Wer seinen Betrieb ausbauen will, muss und möchte neue Mitarbeiter einstellen. Der Staat fördert neugeschaffene
Arbeitsplätze nach Kräften. Existenzgründer können davon profitieren, sie müssen nicht alle
Kosten der Neueinstellungen selbst tragen. Wir geben einen Überblick über die aktuellen Rahmenbedingungen.
Wechselnde Förderbedingungen
Für Existenzgründer gibt es eine ganze Reihe von Förderungsmöglichkeiten. Diese sind aber sehr individuell, zumal sich die Bedingungen - gerade angesichts leerer öffentlicher Kassen - ständig verändern. Neben den Fördermaßnahmen der bundesweiten Institutionen wie der Bundesagentur für Arbeit (BfA) bieten auch Länder und Kommunen unterschiedliche Programme für Arbeitsplätze schaffende Existenzgründer. Tiefere Informationen über die Fördermöglichkeiten gibt es bei den Existenzgründerabteilungen der Wirtschaftsministerien, der
BfA oder den zuständigen Handelskammern sowie den Arbeitgebervereinigungen.
Gründlich informieren
Gründliche Information über alle angebotenen Möglichkeiten ist wichtig, um das optimale Programm für die individuellen Anforderungen des Existenzgründers zu finden. Bei den Angeboten handelt es sich meist um Kann-Leistungen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Dauer oder Höhe der Förderung besteht oft nicht. Existenzgründer sollten sich bewusst sein, dass die Programme oft an Bedingungen geknüpft sind, die über längere Zeit über die Förderdauer hinaus wirken. Der künftige Arbeitgeber muss daher unbedingt "das Kleingedruckte" gründlich lesen.
Kündigungsschutz
In den ersten vier Jahren nach der Gründung der Firma können Arbeitsverträge auf eine Dauer von bis zu vier Jahren ohne sachliche Begründung der Einschränkung befristet werden. Für Betriebe mit zehn oder weniger Angestellten gilt das allgemeine Kündigungsschutzgesetz für Neueinstellungen nicht. Für bereits vor dem 1. Januar 2004 beschäftigte Mitarbeiter in Betrieben mit fünf bis zehn Mitarbeitern gilt allerdings weiterhin der vorherige Kündigungsschutz.
Gründungszuschuss
Kommt der Existenzgründer selbst aus der Arbeitslosigkeit und hat einen Restanspruch von 90 Tagen auf das Arbeitslosengeld I, so kann er den Gründungszuschuss beantragen. Diese Leistung der BfA gliedert sich in zwei Phasen und wird insgesamt 15 Monate ausgezahlt. Die ersten neun Monate wird das Arbeitslosengeld inklusive 300 Euro zur sozialen Absicherung überwiesen. Die restlichen sechs Monate hat der Existenzgründer lediglich Anspruch auf die 300 Euro Sozialzuschuss. Um den Gründerzuschuss zu erhalten, muss der Gründer der BfA einen "aussagekräftigen Bericht über die bisherige Geschäftstätigkeit sowie deren Umfang" vorlegen. Darüber hinaus sollte man eine Stellungnahme zur Tragfähigkeit des Konzeptes von fachkundiger Stelle vorlegen können. Hierfür eignen sich etwa Kreditinstitute, Handelskammern, Handwerkskammer oder Fachverbände.
Einstiegsgeld
Das Pendant zum Gründungszuschuss für Empfänger des Arbeitslosengeldes II (ALG II), sprich Hartz IV, heißt Einstiegsgeld (ESG). Diese Leistung wird für maximal 24 Monate gewährt. Auch hier muss der Gründer entsprechende Unterlagen zur Tragfähigkeit seines Konzeptes vorweisen können. Die Obergrenze des ESG liegt bei 100 Prozent der Regelleistung des
ALGII, in der Regel werden jedoch nur 50 Prozent gewährt. Für jedes "Mitglied der Bedarfsgemeinschaft", wie es beim Arbeitsamt heißt, soll das ESG um zehn Prozent erhöht werden. Hiermit meint man etwa Familienmitglieder oder Lebenspartner, mit denen der Gründer zusammen lebt.
