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Landwirtschaft

Haftung und Versicherung von Kutschrisiken in der Landwirtschaft

Abbildung: Hufeisen
Eine gar nicht seltene Variante landwirtschaftlicher Nebentätigkeiten ist die Vermietung oder der Verleih von Kutschen oder die eigene Durchführung von Kutschfahrten im Rahmen eines Reitbetriebes oder bei Ferien auf dem Bauernhof. Dabei können verschiedenste Anlässe vorhanden sein: Hochzeitsfahrten, Ausflüge, privater oder entgeltlicher Verleih etc.
Bei all diesen Unterschiedlichkeiten bleibt eines jedoch gleich: das Haftungspotential.

Gemäß § 833 BGB trifft den Tierhalter eine Gefährdungshaftung für Schäden, die durch seine Tiere verursacht werden. Unabhängig von einem Verschulden seinerseits muß er für den Schaden aufkommen. Nur bei Tieren, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind, bietet § 833 Satz 2 BGB dem Tierhalter die Möglichkeit, sich bei einem Schadenfall von Schadensersatzansprüchen befreien zu können. Dazu ist die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung der Tiere bzw. der Führung der Aufsicht nachzuweisen bzw. der Nachweis zu erbringen, dass der Schaden auch bei Einhaltung der Sorgfaltspflicht eingetreten wäre. Dafür obliegt dem Tierhalter jedoch die Beweislast. .

Darüber hinaus haftet der Kutschenbesitzer jedoch auch für die aus dem Betrieb der Kutsche resultierenden Schäden. Bricht beispielsweise die Achse der Kutsche, kann der Halter der Kutsche auch für etwaige Personenschäden der beförderten Personen in Anspruch genommen werden.

Sowohl die Tiere als auch die Kutsche sind Haftungsrisiko

Für das Haftungsrisiko sind also sowohl die von den Tieren ausgehenden Gefahren als auch die von der Kutsche ausgehende Gefahr zu berücksichtigen. Dies spiegelt sich auch auf der Seite der Versicherung wider.

Um seine Risiken abzusichern, reicht es nicht aus, die Zugtiere mit einer Tierhalterhaftpflichtversicherung zu versehen, auch die Gefahren aus dem Betrieb einer Kutsche müssen abgesichert sein. Hierauf sollte jeder achten, der eine Kutsche besitzt. Auch wird häufig noch nach der Größe der Kutsche und dem Verwendungszweck differenziert.

Des weiteren ist darauf zu achten, dass im Rahmen der Haftpflichtversicherung ausreichende Versicherungssummen zur Verfügung stehen. Die Erfahrung zeigt, dass gerade bei Schadenereignissen mit Kutschen schwere Unfälle mit Verletzten häufig sind.

Weitere Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten

Weitere Informationen erhalten Sie von Herrn Michael Ihrig, Tel. (06 11)5 33-90 88 oder Herrn Harald Krummenauer, Tel. (06 11) 5 33-99 42. Sie können uns auch direkt erreichen mit einer E-Mail .

Falls Sie eine ausführlichere Beratung vor Ort wünschen, können Sie sich ebenfalls an die o.a.Ansprechpartner wenden, die für Sie den Kontakt zu einem R+V- Fachberater herstellen.

H. Krummenauer aktualisert, Juli 2010
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