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    Rund um die Rente

    Arbeiten im Ausland: Rentenansprüche sichern

    Für immer mehr Arbeitnehmer ist es normal geworden, zumindest eine bestimmte Zeit im Ausland zu arbeiten. Woran viele zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht denken: Mit ihrem Auslandsjob erwerben sie oft auch Rentenansprüche im Ausland. Das hängt von den Regelungen des Landes ab, in dem sie beschäftigt sind.

    Rentenansprüche beim Arbeiten im Ausland erwerben

    Für Beschäftigte, die im Ausland gearbeitet haben, ist wichtig, dass die in anderen Ländern erworbenen Leistungsansprüche nicht aus Unkenntnis verloren gehen, denn die Regelungen unterscheiden sich von Land zu Land.

    Entscheidend ist, ob die Personen nach den dortigen Vorschriften gesetzlich rentenversichert sind. „Dies kann aus zwei Gründen der Fall sein: aufgrund einer in dem Land ausgeübten Erwerbstätigkeit oder aufgrund des Wohnsitzes in diesem Land, weil es alle Einwohner in der Rentenversicherung erfasst – unabhängig davon, ob sie erwerbstätig sind oder nicht. Solche Regelungen gelten etwa in Dänemark oder in der Schweiz“, erklärt Gundula Sennewald, Referentin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

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    Auf die Vorschriften des Gastgeberlandes kommt es an.

    Unterschiedliche Sozialversicherungssysteme

    Abhängig vom Land können die Vorschriften ganz verschieden ausfallen. Denn die Sozialversicherungssysteme unterscheiden sich weltweit enorm. Internationale Verträge regeln die Rentenansprüche zwischen vielen Staaten. Steht ein Umzug in das Ausland an, sollten Beschäftigte sich unbedingt schon vorab informieren. Die zuständigen Verbindungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund geben Auskunft, welche Regelungen im jeweiligen Land gelten.

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    Reicht Ihre Rente nach dem Arbeiten im Ausland?

    Gerade wenn Sie Teile Ihres Erwerbslebens im Ausland verbracht haben, kann es wichtig sein, Ihre Einkünfte im Alter zusätzlich privat abzusichern. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten.

    Hinweis: Ein Versicherungsabschluss ist möglich, wenn Sie Ihren ersten Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

    Versicherungen zur Altersvorsorge

    Gerne informieren Sie auch unsere Ansprechpartner in einem persönlichen Gespräch. Zögern Sie nicht, einen Beratungstermin zu vereinbaren.

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    Arbeiten im Ausland: Welche Rentenansprüche gibt es?

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    Rentenansprüche bei Auslandstätigkeit im vertragslosen Ausland

    Arbeitet der Versicherte in einem Land, in dem das Europarecht nicht greift und das auch kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland geschlossen hat, liegt der Fall anders. Der Auslandsjob findet dann im „vertragslosen Ausland“ statt. Für die Rentenversicherung gelten in solchen Fällen nur die Rechtsvorschriften des Gastgeberlandes. Das heißt: Die im Ausland erworbenen Rentenansprüche werden nicht für die deutsche Rente berücksichtigt. Die deutschen Versicherungszeiten gelten auch nicht für die Rente des anderen Staates. Um Lücken bei den Versicherungszeiten zu vermeiden, können die Versicherten aber freiwillig Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung einzahlen.

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    Rentenansprüche aufgrund von Sozialversicherungsabkommen

    Mit zahlreichen anderen Ländern außerhalb der EU hat die Bundesrepublik Deutschland gesonderte Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Anders als das Europarecht koordinieren diese Verträge immer nur das Sozialversicherungsrecht zwischen zwei Ländern. Auch sie regeln für den Arbeitnehmer den Erwerb von Rentenansprüchen durch seine Auslandstätigkeit und die Zahlung von Renten in den jeweiligen Staat. Doppelversicherungen in zwei Ländern sollen ebenfalls vermieden werden. Derzeit sind 20 solcher Sozialversicherungs- oder Entsendeabkommen in Kraft, die Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat.

