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Fahrzeug + Verkehr

Sicher unterwegs

Fahrer: Finger weg vom Handy

Abbildung: Handy im Warndreieck
Telefonieren während der Fahrt kann teuer werden. Bereits seit 2001 ist das Handy-Verbot in Kraft, die die Nutzung von Mobil- und Autotelefonen während der Fahrt untersagt, wenn dazu der Hörer in die Hand genommen werden muss. Strafbar macht sich auch, wer Kurznachrichten (SMS) versendet, die Notiz- oder Kalenderfunktion seines Handys aufruft oder im Internet surft. Seit 2004 wurde das Handy-Verbot verschärft. Während die Zuwiderhandlung vorher lediglich mit einer Verwarnung geahndet wurde, drohen jetzt ein Bußgeld und die Eintragung ins Verkehrszentralregister.

Dies Gesetz gilt für:
  • Kraftrad-, Auto-, LKW- und Radfahrer
Das Verbot umfasst:
  • Die Benutzung von Mobiltelefonen ohne Freisprechanlage während der Fahrt. Wie das Polizei Präsidium Bonn berichtet gilt das Verbot für sämtliche Bedienfunktionen des Telefons und zwar auch für Standzeiten im Stop-and-Go-Verkehr sowie bei kurzen Standzeiten vor der Ampel.
Ausnahmen:
  • Ohne Freisprechanlage darf nur bei Fahrzeugstillstand und abgeschaltetem Motor telefoniert werden, z.B. an einer Bahnschranke.
  • Während der Fahrt ist das Telefonieren nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt. Wichtig: Das Polizei Präsidium Bonn weist darauf hin, dass Sie sich auch mit einer Freisprecheinrichtung immer so verhalten müssen, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (§1 Abs. 2 StVo).
    Achtung: Laut Bundesverkehrsministerium ist das Telefonieren während der Fahrt nur erlaubt, wenn beide Hände während des Telefonierens für die Bedienung des Fahrzeugs frei bleiben. Damit ist das Telefonieren mit einer mobilen Freisprecheinrichtung einem so genannten »Head-Set« während der Fahrt nicht erlaubt, da der Fahrer bei dessen Bedienung das Telefon zunächst in der Hand halten muss, so dass er nicht beide Hände zum Fahren frei hat.
Bußgeld:
  • Krad-, Auto- und LKW-Fahrer zahlen 40 EUR und kassieren einen Punkt in Flensburg. Radfahrer legen 25 EUR auf den Tisch.
Versicherungsschutz:
  • Kann einem Autofahrer bei einem Unfall aufgrund des Telefonats am Steuer grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, kann der Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung unter Umständen entfallen.
    Die Haftpflichtversicherung kommt für Schäden an Dritte auf, die bei einem Verkehrsunfall entstanden, weil der Fahrer telefoniert hat. Anders als beim Fahren unter Alkoholeinfluss, kann die Haftpflichtversicherung in diesem Fall den Versicherungsnehmer nicht in Regress nehmen.

Urteile zum Handyverbot

Es gibt bereits mehrere Gerichtsurteile, die sich mit der rechtswidrigen Nutzung des Handy am Steuer befassen. Die Berliner Rechtanwältin Tina Lewandowski hat einige Urteile zusammengetragen:
  • Das Ablesen einer Handynummer während der Fahrt: 30,00 Euro Bußgeld
    Lt.Oberlandesgericht Hamm (2 Ss OWi 1005/02) umfasst ein "Benutzen" im Sinne des Gesetzes sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, also auch das Ablesen einer gespeicherten Notiz oder einer Telefonnummer.
  • Uhrzeit überprüfen: 50 € Bußgeld.
    Ein Fahrer verglich während der Fahrt die Uhrzeit auf dem Display mit der auf seiner Armbanduhr. Auch hier sah das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine unzulässige Nutzung des Handy (2 Ss Owi 177/05)
  • Grobe Fahrlässigkeit beim Telefonieren während der Fahrt
    Oft muss das Gericht klären, ob ein Unfall durch grobe Fahrlässigkeit mitverursacht wurde. Das OLG Koblenz beschied grobe Fahrlässigkeit bei einem Unfall, der entstand, während der Fahrer mit Tempo 170-220kmh auf der Autobahn telefonierte ( 5 U 1639/97).
  • Grobe Fahrlässigkeit bei der Suche nach heruntergellenem Handy
    Grobe Fahrlässigkeit liegt nach Auffassung des OLG Fankfurt am Main auch vor, wenn ein Unfall entsteht, während der Fahrer sich nach einem heruntergefallenen Handy bückt (7 U 214/99).

Anja Junior, Eva Blumenfeld, aktualisiert März 2010

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