Spezielle Förderung für Existenzgründer
Arbeitsämter fördern Existenzgründer bei der Einstellung bestimmter Arbeitnehmer mit einem eigenen Programm. Der Betrieb darf dabei nicht älter als zwei Jahre sein und nicht mehr als fünf Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigen. Voraussetzung für die Unterstützung ist, dass die Arbeitsplätze neu geschaffen werden. Maximal werden zwei Neueinstellungen pro Betrieb finanziell gefördert. Deren Arbeitsverträge müssen unbefristet sein. Über maximal ein Jahr gewährt das Arbeitsamt die Hälfte des tariflichen oder ortsüblichen Gehalts inklusive des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherung wie Krankenkasse, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Gezahlt werden die Zuschüsse für folgende Personengruppen, die ohne die Leistungen des Arbeitsamtes nicht wieder in das Berufsleben eingegliedert werden könnten:
- Arbeitslose, die über die Dauer von mindestens drei Monaten vor der Einstellung Arbeitslosengeld, -hilfe oder Kurzarbeitergeld erhalten haben, in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder einer anderen geförderten Weiterbildungsmaßnahme beschäftigt waren.
- Behinderte, die die Voraussetzungen des Arbeitsamtes für eine geförderte berufliche Eingliederung von Behinderten erfüllen.
Diverse Fördermöglichkeiten der Bundesagentur
Die Bundesagentur bietet Arbeitgebern noch eine Reihe weiterer unterschiedlicher Fördermöglichkeiten für die Einstellung von Mitarbeitern oder auch die Weiterbildung bereits Beschäftigter. Die Förderquoten in Prozent beziehen sich auf das tarifliche oder ortsübliche Bruttogehalt des Geförderten inklusive eines pauschalierten Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungen.
Das Arbeitsamt zahlt einen Lohnkostenzuschuss für:
- Jugendliche bis zu einem Alter von 24 Jahren, die vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos waren: hier zahlt das Arbeitsamt bis zu einem Jahr maximal 50 % des Gehalts, mindestens aber 25 %. Die Leistungen müssen zurückgezahlt werden, wenn dem Jugendlichen innerhalb der Förderzeit gekündigt wird. Darüber hinaus gilt eine Weiterbeschäftigungsfrist, in der die Rückzahlungsverpflichtung besteht. Sie richtet sich nach dem geförderten Zeitraum, beträgt aber maximal ein Jahr.
- Ältere Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos waren: Bis zu einem halben Jahr werden maximal 50 % und minimal 30 % des Gehalts übernommen. Die Förderdauer beträgt minimal zwölf und maximal 36 Monate.
- Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen können bis zu 70 % des Arbeitsentgeltes bewilligt werden. Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.
- Für Arbeitnehmer, die eine besondere Einarbeitung benötigen: Bis zu sechs Monate zahlt das Arbeitsamt 30 % des Gehalts. Die Förderung ist im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber rückzahlungspflichtig.
- Auf Grund ihrer persönlichen Umstände schwer vermittelbare Personen: bis zu zwölf Monate zahlt das Arbeitsamt maximal die Hälfte des Gehalts.
- "Job-Rotation": Das Arbeitsamt fördert die Beschäftigung eines bislang Arbeitslosen, wenn sich ein Angestellter eines Unternehmens extern weiterbildet und die Firma für ihn den bisher arbeitslosen als Vertretung einstellt. Das Arbeitsamt zahlt in diesem Fall 50 bis 100 % des Gehalts über eine Dauer von bis zu zwölf Monaten. Dabei kann der Geförderte nacheinander auch mehrere Angestellte, die sich in einer Qualifizierung befinden, vertreten.
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Externe Links zum Thema
L. Stenz, Eva Blumenfeld, aktualisiert Januar 2010
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