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R+V-Ratgeber Unternehmen (Quelle: Thinkstock)

Unternehmen

Existenzgründung

Spezielle Steuern je nach Unternehmensform

Abbildung: Eurozeichen
Der Schritt in die Selbstständigkeit ist begleitet von einer Vielzahl an wichtigen Entscheidungskriterien. Die richtige Rechtsform des zu gründenden oder umzufirmierenden Unternehmens zu wählen, hängt neben Fragen der Haftung, Gewinn- und Verlustbeteiligung auch maßgeblich von der zu erwartenden Steuerbelastung ab.

Für die verschiedenen Unternehmensformen, gelten unterschiedliche Steuermodelle. Zusammengefasst werden die staatlichen Abgaben unter dem Begriff "Unternehmenssteuer" zusammensetzt. Diese Abgaben stellen jedoch nicht nur eine zu entrichtende Steuer dar, sondern setzen sich aus einer Vielzahl an verschiedenen Steuertypen zusammen. Der folgende Überblick ist eine Entscheidungshilfe zur Wahl der sinnvollsten Unternehmensform.

Die Unternehmenssteuer

Das deutsche Steuersystem erfasst drei verschiedene Typen der Besteuerung eines Unternehmens.
  • Besteuerung des Ertrages
  • Besteuerung des Verbrauchs
  • Besteuerung der Substanz
Wesentlichen Einfluss auf die Besteuerung eines Unternehmens trägt hierbei die Besteuerung des Ertrages, also des erwirtschafteten Gewinns. Verbrauchs- und Substanzsteuern unterscheiden sich nicht innerhalb der einzelnen Rechtsformen der Unternehmen.

Besteuerung des Ertrages

Die Besteuerung des Ertrages umfasst alle Abgaben, die aufgrund des erzielten Gewinns getätigt werden müssen. Dies Abgaben werden sie durch die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer sowie den Solidaritätszuschlag je nach vorliegender Unternehmensform erhoben.

Transparenzprinzip

Einzelunternehmen und Personengesellschaften (u.a. KG, oHG, GbR) werden in Deutschland nach dem Transparenzprinzip besteuert, das heißt, die erzielten Gewinne unterliegen der Einkommenssteuer des Gesellschafters und sind somit vollständig ersichtlich oder transparent. Die Gewinne und Verluste werden hier in der Regel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der herkömmlichen Einkommensteuererklärung angegeben. Existieren mehrere Gesellschafter, werden die Gewinne entsprechend aufgeteilt.

Körperschaftssteuer

Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften und die Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen nach dem sogenannten Trennungsprinzip der Körperschaftssteuer. Das bedeutet, dass die erzielten Gewinne einer Gesellschaft vollständig der Körperschaftssteuer unterliegen. Der Steuersatz beträgt seit der Unternehmenssteuerreform 2008 genau 15%. Die anschließende Gewinnausschüttung an die Gesellschafter unterliegt dann noch einmal vollständig der jeweiligen Einkommenssteuer. Seit der Reform 2008 werden diese Abgaben in Form einer Abgeltungssteuer erfasst. Es wird zwischen den Kapitalerträgen, also den Gewinnen aus einer Gesellschaft und dem sonstigen Erwerbseinnahmen, zum Beispiel dem Gehalt, unterschieden. Statt mit dem persönlichen Steuertarif werden Kapitalerträge unabhängig von ihrer Höhe mit einem Steuersatz von 25 % versteuert. Ist der Anteilseigner an einer Kapitalgesellschaft erneut eine Gesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) kann deren Gewinnausschüttung mit Ausnahme von 5% nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben steuerfrei vorgenommen werden.

Gewerbesteuer

Zusätzlich werden im Rahmen der Ertragssteuer Gewerbesteuern erhoben, wenn das Unternehmen Erträge aus einer Gewerbetätigkeit erzielt. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei der vorliegenden Unternehmensform um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt. Die Gewerbesteuer wird durch die jeweilige Gemeinde oder Kommune erhoben und kann regional variieren. Die Berechnung erfolgt anhand des ausgewiesenen Gewinns der Gesellschaft, für Personengesellschaften abzüglich eines Freibetrages von 24.500 Euro. Dieser Gewerbeertrag wird mit der aktuell gültigen Steuermesszahl von 3,5% multipliziert. Das Ergebnis, genannt Steuermessbetrag, wiederum wird mit dem jeweiligen Steuerhebesatz der Gemeinde multipliziert. Dieser Steuerhebesatz muss mindestens 200% betragen, kann aber ansonsten von jeder Gemeinde individuell erhoben werden. Es ist also in einigen Fällen sinnvoll, auch den geplanten Unternehmensstandort steuerrechtlich genau auszuwählen. Die Gewerbesteuer bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern kann zusätzlich auf die Einkommenssteuer angerechnet werden.