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    Rentenansprüche beim Arbeiten in der Europäischen Union

    Der häufigste und einfachste Fall: Der Arbeitnehmer arbeitet in einem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU). In den einzelnen Mitgliedsstaaten gelten weiterhin ganz unterschiedliche Sozialversicherungssysteme. Doch das europäische Gemeinschaftsrecht (kurz: Europarecht) sorgt dafür, dass Arbeiten im Ausland nicht zu Nachteilen bei der Rente und anderen Sozialversicherungen führt. Die gemeinschaftlichen Regelungen der Europäischen Union zur Rente gelten in allen 28 Mitgliedsstaaten sowie in den Nicht-EU-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.

    Arbeiten im Ausland: Rentenansprüche in einzelnen Staaten

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    So unterschiedlich die Rentensysteme sind, eins haben sie gemeinsam: „Eine Rente kann nur gezahlt werden, wenn bestimmte Fristen eingehalten und Mindestversicherungszeiten erfüllt werden“, erläutert Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

    Dabei können in der Rentenversicherung zu berücksichtigende Zeiten aus verschiedenen Ländern zusammengerechnet werden, um die in den einzelnen Ländern jeweils vorgeschriebenen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) zu erfüllen. „So erfüllt zum Beispiel ein Versicherter, der 15 Jahre in Deutschland und 20 Jahre in Frankreich gearbeitet hat, die Mindestversicherungszeit von insgesamt 35 Jahren für die deutsche Altersrente für langjährig Versicherte“, so Sennewald. Es werden also sämtliche Versicherungszeiten berücksichtigt.

    Auszahlung der Rente beim Arbeiten im Ausland

    Ob die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt sind, prüft jeweils der Versicherungsträger des Staates, in dem der Versicherte gearbeitet hat. Die Versicherungsträger in den verschiedenen Ländern zahlen auch die Renten. Es ist also möglich, mehrere Teilrenten aus unterschiedlichen Ländern zu erhalten. Die Höhe der Renten richtet sich allein nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes. Eine gemeinsame Altersrente von einem Land für andere Länder gibt es nicht. Es existiert auch keine „europäische Gesamtrente“.

    Teilrenten aus mehreren Ländern sind möglich.

    Ausnahmefall: Entsendung zum Arbeiten im Ausland

    Für Arbeitnehmer, die in einem EU-Mitgliedsland oder einem sogenannten Abkommensstaat arbeiten, gibt es eine Ausnahme. Wer von seinem Arbeitgeber lediglich für einen bestimmten Zeitraum zur Arbeit in ein anderes Land "entsendet"

    wird, muss dort keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Der Versicherte bleibt dann in der Sozialversicherung des eigenen Landes versichert. Es gelten also trotz Auslandsjob Rentenansprüche im eigenen Land.

    Entsendung: Vereinbarung mit Gastgeberland entscheidet

    Innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten darf die Entsendung 24 Monate nicht überschreiten.

    In Ländern, mit denen ein Sozial­versicherungs­abkommen besteht, reichen die Fristen, je nach Abkommen, von sechs Monaten bis zu einer unbefristeten Aufenthaltsdauer.

    Bei einer Entsendung aus Deutschland in das „vertragslose Ausland“ greifen keine internationalen Vereinbarungen und es gelten die Rechtsvorschriften des Gastgeberlandes.

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    Gut zu wissen

    Gleichzeitig können bei einer Entsendung aber auch die deutschen Vorschriften zur Sozialversicherungspflicht weiterhin gelten.

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter zeitlich befristet ins Ausland entsandt wird, um dort für das Unternehmen tätig zu sein, zum Beispiel für ein Bauprojekt. Er bleibt Angestellter seines Arbeitgebers in Deutschland und wird nach seinem Auslandsaufenthalt wieder für diesen in Deutschland arbeiten. Die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bleibt bestehen. Dies wird als „Ausstrahlung“ bezeichnet.

