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Landwirtschaft

Was ändert sich mit dem neuen Umwelthaftschadensgesetz?

Seit dem 30.04.2007 gelten in Deutschland neue Regeln für die Haftung bei Umweltschäden. Das neue Umweltschadensgesetz, das im November 2007 in Kraft tritt, sieht für Schäden am Ökosystem eine rückwirkende Haftung ab diesem Tag vor.
Abbildung: Blätter
Das Umweltschadensgesetz regelt Schäden, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit an der Umwelt als Allgemeingut entstehen. Dazu gehören u. a. Biotope, Wälder, Flüsse, Gewässer sowie geschützte Tier- und Pflanzenarten und natürliche Lebensräume.

Bisher regelten die dem Umweltschutz dienenden Gesetzesbestimmungen insbesondere einen privatrechtlichen Ansatz auf Ersatz von Personenschäden und für die Schädigung von Individualrechtsgütern. Mit dem Umweltschadensgesetz wird nun die Natur in einem ganzheitlichen Ansatz mit dem Ziel der Vermeidung von Umweltschäden und deren Sanierung im Schadensfall in den Fokus gerückt. Den Behörden ist hierbei kein Ermessungsspielraum mehr eingeräumt, sondern sie sind zum Handeln (z. B. auf Hinweis eines Umweltschutzverbandes hin) gesetzlich verpflichtet. Durch die Ausgestaltung des Gesetzes wird zudem der Grundsatz einer vom Verschulden abhängigen Haftung faktisch umgekehrt, denn für bestimmte berufliche Tätigkeiten und Anlagen mit einem besonders umweltgefährdenden Potenzial gilt hier eine verschuldensunabhängige Haftung (sog. Gefährdungshaftung).

Wer also einen Umweltschaden im Rahmen einer solchen Tätigkeit verursacht, wird dafür zur Verantwortung gezogen, auch wenn ihm kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Eine derart umweltgefährdende Tätigkeit ist hierbei nicht als Ausnahme klassifiziert, sondern bereits der Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen (z. B. gemäß Chemikaliengesetz) gilt als Gefahr.

Erweitert die Haftung für Landwirtschaftsunternehmen

Für den Landwirt oder Gärtner zählen dazu Tätigkeiten, wie die Ausbringung von Dünger, Pflanzenschutzmitteln und die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen. Dabei muss ein Landwirt oder Gärtner auch dann haften, wenn alle staatlich festgelegten Regeln eingehalten und zugelassene Mittel verwendet wurden. Demnach gibt es keine Haftungsfreistellung für Tätigkeiten, die schon immer nach "guter fachlicher Praxis" erfolgt sind. Das bedeutet für eine erhebliche Verschärfung im Bereich der Umwelthaftung durch das neue Umweltschadensgesetz.

Gegen die finanziellen Belastungen, die sich aus dem Umweltschadensgesetz ergeben, kann sich der Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieb mit der neuen R+V-Umweltschadensversicherung (Naturschutzpolice) absichern. Sie erweitert die bisherige Umwelthaftpflichtversicherung um öffentlich-rechtliche Ansprüche und gewährt so auch Versicherungsschutz für die oben geschilderten Sanierungskosten. Selbst dann, wenn geschützte Tier- oder Pflanzenarten auf dem eigenen Betriebsgrundstück geschädigt werden. Auch in solchen Fällen kann die zuständige Behörde unaufgefordert aktiv werden und eine Wiederherstellung vom Eigentümer verlangen.

Weitere Informationen zur R+V-Umweltschadensversicherung finden Sie hier Link zur Produktinformation.

Martin Hake, August 2007.
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