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    Rund um die Rente

    Rente mit 67: Wann kann ich in Rente gehen?

    Bereits vor einigen Jahren beschloss der Deutsche Bundestag die Rente mit 67. Aber nicht alle Rentenversicherten müssen so lange warten, bis ihre Rente beginnt, denn die Regelaltersgrenze wird schrittweise angehoben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es außerdem möglich, schon früher in Rente zu gehen. Wir geben einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten.

    Anstieg des Renteneintrittsalters von 65 auf 67

    Seit 2012 steigt die Altersgrenze für den Renteneinstieg in Deutschland stufenweise von 65 auf 67 Jahre. Der Grund für diese Entscheidung ist die demografische Entwicklung in Deutschland: Männer haben in Deutschland inzwischen eine durchschnittliche Lebenserwartung von über 78 Jahren, Frauen können sogar damit rechnen, älter als 83 zu werden – beides mit weiter steigenden Prognosen. Die Folge bei gleichzeitig lange stagnierenden Geburtenziffern ist: Immer weniger junge Menschen stehen einer wachsenden Zahl von Senioren gegenüber, die länger Rente beziehen. Die Personen im erwerbsfähigen Alter könnten so die Renten der Älteren mit ihren Beiträgen künftig nicht mehr finanzieren.

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    Späterer Rentenbeginn: Welche Renten sind betroffen?

    Diese Rentenarten sind von der Erhöhung des Renteneintrittsalters betroffen:

    • Reguläre Altersrente

    • Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    • Altersrente für langjährig Versicherte

    • Altersrente für schwerbehinderte Menschen

    • Rente wegen Erwerbsminderung

    • Altersrente für Bergleute

    • Hinterbliebenenrente

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    Für wen gilt die Rente mit 67?

    Anspruch auf die reguläre Regelaltersrente haben Sie, wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie haben das reguläre Renteneintrittsalter, die sogenannte Regelaltersgrenze, erreicht.

    • Ihre Mindestversicherungszeit beträgt fünf Jahre.

    Betroffen vom Anstieg der Regelaltersgrenze sind die Jahrgänge ab 1947:

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    • Für alle zwischen 1947 und 1958 Geborenen beginnt die Rente jeweils einen Monat später als für den vorherigen Jahrgang.

    • Für die Jahrgänge von 1959 bis 1964 erfolgt der Renteneinstieg jeweils zwei Monate später als für den vorhergehenden Jahrgang.

    • Für alle Jahrgänge ab 1964 gilt das neue reguläre Renteneintrittsalter von 67. Das heißt, wer 1964 oder später geboren ist, kann erst mit 67 Jahren die volle Regelaltersrente in Anspruch nehmen.

    Welche Beitragszeiten werden für die Rente berücksichtigt?

    Was sind Beitragszeiten, Berücksichtigungszeiten, Ersatzzeiten und Zurechnungszeiten? Worauf sollten Sie schon vor dem Renteneinstieg achten? Wie können Sie Ihren Ruhestand sicher planen? Antworten auf diese Fragen gibt der R+V-Ratgeberartikel

    Renteneinstieg: Den Ruhestand gut vorbereiten >

    Rente mit 65 oder 67: Wann kann ich in Rente gehen?

    Die Regelaltersgrenze steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Ab wann Sie Ihre Regelaltersrente beziehen können, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

     

    Geburtsjahr Einstiegsalter Rentenbeginn

    1953

    65 Jahre + 7 Monate

    08/2018 bis 07/2019

    1954

    65 Jahre + 8 Monate

    09/2019 bis 08/2020

    1955

    65 Jahre + 9 Monate

    10/2020 bis 09/2021

    1956

    65 Jahre + 10 Monate

    11/2021 bis 10/2022

    1957

    65 Jahre + 11 Monate

    12/2022 bis 11/2023

    1958

    66 Jahre

    01/2024 bis 12/2024

    1959 66 Jahre + 2 Monate

    03/2025 bis 02/2026

    1960 66 Jahre + 4 Monate

    05/2026 bis 04/2027

    1961 66 Jahre + 6 Monate

    07/2027 bis 06/2028

    1962 66 Jahre + 8 Monate

    09/2028 bis 08/2029

    1963 66 Jahre + 10 Monate

    11/2029 bis 10/2030

    1964

    67 Jahre

    01/2031 bis 12/2031

     

    Beispiel: So wird der Rentenbeginn ermittelt

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    Mathilda Meyer wurde am 12. Januar 1956 geboren. Ihre Regelaltersgrenze liegt damit bei 65 Jahren und zehn Monaten.
    Sie kann am 1. Dezember 2021 in Rente gehen.

