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Überhöhte Strom- und Gasrechnungen - Gegenwehr ist möglich

Abbildung: Stecker
Die Energiekosten in Deutschland liegen nach Einschätzung der zuständigen Regulierungsbehörde, der Bundesnetzagentur, im internationalen Wettbewerb sehr hoch. Ein Grund dafür ist in vielen Regionen der mangelnde Wettbewerb aufgrund monopolartiger Strukturen. Wenige Konzerne haben sich den deutschen Markt regional aufgeteilt. Preiserhöhungen sind daher für die Gebietsmonopolisten einfacher durchzusetzen, als in einem Markt mitverschiedenen Anbietern, die gerade bei Produkten wie Strom oder Gas versuchen würden, über den Preis Kunden zu werben.

Doch auch in den deutschen Strommarkt ist in den vergangenen Jahren Bewegung gekommen. Zudem formiert sich eine immer größer werdende Widerstandsfront gegen die Preiserhöhungen der Gasversorger. Zahlreiche Verbraucher verweigern einfach die Zahlung erhöhter Rechnungen.

Schriftlich Widerspruch einlegen

Und tatsächlich: Wer seine Stromabrechnung für unbegründet hoch hält, kann dagegen vorgehen. Der Verbraucher hat die Möglichkeiten, die vom Stromanbieter angekündigten Preiserhöhungen ganz oder teilweise zu verweigern. Grundlage dafür ist der § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach sind Preise für Leistungen der Daseinsvorsorge wie Strom-, Gas-, oder Fernwärme, auf die der Verbraucher angewiesen ist, einer Billigkeitskontrolle unterworfen.

Wer also Preiserhöhungen für unbegründet hält, muss dieses dem Versorgungsunternehmen schriftlich in einem Widerspruch mitteilen. Darin sollte der Verbraucher dem Unternehmen unter Berufung auf § 315 mitteilen, dass er die geforderten Preiserhöhungen für « unbillig » hält und nicht bereit ist, diese zu zahlen, so lange die Billigkeit der Forderung nicht nachgewiesen ist.

Dieses Schreiben sollte unbedingt per Einschreiben verschickt oder persönlich beim Kundenzentrum vorbei gebracht werden. Nur wer eine entsprechende Quittung (beim Einschreiben der Rückschein) besitzt, kann den Eingang des Schreibens beim Unternehmen einwandfrei nachweisen. Der bisher bezahlte Preis für die gebrachten Leistungen sollte aber nach Empfehlung der Verbraucherzentralen in jedem Fall weitergezahlt werden. Gegebenenfalls ist es sinnvoll dazu eine zugebilligte Preiserhöhung zu zahlen. Die Verbraucherzentrale Thüringen empfiehlt hier höchstens zwei Prozent zuzüglich zu zahlen. Andere Verbraucherzentralen, wie etwa die Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen, raten auch davon ab.

Ein Gericht prüft, ob die Erhöhung gerechtfertigt ist

So hat der Verbraucher die Möglichkeit, die Billigkeit der Preiserhöhungen von einem Gericht überprüfen zu lassen. Dafür dürfen die Preiserhöhungen zunächst unter Einhaltung der juristischen Formalien nicht gezahlt werden. Will der Energieversorger die Preiserhöhungen einklagen, liegt die Beweislast für die Billigkeit nach Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs auf seiner Seite.

Zahlung unter Vorbehalt hat Nachteile

Die Zahlung der Preiserhöhung unter Vorbehalt ist aus Sicht von Juristen und Verbraucherschützern für den Kunden nur bedingt empfehlenswert. Hier kann der Verbraucher später auf die Rückerstattung der überhöhten Entgelte klagen. Das Problem dabei: Bei diesem Verfahren dreht sich die Beweislast um. Nicht mehr das Versorgungsunternehmen muss darlegen, dass die Preiserhöhungen gerechtfertigt sind, sondern der Verbraucher muss nachweisen, dass die Forderungen unbillig sind. Das dürfte für eine Privatperson angesichts der notwendigen Beweisführung schwierig bis unmöglich sein.

