Die
Aufwendungen für die Basisversorgung (Altersvorsorgeaufwendungen) sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, bis zu bestimmten Höchstgrenzen im Jahr.
- Für 2011 liegt die Höchstgrenze bei 72 % der gezahlten Beiträge (von maximal 20.000 EUR jährlich bei Ledigen bzw. 40.000 EUR jährlich bei Ehepaaren). Das heißt für 2011 können maximal 14.400 EUR (28.800 EUR bei Ehepaaren) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
- Bis zum Jahr 2025 steigt der Sonderausgabenabzug um jährlich 2 Prozentpunkte.
- Im Jahr 2025 können dann 100 % der gezahlten Beiträge, d.h. maximal 20.000 EUR bei Ledigen (40.000 EUR bei Ehepaaren) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Das nachfolgende Beispiel erläutert die Vorgehensweise zur Berechnung der Beiträge, die als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen wird in folgenden Schritten ermittelt
1. Schritt: Alle gezahlten Beiträge der
Basisversorgung addieren (
z. B. gesetzliche Rente einschließlich Arbeitgeberbeitrag, R+V-BasisRente, VR-RürupRente). Wenn die Summe größer als 20.000 EUR (40.000 EUR bei Ehepaaren) ist, wird mit dem Förderhöchstbetrag von 20.000 EUR (40.000 EUR bei Ehepaaren) weitergerechnet.
2. Schritt: Den
abzugsfähigen Prozentsatz für das aktuelle Jahr ermitteln und auf die gezahlten Beiträge anwenden.
3. Schritt: Den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rente abziehen.
Dazu ein Beispiel für gesetzlich Rentenversicherte
Das Beispiel basiert auf folgenden Grundlagen: Ein Angestellter, lediger Arbeitnehmer hat ein Jahreseinkommen von 30.000 EUR. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) beträgt 19,9 %.
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Im Jahr 2011
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Im Jahr 2015
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1. Schritt Jahresbeitrag zur gRV (19,9% von 30.000 EUR) 50% Arbeitnehmerbeitrag gRV 50% Arbeitgeberbeitrag gRV Jahresbeitrag R+V-BasisRente und der VR-RürupRente
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2.985 EUR 2.985 EUR 1.800 EUR
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2.985 EUR 2.985 EUR 1.800 EUR
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Insgesamt
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7.770 EUR
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7.770 EUR
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2. Schritt Davon abzugsfähig (72% in 2011, 80% in 2015)
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5.594 EUR
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6.216 EUR
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3. Schritt Abzüglich Arbeitgeberanteil gRV (steuerfreier Anteil)
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-2.985 EUR
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-2.985 EUR
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Als Sonderausgaben (Alters- vorsorgeaufwendungen) abzugsfähig und damit steuerfrei
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2.609 EUR
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3.231 EUR
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Bitte beachten Sie: Zu den Sonderausgaben gehören auch die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, zu Kranken-, Pflege·, Risiko-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Beiträge zu steuerbegünstigten Kapitallebens- und Rentenversicherungen mit Abschluss vor dem 01.01.2005. Ihr steuerlicher Abzug ist im Rahmen bestimmter Höchstbeträge zulässig. Muss der Steuerpflichtige die Aufwendungen für die Krankenversicherung vollständig aus eigenen Mitteln tragen, steht ein Höchstbetrag von 2.800
EUR zur Verfügung (
z. B. Selbständiger). Wird die Krankenversicherung ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen erreicht, steht ein Höchstbetrag von 1.900
EUR bereit (
z. B. gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer).
Auf Grundlage des Bürgerentlastungsgesetzes sind ab dem Veranlagungszeitraum 2010 die Beiträge zur Krankenversicherung, soweit sie der Basisabsicherung dienen, und die Beiträge zur Pflegeversicherung im vollen Umfang abzugsfähig. In diesem Fall haben die oben genannten Höchstbeträge keine Bedeutung und können durch die steuerlich berücksichtigungsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge überschritten werden. Die Geltendmachung von anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist dann zwangsläufig ausgeschlossen.
Weitere Informationen
S. Nies, aktualisiert Mai 2011
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