Für Arbeitgeber
Qualifizierte Mitarbeiter sind die Zukunft Ihres Unternehmens. Sie gilt es zu gewinnen und zu binden. Eine betriebliche Altersversorgung ist dabei ein entscheidendes Instrument. Darum hat der Gesetzgeber das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) auf den Weg gebracht. Das Ziel: Die Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
Für Sie als Unternehmer bietet das BRSG große Chancen, aber auch klare Handlungsaufforderungen:
Chancen, denn durch die Fördermaßnahmen entstehen neue attraktive Möglichkeiten zur Stärkung der bAV in Ihrem Unternehmen.
Handlungsbedarf, denn einige Gesetzesänderungen betreffen Arbeitgeber, die bereits eine bAV anbieten. Prüfen Sie darum Ihre bestehenden Versorgungsordnungen umgehend auf Änderungsbedarf.
Optimieren Sie Ihre Betriebsrenten für alle Beteiligten!
Gut zu wissen:
Die bisherigen Durchführungswege und Fördermöglichkeiten der bAV bleiben unverändert bestehen. Genauso können Sie bestehende Verträge, die bereits vor 2018 abgeschlossen wurden, fortführen.
Das R+V-Firmenportal ist die digitale Plattform für Arbeitgeber zur Verwaltung ihrer bAV-Verträge. Es ermöglicht Ihnen eine moderne, papierlose Verwaltung, beschleunigte Prozesse und maximale Übersicht über Ihr Firmenversorgungswerk.
Was ändert sich mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz?
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Was das BRSG für Sie und Ihr Unternehmen bedeutet.
- Pflicht-Arbeitgeberzuschuss
- Steuerliche Förderung
- bAV-Förderbetrag
- Sozialpartnermodell
Was das BRSG für Sie und Ihr Unternehmen bedeutet.
- Pflicht-Arbeitgeberzuschuss: Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis bei bAV durch Entgeltumwandlung.
Bei einer Entgeltumwandlung (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) spart in der Regel nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber Sozialabgaben. Ab 2019 muss der Arbeitgeber bei Neuverträgen, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart, pauschal 15 % in den bAV-Vertrag des Arbeitnehmers als Zuschuss einzahlen. Bei bestehenden Verträgen greift diese Regelung ab 2022. Ein Arbeitgeberzuschuss motiviert die Mitarbeiter und bindet sie stärker an Ihr Unternehmen. Den Zuschuss können Sie bereits heute in Ihr Versorgungsangebot einbauen, so sind Sie für 2019 bestens aufgestellt.
Überprüfen Sie bestehende Regelungen für Arbeitgeberzuschüsse, um Doppelansprüche zu vermeiden. - Steuerliche Förderung für bAV: Erhöhung von 4 auf 8 %.
Seit 2018 ist es möglich, steuer- und sozialversicherungsfrei deutlich mehr Geld in eine Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zu investieren. Bis zu 8 % (bisher 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) können steuerfrei in eine bAV gezahlt werden, das sind 6.240 EUR (in 2018) jährlich. 4 % der Beiträge sind zudem sozialversicherungsfrei. Beiträge von bisher bestehenden „Alt“-Direktversicherungen nach § 40 b EStG werden dabei angerechnet. Der bisherige Zusatzbetrag von 1.800 EUR entfällt. Besonders interessant für Fach- und Führungskräfte in Ihrem Unternehmen mit höherem Einkommen und damit höherem Versorgungsbedarf.
Nutzen Sie den erhöhten Gestaltungsspielraum bei der Versorgung Ihrer Mitarbeiter.Gut zu wissen:
Die Bevölkerungsentwicklung in Deutschland führt zu einem gefährlichen Fach- und Führungskräftemangel. Viele Unternehmen nutzen bereits ein betriebliches Versorgungskonzept der R+V, um ihre Arbeitgeberattraktivität zu steigern und Mitarbeiter zu gewinnen, binden und fit halten. Hier erfahren Sie mehr! - Was Ihnen der neue bAV-Förderbetrag bringt.
Mitarbeiterbindung wird staatlich gefördert. Dafür sorgt der neue bAV-Förderbetrag für Mitarbeiter mit einem Einkommen bis
mtl. 2.200 EUR
Vorteile für Arbeitgeber:- Mitarbeiter binden
- Steuervorteile nutzen
- Arbeitgeberattraktivität steigern
bAV-Förderbetrag nutzen – So einfach geht‘s:
Als Arbeitgeber zahlen Sie zusätzlich zum Lohn Ihrer Angestellten zwischen 240 und 480 EUR jährlich in eine zusätzliche bAV ein - 30 % des Beitrags, max. 144 EUR, können Sie bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung direkt verrechnen. Der neue Förderbetrag (§ 100 EStG) besteht für den Arbeitgeber zusätzlich zu den bisherigen Förderungen in der bAV. - Sozialpartnermodell
Das neue Sozialpartnermodell bietet auf Basis tarifvertraglicher Vereinbarungen neue Wege für die bAV. Es kann ausschließlich im Rahmen von tarifvertraglichen Regelungen vereinbart werden.
Klicken Sie hier für weitere Informationen zum Sozialpartnermodell
Für Arbeitnehmer
Altersvorsorge ist für Arbeitnehmer heute ein wesentliches Thema. Weil die gesetzliche Rente für viele im Alter nicht reichen wird, kommt der Betriebsrente eine immer größere Bedeutung zu. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz bieten sich Ihnen attraktive Möglichkeiten, für Ihr Alter vorzusorgen und Versorgungslücken zu schließen.
