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R+V-Ratgeber Altersvorsorge (Quelle: Thinkstock)

Altersvorsorge

Rentensituation

Arbeiten im Ausland: Wie sieht es mit der Rente aus?

Immer mehr Deutsche arbeiten angesichts der fortschreitenden Globalisierung zeitweise im Ausland. Dabei erwerben sie in der Regel auch dort Rentenansprüche.

Nachfolgend informieren wir Sie darüber, wie sich eine Auslandstätigkeit auf die deutsche Rente auswirkt.

Arbeiten in der Europäischen Union

Abbildung: Krawatten und Blumenkette
Wer als Arbeitnehmer im europäischen Ausland tätig ist, erwirbt dort Ansprüche auf spätere Rentenzahlungen. So ist im europäischen Gemeinschaftsrecht geregelt, dass Bürger, die im europäischen Ausland arbeiten, sozialversicherungsrechtlich nicht benachteiligt werden dürfen. Die gemeinsamen Verordnungen im Bereich der Sozialversicherungen werden in den 27 Mitgliedsländern der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz berücksichtigt. Sie sind neben der Rentenversicherung auch für die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung verbindlich. Generell gilt das Gemeinschaftsrecht für Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, Studenten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene.

Nach Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung könnte sich der EU-Beitritt, der im Vergleich zu den anderen EU-Staaten relativ wirtschaftsschwachen Länder Rumänien und Bulgarien, "positiv auf den Rentenanspruch und die Höhe der Rente auswirken." So werden künftig für den Rentenanspruch und die Berechnung sämtliche Versicherungszeiten aller EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt. Wer schon eine Rente bezieht, kann auf Antrag seine Rente nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts neu berechnen lassen, empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung. Sind in der deutschen Rente allerdings die erzielten bulgarischen und rumänischen Versicherungszeiten bereits anerkannt worden, ändert sich in der Regel nichts an der deutschen Rente.

Wichtig: Wer von seinem Arbeitgeber für weniger als zwölf Monate in das europäische Ausland entsandt wird, für den gelten weiterhin die Bestimmungen der deutschen Rentenversicherung.
  • Rente aus mehreren Ländern möglich
    Wer im Laufe seines Berufslebens beispielsweise jeweils mehrere Jahre in Deutschland, Frankreich und Spanien gearbeitet hat, erhält später im Rentenalter aus jedem dieser Länder eine Rentenzahlung (Teilrente). Die verschiedenen Länder zahlen jedoch unter unterschiedlichen Voraussetzungen eine Rente. Das heißt, die in den Gastländern erworbenen Ansprüche auf Zahlung einer Rente werden von jedem einzelnen Land nach den dort geltenden Bestimmungen geprüft und errechnet. Grundsätzlich gilt, dass jedes Land nur eine Rentenleistung aus seinen Versicherungszeiten zahlt.

    Ob und in welchem Umfang eine Versicherungspflicht in einem Land besteht, hängt von den Vorschriften des Gastlandes ab.

  • Deutsche und ausländische Versicherungszeiten sammeln
    Den europäischen Regelungen zufolge werden die in den verschiedenen Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet und i.d.R. für die Berechnung der Rente berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt nach deutschem Rentenrecht, unter Berücksichtigung der europäischen Gemeinschaftsregeln.

    Bei der Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für die deutsche Rentenversicherung kann die Versicherungszeit für die Auslandstätigkeit wie unter der deutschen Regelung berücksichtigt werden. Um die Mindestversicherungszeit zu erfüllen, muss allerdings mindestens einmal in die deutsche Rentenkasse ein Beitrag eingezahlt worden sein.

  • Besonderheiten bei der Rentenberechnung
    Die Rentenberechnung erfolgt unter Berücksichtigung des europäischen Gemeinschaftsrechts. Das Gemeinschaftsrecht sieht zwei Berechnungen vor:
    • Die innerstaatliche Berechnung, die unter Außerachtlassung anderer Versicherungszeiten für Auslandstätigkeiten erfolgt, wenn die Voraussetzungen für den Rentenanspruch allein aus deutschen Versicherungszeiten erfüllt sind.
    • Die zwischenstaatliche Berechnung, die unter Berücksichtigung deutscher und anderer im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten erfolgt.

    Besteht somit ein Anspruch für eine Rente bereits allein aus deutschen Versicherungszeiten, wird die Rente zweimal berechnet - einmal innerstaatlich und einmal zwischenstaatlich. Die höhere der beiden Renten wird dann ausgezahlt.

    Falls ein Anspruch für eine Rente hingegen nur unter Berücksichtigung der anrechenbaren deutschen und mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten besteht, wird die Rente nur zwischenstaatlich berechnet.

  • Nur ein Rentenantrag erforderlich
    Wenn Versicherungszeiten in mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, reicht es in der Regel aus, nur in einem Mitgliedstaat einen Rentenantrag zu stellen. Der Rentenantrag gilt dann gleichzeitig als Antrag auf eine entsprechende Rente in einem anderen Mitgliedstaat. Das heißt, der Rentenversicherungsträger bei dem der Antrag gestellt wurde, informiert die anderen ausländischen Versicherungsträger und leitet das Rentenverfahren ein. Wichtig: Bei der Antragstellung unbedingt mit angeben, in welchem Mitgliedstaat welche Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Denn nur so können andere mitgliedstaatliche Versicherungsträger über den Rentenantrag informiert werden.