    In solchen Fällen kann eine Doppelversicherung eintreten. Der Arbeitnehmer ist dann sowohl im Beschäftigungsland als auch in Deutschland sozialversicherungspflichtig: „Die Entscheidung über die Versicherungspflicht für die Dauer der Entsendung in das Ausland trifft die zuständige Einzugsstelle. Das ist regelmäßig die gesetzliche Krankenkasse für alle Zweige der deutschen Sozialversicherung“, erklärt Rentenexpertin Gundula Sennewald.

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    Europarecht: Keine Nachteile für die Versicherten

    Das europäische Gemeinschaftsrecht hat in der Europäischen Union Vorrang vor dem jeweiligen nationalen Recht. Daraus dürfen dem Rentenberechtigten aber keine Nachteile entstehen. Bestehende Rentenansprüche nach nationalem Recht dürfen nicht aufgrund des Europarechts gemindert werden.

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    Innerstaatliche Rentenberechnung

    Das europäische Gemeinschaftsrecht sieht zwei Berechnungsarten vor: die innerstaatliche und die zwischenstaatliche Berechnung.

    Die innerstaatliche Berechnung („autonome Leistung“) berücksichtigt bei der Berechnung der Rentenhöhe ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach den Gesetzen des jeweiligen Landes anerkannt werden. Sie kommt nur zur Anwendung, sofern ein Rentenanspruch nach nationalem Recht besteht. Ausländische Zeiten bleiben außen vor. Hat der Versicherte beispielsweise 35 Jahre in Deutschland und drei Jahre in Frankreich gearbeitet, werden für die Berechnung der deutschen Rente zunächst nur die 35 Beitragsjahre in Deutschland berücksichtigt.

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    Zwischenstaatliche Rentenberechnung

    Die zwischenstaatliche Berechnung („anteilige Leistung“) berücksichtigt bei der Berechnung der Rentenhöhe auch alle im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten, das aber nach deutschem Recht. Es werden also bei 35 Jahren Tätigkeit in Deutschland und drei Jahren in Frankreich für die deutsche Rente auch die drei Beitragsjahre in Frankreich berücksichtigt. Ebenso werden beitragsfreie Zeiten im Ausland wie Arbeitsunfähigkeit oder ein Hochschulbesuch einbezogen, die nach deutschem Recht häufig günstiger bewertet werden als im Ausland.

    Aufgepasst!

    Für den Versicherten wirkt sich die zwischenstaatliche Berechnung meist positiv aus. Denn die berücksichtigten Versicherungszeiten im Ausland können Lücken im Versicherungsleben schließen. Der auf diese Weise ermittelte Betrag für die Rentenzahlung ist deshalb oft höher. Der auf die Versicherungszeiten der anderen Mitgliedsstaaten entfallende Anteil wird zwar anschließend wieder aus der ermittelten Rente herausgerechnet. Doch die in Deutschland ausgezahlte Rente bleibt höher als nach der innerstaatlichen Variante, weil Rentenlücken geschlossen und mehr Beitragszeiten anerkannt werden.

    Berechnung der Versicherungs­zeiten: Die günstigere Variante gilt

    Besteht bereits allein aus deutschen Versicherungszeiten ein Rentenanspruch, wird die Rente zweimal berechnet: einmal innerstaatlich und einmal zwischenstaatlich.

    Die Berechnung der Rente nach der innerstaatlichen und der zwischenstaatlichen Methode kann für den Versicherten nicht zum Nachteil werden. Denn jeder Versicherungsträger zahlt mindestens die nach der innerstaatlichen Berechnung ermittelte Rente, die sich aufgrund der Berücksichtigung der Versicherung im Ausland jeweils erhöhen kann.

    Rentenansprüche bei Auslandsjobs: Wo müssen Versicherte den Rentenantrag stellen?