Nicht einschüchtern lassen

Wer die Zahlung teilweise verweigert, dem könnte von Seiten der Versorgungsunternehmen gedroht werden, die Strom- oder Gasversorgung zu sperren. Dieses ist nach Einschätzung der Verbraucherzentralen nicht zulässig. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz schreibt in ihren Erläuterungen zu Preiserhöhungen der Versorgungsunternehmen, dass beispielsweise der Gasversorger nach "gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Versorgung weder einstellen" darf, "noch damit drohen, um eine Preiserhöhung durchzusetzen". Zur Begründung heißt es, dass der Versorger damit das Recht des Verbrauchers auf eine billige Preisfestsetzung aushebeln könnte und letztlich nur der vom Gericht festgesetzte Preis geschuldet wird. Sperrt das Unternehmen aber trotzdem den Gashahn, kann sich der Verbraucher wehren, indem er bei Gericht eine einstweilige Verfügung dagegen beantragt.

Prozessrisiken

Wer sich auf eine gerichtliche Klärung der Preiserhöhungen einlässt, muss sich im Klaren sein, den Prozess auch verlieren zu können. Entscheidet das Gericht, dass die Preiserhöhungen gerechtfertigt sind, muss der Unterlegene nicht nur die einbehaltenen Preiserhöhungen nachzahlen, sondern auch die Prozesskosten tragen. Diese liegen in der ersten Instanz bei etwa 250 Euro. Wurde ein Sachverständigengutachten für die Beweisführung eingeholt, steigen die Kosten entsprechend.

Verbraucherzentralen bieten Hilfestellung

Die einzelnen Verbraucherzentralen bieten dem Strom- und Gaskunden umfangreiche Hilfestellungen beim Kampf gegen überhöhte Energiepreise. Auf ihren Webseiten werden umfangreiche Hintergrundinformationen zum Prozedere und die juristischen Aspekte des Vorgehens angeboten. Für den Widerspruch gegen die Billigkeit der Preiserhöhungen gibt es Musterschreiben zum kostenlosen Download. Die jeweils zuständige Verbraucherzentrale finden Interessierte auf der Webseite der Verbraucherzentrale des Bundesverbandes Link auf die Internetseiten der Verbraucherzentrale des Bundesverbandes
http://www.vzbv.de
(vzbv)

Kosten sparen durch Anbieterwechsel

Kosten sparen kann der Verbraucher auch mit einem Wechsel des Anbieters. Hier hat sich in den vergangenen Jahren einiges am Markt getan. Zahlreiche kleinere Stromanbieter unterbieten die etablierten Stromkonzerne mit ihren Tarifen. Umfangreiche Hintergrundinformationen und Tipps zum Anbieterwechsel bieten ebenfalls die Verbraucherzentralen oder Organisationen wie der Bund der Energieverbraucher Link auf die Internetseiten des Bundes der Energieverbraucher
www.energieverbraucher.de
. Er bietet auf seiner Webseite unter anderem einen Tarifrechner und praktische Tipps für den Anbieterwechsel.

Der Bund der Energieverbraucher schlägt dabei als wichtigste Tipps für den Anbieterwechsel vor:
  • Schauen Sie auf der letzten Stromrechnung nach, wieviel Strom (kWh= Kilowattstunden) Sie im Jahr verbrauchen!
  • Beziehen Sie Heizstrom oder Nachtstrom: Bei manchen Versorgern gibt es noch Probleme beim Wechsel.
  • Machen Sie einen Preisvergleich für Ihren Wohnort und Ihre Verbrauchsmenge.
  • Wechseln Sie nur zu einem Versorger mit einem eigenen Stromnetz. Denn kein einziger Versorger mit eigenem Stromnetz musste bisher Insolvenz anmelden!
  • Bietet Ihr bisheriger Stromnetzbetreiber vielleicht auch einen günstigeren Tarif für Sie an? Dadurch können Sie meist ohne Wechsel des Versorgers 10 bis 30 Prozent der Stromkosten sparen. Fragen Sie nach!
  • Prüfen Sie den Versorger, für den Sie sich entschieden haben. Wie zufrieden sind bisherige Kunden dieses Versorgers

Der einfachste Weg zu niedrigeren Rechnungen - einfach Energie sparen

Nicht nur aus wirtschaftlichen, auch aus ökologischen Gesichtspunkten lohnt es sich, Energie zu sparen. Die R+V bietet eine Reihe von Ratgebern für eine effizientere Energienutzung:


Heike Neufeldt, Oktober 2006
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Letzte Änderung: 29.03.2011
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