Die Schadensregulierung mit ausländischen Unfallgegnern ist in den meisten Fällen sehr langwierig. Damit Sie als Geschädigter Ihre Ansprüche geltend machen und den ohnehin nervenaufreibenden Papierkrieg minimieren können, sagen wir Ihnen was zu beachten ist.
Sammeln Sie alle Belege
Bei kleineren Schäden sollten Fotos vom Unfallschaden gefertigt und dann mit einem Kostenvoranschlag oder der Reparaturrechnung beim gegnerischen Versicherer eingereicht werden. Eine fiktive Abrechnung ohne Reparaturrechnung ist in einigen Ländern nicht möglich. Teilweise behält sich auch der haftende Versicherer eine eigene Besichtigung des Schadens vor, so dass Kosten eines selbst beauftragten Gutachters nicht erstattet werden.
Anwalt einschalten oder nicht?
Wenn der Schaden besonders hoch ist oder wenn Personen verletzt wurden, dann empfiehlt sich die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, der im Unfallland zugelassen ist.
Ausländische Haftpflichtversicherungen übernehmen häufig gar nicht oder nur teilweise anfallende Rechtsanwaltkosten. Eine
Verkehrsrechtsschutzversicherung
übernimmt diese Kosten.
Anspruchstellung
Wenn Sie keinen Anwalt eingeschaltet haben, müssen Sie selbst ein Anspruchsschreiben per Einschreiben/Rückschein an die Auslandsschadensabteilung der gegnerischen Versicherung schicken. Dieses Schreiben sollte möglichst in der Sprache des Unfalllandes abgefasst sein und eine Unfallskizze, sowie Fotos und Schadensbelege enthalten. Es kann allerdings einige Wochen dauern, bis die gegnerische Versicherung antwortet.
Erfahrungsgemäß ist es auch von Vorteil, wenn Sie den zuständigen Sachbearbeiter bei der Versicherung ermitteln und diesen in der Folgezeit jeweils direkt kontaktieren.
Bei Unfällen in einem Staat, in dem die vierte
EU-
Kfz-Haftpflicht-Versicherungs-Richtlinie Geltung besitzt, steht Ihnen aber ein einfacherer Weg zur Verfügung: Wenden Sie sich möglichst schon vom Unfallort aus an den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg. Dort kann der zuständige deutsche Repräsentant des haftenden ausländischen Versicherers ermittelt werden, mit dem dann in der Folgezeit die Schadensbeseitigung ohne Sprachprobleme wie bereits beschrieben abgewickelt werden kann.
Die Schadensregulierung mit ausländischen Haftpflichtversicherern ist in den meisten Fällen sehr langwierig (nicht selten dauern sie mehrere Monate oder sogar über ein Jahr) und schwierig. Rechnen Sie auch damit, dass die Schadenersatzhöhe nicht der von deutschen Rechten entspricht, da grundsätzlich das Recht des jeweiligen Unfalllandes angewandt wird. Einzige Ausnahme sind Auslandsunfälle zwischen deutschen Beteiligten bzw. in Deutschland ansässigen Personen, denn in diesem Fall wird das deutsche Schadenersatzrecht angewandt.
Wann sollte die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden?
Beinhaltet die gegnerische Haftpflichtversicherung eine sehr geringe Deckungssumme, reicht diese bei Personenschäden oder sehr hohen Sachschäden oft nicht aus. In diesem Fall, oder wenn zu erwarten ist, dass die Klärung der Schuldfrage
bzw. die Regulierung des Schadens lange dauern wird, sollte die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden.
Allerdings werden Sie dann in der Vollkaskoversicherung zurückgestuft und können den dadurch entstandenen finanziellen Verlust meistens nicht bei der gegnerischen Versicherung geltend machen.
E. Blumenfeld, aktualisiert im August 2008
zum Seitenanfang