    In Deutschland müssen dabei entsprechende zusätzliche Formulare ausgefüllt werden. Für die Beantragung der "Auslandsrenten" werden die dortigen Aktenzeichen oder Versicherungsnummern benötigt. Es ist daher sinnvoll, diese sorgfältig aufzubewahren und sich auch vor Ort bereits die zuständigen Versicherungsträger oder Ansprechpartner zu notieren, um bei einem möglichen Verlust der Daten später Zeit und Mühe zu sparen.

    Maßgeblich für den Ort der Antragstellung ist der Wohnsitz des Antragstellers:
    • Bei Wohnsitz in Deutschland kann der Rentenantrag bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, den Gemeindeverwaltungen, den Versicherungsämtern oder direkt bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern gestellt werden.
    • Bei Wohnsitz in einem Mitgliedstaat ist der Rentenantrag bei dem Versicherungsträger des Wohnstaates zu stellen.

    Es empfiehlt sich in jedem Fall, die aus dem Rentenantrag folgenden Anträge im Ausland zu überprüfen.

    Als eine zentrale Frage sollte bei der Beantragung der Rente das im Ausland geltende Renteneintrittsalter berücksichtigt werden. So kann es angesichts der verschiedenen Altersregelungen in der EU passieren, dass aus einem Land bereits eine Rente bezogen wird, in einem anderen Land aber noch das Erreichen der höheren Altersgrenze abgewartet werden muss.

Arbeiten außerhalb der Europäischen Union

Außerhalb der Europäischen Union hat Deutschland mit mehreren Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, um den deutschen Arbeitnehmern auch dort keine Nachteile bei der Rente entstehen zu lassen.

Entsprechende Sozialversicherungsabkommen gibt es mit folgenden Staaten:
  • Australien
  • Bosnien-Herzegowina
  • Chile
  • Israel
  • Japan
  • Kanada und Quebec
  • Kosovo
  • Kroatien
  • Marokko
  • Mazedonien
  • Montenegro
  • Republik Korea
  • Serbien
  • Tunesien
  • Türkei
  • USA
Für Arbeitnehmer, die in einem dieser Vertragsstaaten arbeiten, gelten die dortigen Regelungen für die Sozial- und Rentenversicherung. Die Abkommen enthalten aber Ausnahmen für den Fall, dass Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern zeitlich befristet in die Vertragsstaaten entsendet werden. In der Regel bleiben die Arbeitnehmer dann in der Sozialversicherung des Heimatlandes versichert.
  • Zusammenrechnung mit ausländischen Versicherungszeiten:
    Im Rahmen der Sozialversicherungsabkommen werden die Versicherungszeiten für die wichtige Mindestversicherungszeit zwischen den beiden unterzeichnenden Staaten zusammengerechnet.

  • Rentenberechnung:
    Bei der Berechnung der deutschen Rente wirken sich laut Deutscher Rentenversicherung "die rentenrechtlichen Zeiten aus Vertragsstaaten in der Regel nicht aus". Das bedeutet, für die Ermittlung der Rente zählen nur die deutschen Zeiten.

Zuständige Rentenversicherer in Deutschland

Den deutschen Rentenversicherungsträgern sind jeweils Staaten aus der EU oder die, mit denen Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurden, zugeordnet. Während die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für alle Auslandsstaaten zuständig sind, sind den regionalen Trägern einzelne oder mehrere Staaten zugeordnet. Einen Überblick über den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger bietet die Deutsche Rentenversicherung in ihrer ausführlichen Broschüre "Rente ohne Grenzen - Arbeiten im Ausland" Link auf die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung
www.deutsche-rentenversicherung.de
auf ihrer Webseite in der Rubrik "Formulare und Publikationen". Diese informiert darüber, wie sich Arbeiten im Ausland auf die deutsche Rente auswirkt, welcher Rentenversicherung Auslandsarbeiter angehören und welcher Rentenversicherer dabei zuständig ist.

Die Deutsche Rentenversicherung bietet im Internet auch weiterführende Informationen und verschiedene Vordrucke zum Herunterladen an. So gibt es unter der Rubrik "Formulare und Publikationen - Broschüren und Gesetzestexte - Ausland" Link auf die Internetseite der deutschen Rentenversicherung
www.deutsche-rentenversicherung.de
diverse Broschüren zum Herunterladen, wie die Übersichts-Broschüre "Leben und Arbeiten in Europa", die einen Überblick über die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen im europäischen Ausland gibt.

Unter dem gebührenfreien Service-Telefon 0800 10004800 stehen die Experten der Deutschen Rentenversicherung für eine telefonische Beratung in allen Rentenfragen bereit. Sie erreichen die Experten am Servicetelefon Montag bis Donnerstag von 07:30 Uhr bis 19:30 Uhr und Freitag von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr.

S. Nies, aktualisiert Januar 2011
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