So wird der Sonderausgabenabzug berechnet
Die
Aufwendungen für die Basisversorgung (Altersvorsorgeaufwendungen) sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, bis zu bestimmten Höchstgrenzen im Jahr.
- Für 2010 liegt die Höchstgrenze bei 70 % der gezahlten Beiträge (von maximal 20.000 EUR jährlich bei Ledigen bzw. 40.000 EUR jährlich bei Ehepaaren). Das heißt für 2010 können maximal 14.000 EUR (28.000 EUR bei Ehepaaren) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
- Bis zum Jahr 2025 steigt der Sonderausgabenabzug um jährlich 2 Prozentpunkte.
- Im Jahr 2025 können dann 100 % der gezahlten Beiträge, d.h. maximal 20.000 EUR bei Ledigen (40.000 EUR bei Ehepaaren) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Das nachfolgende Beispiel erläutert die Vorgehensweise zur Berechnung der Beiträge, die als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Der Sonderausgabenabzug wird in folgenden Schritten ermittelt
1. Schritt: Alle abzugsfähigen Beiträge der
Basisversorgung addieren (
z. B. gesetzliche Rente, R+V-BasisRente, VR-RürupRente). Wenn die Summe größer als 20.000 EUR (40.000 EUR bei Ehepaaren) ist, wird mit dem Förderhöchstbetrag von 20.000 EUR (40.000 EUR bei Ehepaaren) weitergerechnet.
2. Schritt: Den
abzugsfähigen Prozentsatz für das aktuelle Jahr ermitteln
3. Schritt: Den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rente abziehen.
Dazu ein Beispiel für gesetzlich Rentenversicherte
Das Beispiel basiert auf folgenden Grundlagen: Ein Angestellter, lediger Arbeitnehmer hat ein Jahreseinkommen von 30.000 EUR. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) beträgt 19,9 %.
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Im Jahr 2010
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Im Jahr 2015
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1. Schritt Jahresbeitrag zur gRV (19,9% von 30.000 EUR) 50% Arbeitnehmerbeitrag gRV 50% Arbeitgeberbeitrag gRV Jahresbeitrag R+V-BasisRente und der VR-RürupRente
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2.985 EUR 2.985 EUR 1.800 EUR
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2.985 EUR 2.985 EUR 1.800 EUR
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Insgesamt
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7.770 EUR
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7.770 EUR
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2. Schritt Davon abzugsfähig (70% in 2010, 80% in 2015)
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5.439 EUR
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6.216 EUR
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5.439 EUR
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6.216 EUR
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3. Schritt Abzüglich Arbeitgeberanteil gRV (steuerfreier Anteil)
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-2.985 EUR
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-2.985 EUR
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Als Sonderausgaben (sonstige Vorsorgeaufwendungen) abzugsfähig und damit steuerfrei
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2.454 EUR
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3.231 EUR
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Bitte beachten Sie: Zusätzlich können jährlich bis 1.500 EUR (2.400 EUR bei Selbstständigen) an Beiträgen für Arbeitslosen-, Erwerbslosen-, Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflichtversicherungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Weitere Informationen
S. Nies, aktualisiert Januar 2010