    Ihr am 10. Dezember 1956 geborener Mann Peter kann seine Regelaltersrente erst ab November 2022 beziehen.


    Rente mit 67: Ausnahme von der Regel

    Die Rente mit 67 gilt nicht für jede Rentenart. Für einige Formen der gesetzlichen Altersrenten gibt es Ausnahmen von der Altersgrenze. Einen detaillierten Überblick über Altersgrenzen, Versicherungszeiten, Abschläge und Besonderheiten verschiedener Altersrenten bietet Ihnen unsere Übersicht:

    Die Rente mit 67 gilt nicht für jede Rentenart.

    Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Wer mindestens 45 Jahre lang pflichtversichert war, gilt als „besonders langjährig versichert“. Diese Gruppe konnte bislang die Altersrente bereits mit 63 ohne Abschläge in Anspruch nehmen („Rente mit 63“). Jetzt wird die Altersgrenze von 63 Jahren schrittweise auf 65 Jahre angehoben:

    • Besonders langjährig Versicherte, die spätestens 1952 geboren wurden, konnten bereits mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.
    • Für die Jahrgänge von 1952 bis 1964 ist ein Renteneinstieg ohne Kürzung der Rente jeweils zwei Monate später als für den jeweils vorhergehenden Jahrgang möglich.

    Für alle Jahrgänge ab 1964 gilt dann die neue Altersgrenze von 65 Jahren für einen vorzeitigen Renteneintritt ohne Abschläge – wenn sie zu den besonders langjährig Versicherten zählen.

    Altersrente für langjährig Versicherte

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    Versicherte der Jahrgänge 1949 bis 1963, die 35 Jahre anrechenbare Zeiten in der Rentenversicherung haben, zählen zu den „langjährig Versicherten“. Für sie gelten die gleichen Altersgrenzen wie bei der regulären Altersgrenze. Sie können aber gegen einen Abschlag ab 63 Jahren vorzeitig in Rente gehen.

    Das bedeutet: Die Höhe der Rente reduziert sich für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 Prozent. Dieser Abschlag gilt dauerhaft für den gesamten Ruhestand. Bei einem um vier Jahre (48 Monate) vorgezogenen Rentenbeginn sind dies beispielsweise 14,4 Prozent.

    Beispiel: Anne Becker, geboren am 24.01.1958

    Anne Becker wurde am 14. Januar 1958 geboren. Ihre Regelaltersgrenze liegt damit bei 66 Jahren. Sie kann am 1. Februar 2024 regulär in Rente gehen. Da sie 35 Jahre an anrechenbaren Zeiten in der Rentenversicherung hat, kann Frau Becker als langjährig Versicherte gegen einen Abschlag ihre Rente vorzeitig antreten. Bei einem Rentenbeginn mit 63 am 1. Februar 2021 reduziert sich ihre Rente dauerhaft um 10,8 Prozent (um 36 Monate vorgezogener Rentenbeginn x 0,3 Prozent). Bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren am 1. Februar 2023 reduziert sich ihre Rente dagegen um 3,6 Prozent (um 12 Monate vorgezogener Rentenbeginn x 0,3 Prozent).

    Tipp

    Mit dem Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner der Deutschen Rentenversicherung hat jeder Versicherte die Möglichkeit, seinen regulären und frühestmöglichen Rentenbeginn zu ermitteln.

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    Altersrente für schwerbehinderte Menschen

    Auch für Schwerbehinderte wird das Renteneintrittsalter seit 2012 schrittweise angehoben: von 63 auf 65 Jahre. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt die neue Altersgrenze von 65. Bis zu drei Jahre vor ihrer Altersgrenze können Schwerbehinderte zwar in Rente gehen, müssen dann jedoch Abschläge in Kauf nehmen.

    Die Altersgrenze für den frühzeitigen Rentenbeginn für Schwerbehinderte steigt parallel von 60 auf 62 Jahre. Die neue Altersgrenze von 62 für die vorzeitige Rente gilt ebenfalls ab dem Geburtsjahrgang 1964. Eine Übersicht finden Sie in der

    Für jeden Monat, den Schwerbehinderte vorzeitig in Rente gehen, werden 0,3 Prozent von ihrer Rente abgezogen. Dies gilt dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Bei dem maximal möglichen vorzeitigen Renteneintritt von drei Jahren (36 Monaten) ist dies ein Abschlag von 10,8 Prozent.

