20Okt2011

    Unfallgefahren auf herbstlichen Rutschbahnen: Laub vom Bürgersteig entfernen

    R+V-Infocenter: Grundstückseigentümer haben Räumpflicht - Mietern kann Verantwortung übertragen werden

    Die Räumpflicht beginnt schon lange vor dem ersten Schnee: Bereits im Herbst müssen Hauseigentümer das Laub von den frei zugänglichen Wegen ihres Grundstücks und den Bürgersteigen entfernen. "Bleiben Blätter liegen und ein Fußgänger rutscht aus oder stolpert über ein darunter verborgenes Hindernis, kann er den Eigentümer zur Verantwortung ziehen. Oft sind Streitigkeiten bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen die Folge", sagt Sonja Biorac, Haftpflichtexpertin beim Infocenter der R+V Versicherung. Wichtig: Auch Mieter können von dieser Verkehrssicherungspflicht betroffen sein - wenn der Vermieter sie ihnen schriftlich übertragen hat.

    "Jeder Grundstückseigentümer muss die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, die von seinem Grundstück und angrenzenden Wegen ausgehen. Und dazu gehört auch die Rutsch- oder Stolpergefahr durch glitschiges Laub", erklärt R+V-Expertin Biorac. Bei Mietshäusern muss er diese Pflicht jedoch nicht selbst übernehmen: Per Mietvertrag oder Hausordnung kann er sie den Mietern übertragen. Aber: Der Vermieter muss regelmäßig kontrollieren, ob das auch wirklich klappt.

    Die Räumpflicht hat allerdings auch Grenzen. Der Hausbesitzer oder Mieter haftet nur dann, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat, zum Beispiel wenn das Laub längere Zeit liegen bleibt oder es gefriert. Jeden Unfall kann und muss er nicht ausschließen - der Aufwand muss angemessen bleiben. Hierbei kommt es auf den Einzelfall an: Liegt viel Laub auf dem Bürgersteig, muss häufiger gekehrt werden, bei einzelnen Blättern nur alle paar Tage. Auch die Fußgänger müssen sich umsichtig verhalten und sich auf die Gefahrenquelle Herbstlaub einstellen.

    Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab

    Wenn Hausbesitzer oder Mieter dafür verantwortlich sind, dass sich jemand auf ihrem Grundstück oder auf dem Gehweg verletzt hat, springt in der Regel - sofern vorhanden - entweder die Privathaftpflicht- oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein.