23Apr2024 Auto, Reise & Verkehr

    Fahren ohne Führerschein ist eine Straftat

    Wer ohne Führerschein eine Spritztour im Auto unternimmt, macht sich strafbar. Das gilt auch, wenn Jugendliche mit Erwachsenen Autofahren üben – ob auf der Straße oder auf einem Supermarktparkplatz. Das Infocenter der R+V Versicherung rät, auf Verkehrsübungsplätzen oder privatem Gelände zu üben.

    Gang einlegen, Kupplung kommen lassen, Gas geben: Viele Teenager können es kaum erwarten, endlich selbst Auto zu fahren. Allerdings ist es verboten, auf der Straße oder einem Feldweg für die Führerscheinprüfung zu üben. „Das gilt auch für private Parkplätze von Einkaufsmärkten, da diese in der Regel der Allgemeinheit offenstehen“, sagt Roland Richter, Verkehrsexperte bei der R+V Versicherung. 

     

    Hohe Strafen möglich

    Wenn Jugendliche das Verbot missachten, können sie mit Sozialstunden, hohen Geldstrafen oder sogar einer Freiheitsstrafe belegt werden. Zusätzlich kann der Gesetzgeber eine Sperrfrist verhängen, bis sie zur Führerscheinprüfung antreten dürfen – sogar für mehrere Jahre. Auch Fahrzeughalterinnen und -halter müssen mit erheblichen Konsequenzen rechnen, etwa mit einer Geldstrafe – unabhängig davon, ob sie daneben gesessen haben oder nicht. „Sie haben zugelassen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis am Steuer sitzt, auch wenn es nur zu Übungszwecken war“, erklärt R+V-Experte Richter. 

    Noch kritischer wird die Situation bei einem Unfall. „Die Haftpflichtversicherung kommt zwar in der Regel für die Schäden am anderen Fahrzeug auf. Sie kann aber von den Jugendlichen und Versicherten einen Teil zurückfordern“, betont Richter. Anders sieht es bei der Kaskoversicherung aus, die Schäden am eigenen Fahrzeug deckt. „Sie zahlt nicht, wenn jemand ohne Fahrerlaubnis gefahren ist und der Versicherungsnehmer das ermöglicht hat. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fahrzeugs bleiben auf dem eigenen Schaden sitzen.“

     

    Grünes Licht auf Verkehrsübungsplätzen 

    Erlaubt ist die praktische Fahrübung auf ausgewiesenen Verkehrsübungsplätzen. Dazu müssen Fahranfängerinnen und Fahranfänger je nach Anbieter mindestens 16 oder 17 Jahre alt sein. Die begleitende Person braucht einen gültigen Führerschein. Oft schreiben die Anbieter zudem vor, dass sie mindestens 21 Jahre alt sein und über Fahrpraxis verfügen muss. 

     

    Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
    • Eltern sollten sich vor dem Besuch des Übungsplatzes erkundigen, ob eine Tageshaftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung im Preis eingeschlossen sind oder ob sie diese zusätzlich abschließen können. Dadurch vermeiden sie, dass sie bei einem Unfall in der eigenen Kfz-Versicherung höhergestuft werden.
    • Auch auf einem Privatgelände können Jugendliche fahren üben, wenn die Besitzerin oder der Besitzer damit einverstanden ist. Entscheidend ist, dass das Grundstück nicht allgemein zugänglich ist.
    Kontakt für die Medien

    Gesa Fritz

    Pressesprecherin Kfz- und Sachversicherungen, Rückversicherung, Verbraucherthemen, Studie „Die Ängste der Deutschen“

    0611 533-52284

    gesa.fritz@ruv.de

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