Ehegatten gezahlt. Tritt der Todesfall in der Rentenbezugszeit ein, wird die vereinbarte Hinterbliebenenrente gezahlt. Sofern der Versicherte geschieden wurde oder der Ehegatte bereits verstorben ist, wird bei der VR-RürupRente die Todesfallleistung in Form einer befristeten Waisenrente an die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.

Regelungen bei der betrieblichen Altersversorgung

Ob und in welcher Höhe Leistungen an die Hinterbliebenen im Todesfall vor bzw. nach Rentenbeginn erbracht werden, ist in der jeweiligen Versorgungszusage des Unternehmens und dem gewählten Durchführungsweg geregelt. Eine gesetzlich festgeschriebene Mindestleistung besteht nicht. Im Allgemeinen beinhalten Verträge zur betrieblichen Altersversorgung auch eine Hinterbliebenenleistung.

  • Hinterbliebenenversorgung vor Rentenbeginn: Stirbt der Versicherte vor Rentenbeginn, so wird – je nach Durchführungsweg und dessen Ausgestaltung (Kapital- oder Rentenversicherung) – das gebildete Kapital geleistet oder es werden die gezahlten Beiträge zurückgewährt. Eine Hinterbliebenenversorgung im steuerlichen Sinne darf nur Auszahlungen an den Ehepartner, den früheren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner oder namentlich benannten Lebensgefährten oder waisenberechtigte Kinder nach § 32 EStG vorsehen. Bei Direktversicherungen nach § 40 b EStG können beliebige Hinterbliebene gewählt werden. Sind keine Hinterbliebenen vorhanden, wird ein Sterbegeld an die Erben bzw. an den im Antrag genannten Bezugsberechtigten geleistet. Dies ist je nach Durchführungsweg auf die Höhe von maximal 7.669 EUR bzw. 8.000 EUR begrenzt.
  • Hinterbliebenenversorgung nach Rentenbeginn: Stirbt der Versicherte nach Rentenbeginn, so werden – je nach Durchführungsweg und dessen Ausgestaltung – noch nicht geleistete Rentenzahlungen, die aber garantiert sind, geleistet oder es wird eine Hinterbliebenenrente gezahlt. Eine Hinterbliebenenversorgung im steuerlichen Sinne darf nur Auszahlungen an den Ehepartner, den früheren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner oder namentlich benannten Lebensgefährten oder waisenberechtigte Kinder nach § 32 EStG vorsehen. Bei Direktversicherungen nach § 40 b EStG können beliebige Hinterbliebene gewählt werden. Sind keine Hinterbliebenen vorhanden, wird ein Sterbegeld an die Erben bzw. an den im Antrag genannten Bezugsberechtigten geleistet. Dies ist je nach Durchführungsweg auf die Höhe von maximal 7.669 EUR bzw. 8.000 EUR begrenzt.

Regelungen bei der Sterbegeldversicherung

Die Sterbegeldversicherung ist eine lebenslange Risikoversicherung auf den Todesfall, meist soll sie der Finanzierung von Bestattungskosten dienen. Ist vom Versicherungsnehmer keine Person benannt (Bezugsberechtigter), so fällt die Todesfallleistung in den Nachlass.

Steuerliche Aspekte

  • Erbschaftssteuer: Todesfall-Leistungen aus Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträgen, die nicht an den Versicherungsnehmer gezahlt werden, unterliegen der Erbschaftssteuer. Die Erben brauchen allerdings nur dann Erbschaftssteuer zahlen, wenn der Gesamtbetrag der Erbschaft gewisse Freibeträge übersteigt. Für nahe Verwandte gibt es recht hohe Freibeträge. So beträgt dieser Freibetrag bei Ehegatten 500.000 EUR und bei Kindern 400.000 EUR.
  • Besteuerung der klassischen privaten Rentenversicherung: Rentenleistungen aus Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherungen sind mit dem Ertragsanteil einkommensteuerpflichtig.
  • Besteuerung der staatlich geförderten Riester-Rente und Rürup-Rente: Die Beiträge für die staatlich geförderte Riester-Rente sowie Rürup-Rente sind steuerlich begünstigt. Dafür werden im Gegenzug die Rentenleistungen (auch die Hinterbliebenenrentenleistungen) entsprechend der Steuersystematik der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt und in vollem Umfang nachgelagert, das heißt im Rentenalter, versteuert.


S. Nies, aktualisiert Mai 2011
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