Wegen verfassungsmäßiger Bedenken entschied das Bundesverfassungsgericht, in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010, dass die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer wieder leichter abgesetzt werden können (Az: 2 BvL 13/09).
Nach dem Steueränderungsgesetz von 2007 konnte ein Arbeitszimmer nur dann abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet". Lehrer, Außendienstler und andere Berufsgruppen wie zum Beispiel Architekten, die ihre Arbeit zu Hause vor- oder nachbereiten müssen, konnten ihr Arbeitszimmer nicht mehr von der Steuer absetzen.
Dies erklärten die höchsten Richter jetzt für verfassungswidrig. Steuerzahlern, denen in ihrem Betrieb kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, darf nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung die Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers nicht verwehrt werden.
Geklagt hatte ein Lehrer, der an seiner Schule keinen Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung seines Unterrichts hatte und ein Arbeitszimmer zu Hause geltend machen wollte.
Rückerstattungen möglich
Für vorläufige oder nicht bestandskräftige Steuerbescheide sind Rückerstattungen möglich, da die Gesetzliche Regelung rückwirkend zum 01. Januar 2007 gefordert wurde.
Eva Blumenfeld, August 2010
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