Informationen nach der Offenlegungs-Verordnung

 

Nach der Offenlegungs-Verordnung sind Finanzberater verpflichtet, bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen herzustellen und entsprechende Informationen zu veröffentlichen.

Zu den Finanzberatern zählen auch Generalagenturen und Generalvertretungen. Im Folgenden wird der Begriff Finanzberater verwendet.

Nach Art. 2 Nr. 22 der Offenlegungs-Verordnung ist ein Nachhaltigkeitsrisiko ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

Wesentliche Nachhaltigkeitsrisiken sind:

Physische Risiken: Die Folgen von Extremwetterereignissen und Folgen langfristiger Veränderungen klimatischer und ökologischer Bedingungen. Hierzu zählen zum Beispiel die Schäden durch Hitze- und Trockenperiode, Überflutungen, Waldbrände, Übersäuerung der Meere und der Anstieg der Durchschnittstemperaturen. Diese direkten Risiken können indirekte Risiken zufolge haben. Indirekte Risiken sind hierbei z.B. der Zusammenbruch von Lieferketten und klimabedingte bewaffnete Konflikte.

Transitionsrisiken: Die Risiken entstehen mit der Umstellung hin zu einer kohlestoffärmeren und nachhaltigeren Wirtschaft. Politische Maßnahmen können direkten Einfluss auf die Geschäftsmodelle einzelner Industriezweige haben (z.B. CO₂-Steuer, Kohleausstieg). Auch veränderte Kundenerwartungen können nicht angepasste Unternehmen verdrängen.

Reputationsrisiko: Dieses Risiko entsteht bei der Unterlassung hinreichender Aktivitäten auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit. Auch die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen, welches möglicherweise einem Nachhaltigkeitsrisiko ausgesetzt ist, kann ein Reputationsrisiko darstellen. 

Die nach der Offenlegungs-Verordnung zu erteilenden Informationen umfassen auch die Darstellung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens. In dem Zusammenhang definiert Art. 2 Nr. 24 der Offenlegungs-Verordnung Nachhaltigkeitsfaktoren als Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

I.                Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Beratungsprozess

Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor vom 27. November 2019 („Offenlegungsverordnung“) veröffentlicht der Finanzberater Informationen zu seinen Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei seinen Versicherungsberatungstätigkeiten („Nachhaltigkeitsrisikostrategien als Finanzberater“).

Nach Art. 2 Nr. 22 der Offenlegungsverordnung ist ein Nachhaltigkeitsrisiko ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

Der Finanzberater arbeitet mit einem Unternehmen zusammen, welches in der Kapitalanlagepolitik ein verantwortungsbewusstes Risikomanagement betreibt und welches Nachhaltigkeitsrisiken in den Risikodimensionen berücksichtigt. Darauf basierend wird durch eine sorgfältige Produktauswahl gewährleistet, dass keine Produkte mit unangemessenen Nachhaltigkeitsrisiken angeboten werden. Informationen zu den Nachhaltigkeitsrisikostrategien der R+V Versicherung als Finanzmarktteilnehmer finden Sie hier:

www.ruv.de/ueber-uns/nachhaltigkeit-bei-ruv/transparenzverordnung

https://www.ruv.lu/ruv/01/ueber_uns/nachhaltigkeit/


So werden auf Produktebene Nachhaltigkeitsrisiken bei Versicherungsberatungstätigkeiten des Finanzberaters berücksichtigt.

 Durch regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen stellt der Finanzberater sicher, dass die jeweiligen Produkte umfassend beurteilt werden können.

 

II.            Berücksichtigung von nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen im Beratungsprozess

Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor vom 27. November 2019 („Offenlegungsverordnung“) veröffentlicht der Finanzberater Informationen darüber, ob er bei seiner Versicherungsberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt („Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren als Finanzberater“).

Nachhaltigkeitsfaktoren umschreiben Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Der Finanzberater arbeitet mit einem Unternehmen zusammen, welches in der Kapitalanlagepolitik ein verantwortungsbewusstes Risikomanagement betreibt und welches Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Darauf basierend wird durch eine sorgfältige Produktauswahl gewährleistet, dass keine Produkte mit unangemessenen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren angeboten werden. Informationen zu den Nachhaltigkeitsrisikostrategien der R+V Versicherung als Finanzmarktteilnehmer finden Sie hier:

www.ruv.de/ueber-uns/nachhaltigkeit-bei-ruv/transparenzverordnung

https://www.ruv.lu/ruv/01/ueber_uns/nachhaltigkeit/

So werden auf Produktebene Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei Versicherungsberatungstätigkeiten des Finanzberaters berücksichtigt.

Durch regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen stellt der Finanzberater sicher, dass die jeweiligen Produkte umfassend beurteilt werden können.

 

III.         Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor vom 27. November 2019 („Offenlegungsverordnung“) veröffentlicht der Finanzberater Informationen dazu, inwiefern seine Vergütungspolitik im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken steht (Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik als Finanzberater“).

Nach Art. 2 Nr. 22 der Offenlegungsverordnung ist ein Nachhaltigkeitsrisiko ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

In der Vergütung spielt Beratungsqualität eine übergeordnete Rolle. Ziel des Beratungsprozesses ist eine bedarfsgerechte und ganzheitliche Beratung der Kunden. Bei der Beratung werden die Vorkenntnisse des Kunden und dessen Beratungswunsch berücksichtigt. Auf Basis der individuellen Kundensituation, unter besonderer Berücksichtigung der bereits bestehenden Versicherungen, wird ein entsprechendes Lösungskonzept für den Kunden ermittelt und werden dessen Vor- und Nachteile transparent dargestellt. Die Verfolgung dieses Beratungsprozesses stellt die langfristige Orientierung an den Bedürfnissen des Kunden sicher. 

Außerdem arbeitet der Finanzberater mit einem Unternehmen zusammen, welches durch seine Vergütungspolitik gewährleistet, dass keine Anreize zum Verkauf von Produkten mit unangemessenen NH-Risiken gesetzt werden. Informationen zu den Nachhaltigkeitsrisikostrategien der R+V Versicherung als Finanzmarktteilnehmer finden Sie hier:

www.ruv.de/ueber-uns/nachhaltigkeit-bei-ruv/transparenzverordnung

https://www.ruv.lu/ruv/01/ueber_uns/nachhaltigkeit/


Eine unmittelbare Ausrichtung der Vergütung des Finanzberaters an Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt nicht.