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Landwirtschaft

Versicherung von Pferdeanhängern

Abbildung: Pferdeanhänger
Sobald die Freiluftsaison beginnt werden die Pferde wieder »auf die Räder gestellt«. Transporte zum Turnier, in den Urlaub oder zum Deckhengst stehen an. Die Anzahl der transportierten Pferde nimmt ab dem Frühjahr schlagartig zu. Damit steigt jedoch auch das Unfallrisiko und viele Pferdebesitzer fragen sich, ob sie für ihren nicht versicherungspflichtigen Pferdeanhänger eine Kfz-Haftpflichtversicherung benötigen.
Früher galt, dass Pferdeanhänger im angehängten Zustand immer über die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeuges (zum Beispiel PKW) versichert sind. Mit Wirkung vom 01.08.2002 wurde das Straßenverkehrsgesetz dahingehend erweitert, dass Anhänger neben dem Zugfahrzeug einer isolierten und eigenständigen Gefährdungshaftung nach §7 StVG unterliegen.

Dahinter steht unter anderem die Erkenntnis, dass schwere Unfälle, vor allem durch LKW- und Wohnwagengespanne, eine erhöhte Betriebsgefahr erkennen lassen, die auch haftungsrechtlich Berücksichtigung finden musste. Auswirkungen hat diese Regelung allerdings auch für die Halter von Pferdeanhängern. Auch diese haften nach § 7 Abs.1 StVG, wenn durch einen Unfall beim Betrieb des Anhängers ein Dritter einen Sach- oder Personenschaden erleidet.

Achtung: Gesamtschuldnerische Haftung

Das bedeutet, dass sich der Geschädigte im Schadensfall aussuchen kann, gegen wen sich sein Anspruch richten soll: gegen den Halter des Zugfahrzeuges oder gegen den Halter des Pferdeanhängers. Die Halter haften nun gemeinsam (gesamtschuldnerisch).

Für den Halter eines Pferdeanhängers hat diese Regelung zunächst einmal keine nachteiligen Auswirkungen, allerdings nur dann, wenn der Pferdeanhänger bei einem Unfall an das eigene Fahrzeug angekoppelt ist. Auf Grund der Halteridentität tritt die Kfz- Haftpflichtversicherung des PKW in die Regulierung der Schadenersatzansprüche des Unfallgegners ein.

Tritt zunächst die Kfz-Haftpflichtversicherung des PKW-Halters in die Regulierung ein, so wird sie sich im Anschluss hinsichtlich ihres Ausgleichsanspruchs direkt an den Halter des Pferdeanhängers wenden, der nunmehr seinen Anteil an den Schadenaufwendungen (je nach Verursacherbeitrag des Anhängers) aus eigener Tasche zu bezahlen hat, da der Anhänger nicht versichert ist.

Unser Tipp:

Um in einem Schadenfall, an dem ein Pferdeanhänger beteiligt ist, nicht unkalkulierbaren finanziellen Risiken ausgesetzt zu sein, ist jedem Halter eines Pferdeanhängers unbedingt zu raten, seinen Versicherungsschutz dahingehend zu prüfen, durch Anhänger verursachte Schäden mit abgedeckt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung dringend zu empfehlen.

Ulrike Seim, aktualisiert Februar 2012.
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