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    Beispiel: Charlotte Naumann, geboren am 15. Februar 1961

    Die schwerbehinderte Charlotte Naumann wurde am 15. Februar 1961 geboren. Ihre Regelaltersgrenze liegt damit bei 64 Jahren und sechs Monaten. Ihre Rente beginnt regulär am 1. September 2025. Als Schwerbehinderte kann sie ihre Rente gegen einen Abschlag bis zu drei Jahre früher antreten. Bei einem Rentenbeginn mit 61 Jahren und sechs Monaten am 1. September 2022 reduziert sich ihre Rente dauerhaft um 10,8 Prozent (um 36 Monate vorgezogener Rentenbeginn x 0,3 Prozent). Bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren am 1. März 2024 reduziert sich ihre Rente um 5,4 Prozent (um 18 Monate vorgezogener Rentenbeginn x 0,3 Prozent).

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhält, wer wegen einer schweren oder chronischen Krankheit oder der Folgen eines Unfalls gar nicht mehr oder nur noch stundenweise arbeiten kann. Die Erwerbsminderungsrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Die Höhe der Rente berechnet sich auf Grundlage der eingezahlten Beiträge, zuzüglich der sogenannten Zurechnungszeit.

    Bei einem Rentenbeginn bis 2017 umfasste die Zurechnungszeit die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem vollendeten 62. Lebensjahr. Diese Grenze wird bis 2024 stufenweise bis auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Gleichzeitig erhöht sich die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente von 2012 bis 2024 schrittweise von 63 auf 65 Jahre.

    Altersgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente

    Wenn die Erwerbsminderungsrente vor Erreichen dieser persönlichen Altersgrenze beginnt, reduziert sie sich für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 Prozent – aber insgesamt um nicht mehr als 10,8 Prozent, auch wenn die Rente um mehr als drei Jahre (36 Monate) vor Erreichen der Altersgrenze beginnt (36 x 0,3 Prozent = 10,8 Prozent).

    Wichtig: Der ermittelte Abschlag gilt auch für eine sich anschließende Alters- oder Hinterbliebenenrente.

    Ausnahme: Wer mindestens 35 Jahre lang Beitrags- oder Anrechnungszeiten vorweisen kann, erhält weiterhin mit 63 Jahren die abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente. Ab 2024 gilt das nur noch für Arbeitnehmer, die 40 Jahre lang ihre Beiträge geleistet haben.

    Detaillierte Informationen liefert eine Broschüre der Deutschen Rentenversicherung:

    Über Rentenbeginn informieren

    Unabhängig davon, um welche Rente es geht: Die Gesetzesänderungen und Übergangsregelungen haben die Festlegung des möglichen Rentenbeginns und die Berechnung der späteren Rentenhöhe komplizierter gemacht. 

    Wer keine unangenehmen Überraschungen erleben möchte, sollte sich frühzeitig informieren. Experten der Deutschen Rentenversicherung beraten Sie auch gern vor Ort und geben Auskünfte unter der kostenlosen Service-Rufnummer  0800 1000 4800.

    Vertrauensschutz bei Altersteilzeit

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    Für Versicherte, die vor 1955 geboren wurden und vor 2007 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem damaligen Altersteilzeitgesetz vereinbart haben, gilt ein Vertrauensschutz. Sie blieben deshalb von der Anhebung der Altersgrenzen verschont, konnten trotz der inzwischen beschlossenen allgemeinen Erhöhung des Renteneintrittsalters wie verabredet mit 63 Jahren vorzeitig in Rente gehen und beziehen die geplante Rente. Die staatliche Förderung der Altersteilzeit ist bereits 2009 vollständig ausgelaufen. Auf betrieblicher Ebene können Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch weiterhin Altersteilzeit vereinbaren. Wie das funktioniert, lesen Sie im R+V-Ratgeberartikel

    Vertrauensschutz: Die Änderungen bei der Rentenversicherung erfolgen nicht rückwirkend.

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    Große Witwen- und Witwerrente erst mit 47

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    Eine weitere Änderung beim Renteneinstiegsalter betrifft die Hinterbliebenenrente: Die Altersgrenze für Hinterbliebene wird von 2012 bis 2029 schrittweise von 45 auf 47 Jahre angehoben. Ab 2029 erhalten Hinterbliebene also erst mit 47 die große Witwen- oder Witwerrente.

    Ausnahmen: Wer ein minderjähriges Kind erzieht, für ein behindertes Kind sorgt oder erwerbsgemindert ist, erhält die große Witwen- oder Witwerrente unabhängig von dieser Altersgrenze. Wer keine dieser Voraussetzungen erfüllt, erhält weiterhin die kleine Witwen- oder Witwerrente – zeitlich befristet für 24 Monate. Alles Wichtige zur Hinterbliebenenrente lesen Sie im R+V-Ratgeberartikel

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    Zuletzt aktualisiert: September 2019

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