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Service

BilMoG im Umstellungsjahr

Informationen/Merkblätter

Unverfallbarkeit von Ansprüchen auf bAV
Zum 01.01.2009 sind § 1b BetrAVG Link zu: Bundesministerium der Justiz, http://bundesrecht.juris.de/betravg/__1b.html und § 30f BetrAVG Link zu: Bundesministerium der Justiz, http://bundesrecht.juris.de/betravg/__30f.html geändert worden. Ein ausscheidender Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen bereits dann, wenn er dem Unternehmen nach dem 31.12.2008 fünf Jahre angehört und das 25. Lebensjahr (bislang: 30. Lebensjahr) vollendet hat.

Merkblätter für Gutachten:
Entscheidungshilfe für Pensionssicherungspflicht eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers Einkommensteuer-Richtlinie für beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und ihre Ehegatten Allgemeine Informationen

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