    • Wohnsitz in Deutschland:

      Der Versicherte stellt seinen Rentenantrag direkt bei seinem Rentenversicherungsträger in Deutschland. Dort gibt er auch seine Versicherungszeiten im Ausland an. Die Deutsche Rentenversicherung Bund holt die notwendigen Daten aus den EU-Mitgliedsstaaten oder Abkommensstaaten ein. Bei Beschäftigungszeiten im vertragslosen Ausland muss der Versicherte sich direkt an die dortigen Rentenversicherungsträger wenden.

    • Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder Abkommensstaat:

      Der Versicherte stellt den Rentenantrag beim Rentenversicherungsträger des Wohnlandes und gibt dort auch seine Versicherungszeiten in Deutschland an. Der ausländische Rentenversicherungsträger leitet den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Bei Beschäftigungszeiten im vertragslosen Ausland muss der Versicherte sich direkt an die dortigen Rentenversicherungsträger wenden.

    • Wohnsitz im vertragslosen Ausland:

      Der Versicherte stellt seinen deutschen Rentenantrag bei einem deutschen Konsulat, der deutschen Botschaft oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Für Beschäftigungszeiten im vertragslosen Ausland muss er sich direkt an die dortigen Rentenversicherungsträger wenden – also im Land, in dem er wohnt, und gegebenenfalls auch in den anderen Staaten, in denen er gearbeitet hat.

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    Wichtig beim Arbeiten im Ausland: Belege sammeln

    Um die Rentenansprüche durch Arbeiten im Ausland geltend zu machen, benötigen die Rentenversicherungsträger genaue Angaben über alle Versicherungszeiten und entsprechende Nachweise.

    Wer beim Rentenantrag keine unangenehme Überraschung erleben will, sollte alle infrage kommenden Belege sammeln, die mit einer Ausbildung im Ausland oder einem Auslandsjob zusammenhängen.

    Solche Nachweise können Versicherungsbücher, Versicherungskarten oder Sozialversicherungsausweise sein. Die zuständigen Stellen und Ansprechpartner im Ausland sollten sich die Versicherten ebenfalls notieren. Das erspart später mühsame Recherchen.

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    „Antrag auf Kontenklärung“ stellen

    Sinnvoll ist auch, beim deutschen Rentenversicherungsträger einen „Antrag auf Kontenklärung“ zu stellen. Dabei werden alle bisherigen Wartezeiten und rentenversicherungspflichtigen Zeiten für die spätere Berechnung der Rente erfasst – auch wenn das Rentenalter noch weit entfernt ist.


    Der Vorteil

    Fehlen Nachweise und Urkunden, fällt das frühzeitig auf. Der Versicherte kann sie dann in Ruhe aus dem In- oder Ausland anfordern und dem Rentenversicherungsträger nachliefern.

    1,8 Millionen Renten werden im Ausland ausbezahlt

    Deutsche Rentenversicherung Bund zahlt auch ins Ausland

    Möchte der Arbeitnehmer sich im Ausland zur Ruhe setzen, sollte er sich ebenfalls mit seinem deutschen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Denn in bestimmten Fällen kann der Umzug zu einer Reduzierung der Rentenansprüche führen.

    Bei einem Wohnsitz im Ausland zahlt die Deutsche Rentenversicherung Bund wahlweise auf ein deutsches oder ausländisches Konto. Für die Rentenversicherungsträger ist das Routine: Fast 1,8 Millionen deutsche Renten gehen derzeit ins Ausland – die Tendenz ist steigend.

    Mehr Infos zu Rentenansprüchen nach Arbeiten im Ausland

    Der Verein „Deutsche im Ausland“ (DIA) gibt auf seiner Internetseite detaillierte Tipps zum Thema Rente im Ausland.

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    Hinweis: Ein Versicherungsabschluss ist möglich, wenn Sie Ihren ersten Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

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    Zuletzt aktualisiert: Oktober 2023

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