Grundsätzlich können Altersrenten auch vor Vollendung des geltenden gesetzlichen Renteneintrittsalters in Anspruch genommen werden. Derzeit liegt das Eintrittsalter für die meisten Formen der gesetzlichen Altersrente bei dem 65. Lebensjahr. Ab 2012 wird diese Altersgrenze schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Unser Artikel
"Rente mit 67: Das hat sich geändert" informiert hierzu.
Egal ob Rente mit 65 oder erst mit 67 Jahren: Wer vor dem gesetzlich vorgeschriebenen Renteneintrittsalter in Rente geht, bekommt einen Abschlag auf seine Rente angerechnet. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns mindert sich die Rente um 0,3
%. Wer also
z. B. vier Jahre früher in Rente gehen möchte, muss mit einer Minderung der Rente von 14,4
% (48 Monate je 0,3
%) rechnen. Die Rentenabschläge wirken dauerhaft,
d. h. sie gelten für den gesamten Ruhestand.
Alleine im Jahr 2009 mussten von den Versicherten, die erstmals eine Versichertenrente bezogen ("Rentenzugänge"), mehr als jeder Zweite Rentenabschläge in Kauf nehmen. Von den rund 870.000 neuen Versichertenrenten mussten 55
% (rund 482.000) Abschläge hinnehmen, weil sie vorzeitig in den Ruhestand gingen (Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung – "Rentenversicherung in Zahlen 2010").
Die durchschnittliche Rentenzahlung lag hier bei 727
EUR im Monat. Die Altersbezüge wurden im Durchschnitt um 102
EUR gekürzt. Verhältnismäßig groß waren die Rentenabschläge bei den Frauen: Bei einer Rentenzahlung von durchschnittlich 598
EUR im Westen, lag der Rentenabschlag bei 92
EUR. In Ostdeutschland betrug die durchschnittliche Rentenzahlung 641
EUR und der Rentenabschlag lag bei 107
EUR.
Deutliche Abschläge bei der Rente wegen Erwerbsminderung
Wie die Statistik der Deutschen Rentenversicherung für das Jahr 2009 weiter aufzeigt, liegt das durchschnittliche Zugangsalter bei den Renten wegen Alters bei 63,4 Jahren. Bei der
Erwerbsminderungsrente dagegen deutlich darunter, bei lediglich 50,3 Jahren. Hier gilt auch die "0,3-Prozent-Regelung" für jeden Monat vor dem regulären Renteneintrittsalter, allerdings ist der Rentenabschlag auf 10,8
% beschränkt. Derzeit liegt die Regelaltersgrenze bei Erwerbsminderungsrenten bei 63 Jahren. Ab 2012 wird die Altersgrenze für Erwerbsminderungsrenten ebenfalls um zwei Jahre angehoben, auf das 65. Lebensjahr.
Welches reguläre Eintrittsalter für die verschiedenen Formen der gesetzlichen Altersrente gilt bzw. wann die jeweilige Rente frühestens bezogen werden kann, zeigt Ihnen unsere Übersicht.
Abschläge durch Beitragszahlungen ausgleichen
Drohende Rentenabschläge können vom Versicherten durch eine Beitragszahlung ausgeglichen werden. Dazu muss der Versicherte bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Den "Antrag auf eine besondere Rentenauskunft" bietet die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Webseite zum Download an, unter der Rubrik
Formulare. Link auf die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung
www.deutsche-rentenversicherung.de Daraufhin erhält der Versicherte eine Mitteilung mit folgenden Angaben:
- Voraussichtliche Höhe der Altersrente (bei vorzeitigem Ruhestand).
- Höhe der zu erwartenden Rentenabschläge, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente entsteht.
- Höhe der zu leistenden Beitragszahlung, die zum Ausgleich dieser Minderung nötig ist.
Der Versicherte kann anhand dieser Angaben entscheiden, ob er die Abschläge voll oder teilweise ausgleichen möchte. Der zu leistende Beitrag kann in einer Summe oder in Raten innerhalb von drei Monaten gezahlt werden. Eine Verpflichtung zur Zahlung des Betrags gibt es nicht. Voraussetzung für die Antragstellung ist die Vollendung des 55. Lebensjahrs und dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente tatsächlich erfüllt werden. Welche Voraussetzungen das sind, können Sie unseren Übersichten
"Altersrentenbezug für Jahrgänge ab 1947" (PDF 183,3 KB)
sowie
"Altersrentenbezug für Jahrgänge bis 1946" (PDF 148,1 KB)
entnehmen.
Die Mittel, die zu einer solchen Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung aufzuwenden sind, erreichen jedoch beträchtliche Höhen. Die Höhe des Beitragsaufwandes ist abhängig vom Durchschnittsverdienst im jeweiligen Jahr, dem Beitragssatz zur Rentenversicherung und dem Prozentsatz, um den die Rente gekürzt wird. Nach einer bestimmten Formel wird daraus der notwendige Beitrag zum Ausgleich der Rentenminderung errechnet. Bei einer Rentenhöhe von brutto 750
EUR und einem um 3 Jahre vorgezogenem Rentenbeginn kosten die Beiträge etwa 20.109
EUR, um den Abschlag von monatlichen 81
EUR auszugleichen.
Früher in Rente mit dem Lebensarbeitszeitkonto
Eine Möglichkeit die Rentenabschläge auszugleichen bieten so genannte Zeitwert- bzw. Lebensarbeitszeitkonten. Sie sind ein flexibles Mittel der Arbeitszeitgestaltung. So können Arbeitnehmer auf dem Lebensarbeitszeitkonto sowohl Arbeitsstunden (in Euro) als auch Teile von Lohn oder Gehalt sparen, um sich später eine bezahlte Freistellung von der Arbeit zu finanzieren. Ausführliche Informationen zum
R+V-Lebensarbeitszeitkonto bietet Ihnen unser Artikel
"Früher in Rente mit dem R+V-Lebensarbeitszeitkonto".
S. Nies, Februar 2011
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