Sie haben bereits eine betriebliche Altersversorgung:
Für Sie gilt:
- Alle Durchführungswege wie z.B. Direktversicherung oder Pensionskasse der bAV bleiben bestehen.
- Bestehende Verträge können von Arbeitnehmern unverändert weitergeführt werden.
- Arbeitnehmer, die bereits eine Betriebsrente besaßen, können ebenfalls seit dem 01.01.2018 von den Neuerungen profitieren.
Informieren Sie sich frühzeitig über die Änderungen und deren Auswirkungen. Sprechen Sie jetzt Ihren Arbeitgeber an.
Sie starten jetzt mit einer betrieblichen Altersversorgung:
Ihre Vorteile der bAV auf einen Blick:
- Lebensstandard im Alter sichern
- Versorgungslücken schließen, auch z.B. bei Elternzeit
- staatliche Förderungen nutzen: Steuervorteile – und bei der Sozialversicherung sparen Sie ebenfalls.
Steuern und ggf. Sozialabgaben werden erst bei Auszahlung im Alter fällig. Das kann für Sie vorteilhaft sein, da Rentner oft über weniger Einkünfte verfügen und einen niedrigeren Steuersatz haben. Die Sozialversicherungsersparnis kann Auswirkungen auf die gesetzlichen Leistungen haben.
Schließen Sie Ihre Versorgungslücke mit einer betrieblichen Altersversorgung. Sprechen Sie jetzt Ihren Arbeitgeber an. Sie haben Fragen oder wollen weitere Informationen? Wenden Sie sich am besten direkt an Ihren R+V-Spezialisten vor Ort.
Die Fakten
Am 01.01.2018 trat das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Sein Ziel ist es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiver zu machen – vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen. Darüber hinaus will es den Anreiz zur Eigenvorsorge für Beschäftigte mit geringem Einkommen verbessern.
Der Gesetzgeber bietet mit dem neuen Gesetz allen Arbeitgebern ein ideales Instrument, um mit der bAV noch stärker Mitarbeiter zu gewinnen und zu binden.
Für Arbeitnehmer gehört die betriebliche Altersversorgung heute dazu.
Die Lebenserwartung und der Altersvorsorgebedarf in Deutschland steigen. Themen wie erhöhte Altersarmut, sinkende gesetzliche Rentenleistungen, unzureichende Altersvorsorge oder die langanhaltenden Niedrigzinsen bewegen Politik und Bürger. In diesem Umfeld wird die betriebliche Altersversorgung in allen Branchen als attraktives Personalinstrument angesehen - und von Arbeitnehmern heutzutage als zeitgemäßer Standard empfunden.
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) gibt Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Möglichkeit, die Altersvorsorge aktiv zu gestalten.
Kernpunkte des BRSG
- Hoher steuerlicher Förderrahmen von 8% der BBG
- bAV-Förderbetrag: Gezielte Förderung von Arbeitnehmern mit einem Monatseinkommen bis 2.200 EUR
- 15% Pflicht-Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung: Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis
- Abfindungen können steuerfrei für Altersvorsorge eingesetzt werden
- Neuer Freibetrag für Altersvorsorge bei der Grundsicherung
- Erhöhung der Grundzulage bei der Riester-Rente.
- Sozialpartnermodell – Stärkung tarifvertraglicher Regelungen für die bAV
In unserem Ratgeber finden Sie weitere Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG).
Für Tarifvertragsparteien.
Tarifvertragsparteien konnten auch bisher schon Vereinbarungen treffen, um bAV für ihre Mitglieder zu ermöglichen. Dies betrifft Arbeitgeber, die entweder der Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbaren oder vereinbart haben.
Mit dem Sozialpartnermodell erweitert der Gesetzgeber die Handlungsmöglichkeiten der Tarifvertragsparteien. Sie können jetzt in Tarifverträgen exklusiv die sogenannte Beitragszusage vereinbaren. Damit schafft der Gesetzgeber neue Möglichkeiten von tarifvertraglichen bAV-Lösungen, um die bAV attraktiver zu machen und den Verbreitungsgrad deutlich zu erhöhen.
Das Sozialpartnermodell für Arbeitgeber:
Die Teilnahme am Sozialpartnermodell ist für die Arbeitgeber möglich, die der Tarifbindung unterliegen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein Sozialpartnermodell nutzen, wenn der einschlägige Tarifvertrag dies ermöglicht.
So funktioniert die Beitragszusage:
Der Arbeitgeber verspricht seinen Mitarbeitern die Zahlung von Beiträgen in die bAV. Statt einer garantierten Rente wird eine Zielrente avisiert. Der Gesetzgeber legt bestimmte Rahmenbedingungen fest, z. B. ausschließlich Rentenzahlung oder einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung, Beschränkung
auf Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds und dass keine Garantien zugesagt werden dürfen.
Vorteil für den Arbeitgeber:
Er hat über die Beitragszahlung hinaus keine weiteren Verpflichtungen.
Vorteil für den Arbeitnehmer:
Durch eine flexiblere Kapitalanlage und den Verzicht auf Garantien kann eine höhere Rente erzielt werden.
Ihr R+V-Spezialist vor Ort steht Ihnen gerne für Fragen zum Sozialpartnermodell und die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung
Wie können mittelständische Unternehmen Mitarbeiter binden?
Die Investition in Mitarbeiter lohnt sich. Mit einer betrieblichen Altersvorsorge setzen Arbeitgeber attraktive Signale an die Mitarbeiter, sagt Jan-Peter Ernst von der Beratungsgesellschaft compertis. Dabei gilt es, alle Förderungsmöglichkeiten zu nutzen.
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