Beide Gesellschaftsformen sind zusätzlich verpflichtet einen Solidaritätszuschlag zu entrichten. Bei Personengesellschaften ist dieser Zuschlag auf die Einkommensteuer bezogen, bei Kapitalgesellschaften auf die Körperschaftssteuer.

Zusammenfassung:

Personengesellschaften oder Einzelunternehmen zahlen
  • Einkommensteuer auf die Gewinne
  • Gewerbesteuer, mögliche Anrechnung auf die Gewerbesteuer, abhängig vom örtlichen Hebesatz der Gemeinde/Stadt
  • Solidaritätszuschlag bezogen auf die Einkommenssteuer
Kapitalgesellschaften zahlen
  • Körperschaftssteuer auf die Gewinne in Höhe von 15%
  • Einkommensteuer auf die Gewinne der einzelnen Gesellschafter mittels Abgeltungssteuer 25%
  • Ist der Anteilseigener der Gesellschaft ebenfalls eine Gesellschaft, ist die Gewinnausschüttung bei Abzug von 5% steuerfrei.
  • Gewerbesteuer, mögliche Anrechnung auf die Gewerbesteuer, abhängig vom örtlichen Hebesatz der Gemeinde/Stadt
  • Solidaritätszuschlag bezogen auf die Körperschaftssteuer

Besteuerung des Verbrauchs

Die Verbrauchsteuer eines Unternehmens beinhaltet im Wesentlichen die Umsatzsteuer sowie die Grunderwerbssteuer. Im Falle der Umsatzsteuer eines Unternehmens ist diese als durchlaufender Posten anzusehen, schließlich müssen Unternehmen diese Steuer zwar entrichten, geben sie aber direkt an den Endverbraucher weiter. Sichergestellt wird dies durch das Recht zum Abzug der Vorsteuer. Dabei kann ein Unternehmen die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, auch Vorsteuer genannt, mit der selbst eingenommenen Umsatzsteuer verrechnen. Abzugsberechtigt sind hierbei alle Unternehmensformen, lediglich der private Endverbraucher, die öffentliche Hand sowie von der Umsatzsteuer befreite Kleinunternehmer sind hiervon ausgenommen. Letztere sind hierbei Kleinunternehmer, deren Gesamtumsatz 17.500 Euro nicht übersteigt. Diese können sich zwar von der Umsatzsteuer befreien lassen, können aber dann im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmen beim Finanzamt geltend machen.

Die Grunderwerbssteuer wird für Unternehmen bei Erwerb eines Grundstückes erhoben. Hierbei wird in nicht nach Unternehmensform unterschieden. Seit September 2006 dürfen die Bundesländer die Höhe der Grunderwerbssteuer selbst bestimmen. Sie schwankt zwischen 3,5% und 5%.

Besteuerung der Substanz

Die Besteuerung der Substanz eines Unternehmens bezieht sich weitgehend auf die Grundsteuer, die auf auf den Grundbesitz erhoben wurde. Sie ist ebenso wie die Grunderwerbssteuer unabhängig von der Unternehmensform und wird von den Gemeinden in unterschiedlicher Höhe festgelegt. Auch hier kann es also durchaus vor Unternehmensgründung sinnvoll sein, sich vor Ansiedlung über die örtlichen Hebesätze der Grundsteuer zu informieren.
Fazit:

Eine Nichteinbeziehung der steuerrechtlichen Belange bei der Auswahl der richtigen Rechtsform kann für ein Unternehmen teure Folgen haben. Das Herbeiziehen fachlicher Hilfe durch einen Steuerexperten ist zu empfehlen. Industrie- und Handelskammern, Unternehmens- und Steuerberater, Handwerkskammern oder auch Rechtsanwälte sind eine mögliche Anlaufstelle.

Eva Blumenfeld, März 2011

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