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Landwirtschaft

Was Arbeitgeber beim Einstellen von Erntehelfern beachten müssen

Abbildung: Spargelernte, Quelle: Rainer Sturm, Pixelio
Landwirtschaftliche Betriebe sind oft auf Erntehelfer angewiesen. Viele davon kommen aus dem europäischen Ausland. Als Arbeitgeber muss man hier einiges beachten. Wie viel muss hier gezahlt werden und was gibt es an Steuerfragen zu bedenken? Hier finden Sie die Antworten.
Bis Juli 2010 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) 238.650 Arbeitserlaubnisverfahren für ausländische Saisonarbeiter gezählt - zwei Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Die meisten davon entfallen auf Erntehelfer, nur ein kleiner Teil auf das Hotel- und Gastgewerbe. Besonders der Anteil an Rumänen ist mit einem Zuwachs von 10,4 Prozent (81.400) 2010 stark gestiegen. Rumänien stellt aber weiterhin nur die zweitgrößte Gruppe der Saisonarbeiter hinter den Polen. Deren Zahl nahm im genannten Zeitraum um 2,6 Prozent auf knapp 145.100 ab. Größere Gruppen kommen auch aus Kroatien (4.100), der Slowakei (3.000) und Bulgarien (2.900).

Ab 2011 keine Arbeitserlaubnispflicht mehr

Ab dem 1. Januar 2011 sollen alle Bürger aus den neuen EU-Staaten für die Ausübung von Saisontätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus von der Arbeitserlaubnispflicht befreit werden. Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im August 2010 mit. Profitieren würden hiervon EU-Staaten, die zum 1. Mai 2004 (etwa Polen) und zum 1. Januar 2007 (Rumänien und Bulgarien) in die EU aufgenommen wurden. Angaben des BMAS zufolge gilt für die ausländischen Saisonarbeitskräfte weiterhin das deutsche Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht sowie die tarifvertraglichen Regelungen in gleicher Weise, wie für inländische Arbeitnehmer, die in Unternehmen der Landwirtschaft und des Gartenbaus beschäftigt werden.

EU will Arbeitsbedingungen verbessern

Auch die Europäische Union (EU) hat die ausländischen Erntehelfer mittlerweile auf dem Radarschirm. Die EU-Kommission will die Arbeitsbedingungen für Saisonkräfte aus Drittländern verbessern und ein verändertes Verfahren für die Einreise und den Aufenthalt von Saisonarbeitern einführen. Dazu gehört zwingend ein Arbeitsvertrag, der zwischen dem Saisonarbeitnehmer und einem in der EU niedergelassenen Arbeitgeber geschlossen wurde. Ersatzweise gilt auch ein verbindliches Beschäftigungsangebot, wenn darin ein bestimmtes Entgelt festgelegt ist.

Der Arbeitgeber muss den Angaben zufolge für eine angemessene Unterbringung garantieren. Für die gesamte EU soll eine einheitliche Höchstdauer für Saisonarbeit von sechs Monaten pro Kalenderjahr festgeschrieben werden. Saisonarbeiter sollen mit inländischen Arbeitnehmern in Bezug auf bestimmte Rechte gleichgestellt werden. Dazu gehört die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmerorganisation, der Empfang von Sozialleistungen oder der Erwerb einkommensabhängiger gesetzlicher Rentenansprüche. Es sei allerdings nicht vorgesehen, den Arbeitern automatisch Zugang zu allen Sozialleistungen eines Landes zu verschaffen.

Steuerliche Aspekte

Für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft gibt es eine Ausnahmeregelung für den Lohnsteuerabzug. Auf einen Stundenlohn von 4,50 bis 7 Euro kann pauschal fünf Prozent Lohnsteuer erhoben werden. Hierfür muss es sich beim Arbeitgeber aber unbedingt um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handeln. Weitere Bedingungen: Der Arbeitnehmer ist maximal 180 Tage pro Jahr für die Firma tätig, arbeitet dabei ausschließlich als Gärtner oder Erntehelfer und sein Stundenlohn übersteigt die Obergrenze von durchschnittlich 12 Euro nicht.

Aus dem Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2010 geht hervor, dass bereits ab dem Veranlagungsjahr 2009 Arbeitnehmer, die weniger als 10.200 Euro Arbeitslohn im Jahr beziehen, keine Steuererklärung abgeben müssen. Das Gros der gastarbeitenden Erntehelfer fällt unter diese Regelung und kann demnach ohne große bürokratische Hürden in Deutschland saisonal arbeiten.

Vermittlung der Arbeitnehmer

Voraussetzung für die Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitnehmer ist laut der Bundesagentur für Arbeit (BA), dass keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Damit sind in erster Linie deutsche Arbeiter gemeint, aber auch "Ausländer, die den deutschen Arbeitern hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben", so die BA.

Darüber hinaus müssen die Arbeitskräfte in Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt werden. Für jede Vermittlung erhebt die BA eine Verwaltungsgebühr von 60 EUR. Der Lohn richtet sich nach den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen. Die Arbeitnehmer müssen für ihren Arbeitsaufenthalt in Deutschland ein Visum beantragen. Kommen sie aus EU-Mitgliedstaaten, entfällt die Visapflicht.

Zentrale Auslands und Fachvermittlung

Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) kann dem Arbeitgeber auch einen geeigneten Bewerber auswählen (nichtnamentliche bzw. anonyme Anforderung). Über das Ergebnis der Vermittlungsbemühungen informiert die ZAV den Arbeitgeber telefonisch. Dabei sollte man damit rechnen, dass vom Eingang des Stellenangebotes bei der ZAV bis zum Arbeitsantritt ca. sechs Wochen vergehen. Hinzu kommen noch mindestens sechs Wochen Vorlaufzeit bei der örtlichen Agentur für Arbeit. Die Einstellungszusagen müssen mindestens zwölf Wochen vor dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn eingereicht werden, damit der Mitarbeiter rechtzeitig zum Arbeitsbeginn vor Ort sein kann.

Wer beim Unfall haftet

Ausländische Erntehelfer können in Deutschland sozialversicherungsfrei arbeiten. Für den Arbeitgeber kann es sich jedoch lohnen, eine Versicherung für den Erntehelfer abzuschließen. Schließlich trägt er im Falle eines Unfalles oder einer plötzlich aufkommenden Krankheit das gesamte finanzielle Risiko.

Eva Blumenfeld, Dezember 2010

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