Führerscheinneulinge müssen während ihrer 2-jährigen "Probezeit" besonders aufpassen: Bei Verkehrsverstößen können sie zu einer teuren Nachschulung verdonnert werden. Das ist aber noch nicht alles...
Junge Fahranfänger bauen mehr Unfälle
Untersuchungen haben ergeben, dass gerade junge Fahranfänger überdurchschnittlich häufig in Unfälle verwickelt sind. Besonders einige Monate nach Erwerb des Führerscheins, wenn sie mit der Handhabung des Autos vertraut sind, überschätzen sich viele und fahren risikobereiter als erfahrene Autofahrer. Aus diesem Grund gibt es nach bestandener Fahrprüfung den Führerschein für zwei Jahre auf Probe. Bei Verkehrsverstößen innerhalb dieser zwei Jahre wird diese Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert. Außerdem muss eine Nachschulung in Form eines Aufbauseminars absolviert werden. Bei Verkehrsverstößen wird zwischen den schwerwiegenderen A-Verstößen und den leichteren B-Verstößen unterschieden. Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße führen bereits zur Probezeitverlängerung und Aufbauseminar.
Wer nicht zur angeordneten Nachschulung erscheint, verliert die Fahrerlaubnis. Das Aufbauseminar besteht aus vier Sitzungen mit jeweils 135 Minuten Dauer und muss innerhalb von vierWochen absolviert werden. Nach der ersten Sitzung müssen die Teilnehmer eine 30-minütige Fahrprobe ablegen. Die Kosten für das Aufbauseminar betragen zwischen 300 und 400 Euro. Dazu kommen, je nach Schwere des Vergehens, noch Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei.
Begeht der Fahrer innerhalb der Probezeit erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, erhält er eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, dass er freiwillig innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen kann. In diesem Fall werden zwei Punkte in Flensburg erlassen. Passiert dies zum dritten Mal, d.h. es gibt erneut einen A- oder zwei B-Verstöße, wird die Fahrerlaubnis entzogen und darf frühestens drei Monate nach Abgabe der Führerscheins neu erteilt werden.
Welche Verkehrsverstöße gehören in welche Kategorie?
Als A-Verstöße gelten:
- Nötigung
- Unfallflucht
- Vorfahrtverletzung mit Gefährdung eines Anderen
- Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot
- unerlaubte Fahrgastbeförderung
- falsches Verhalten an Bahnübergängen, an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen oder an Zebrastreifen
- Missachtung von Rotlicht, Stop-Schild oder von Haltzeichen von Polizeibeamten
- verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften
- zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, an Kreuzungen und Einmündungen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen
- zu dichtes Auffahren (zu geringer Sicherheitsabstand)
- Fahren unter Alkohol- oder unter Drogeneinfluss
- unerlaubtes Abbiegen
- unterlassene Hilfeleistung
- fahrlässige Tötung oder Körperverletzung
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Überholen im Überholverbot
- zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschreiten (Pkw, Motorrad)
- unerlaubtes Wenden oder Rückwärtsfahren (z. B. "Geisterfahren" auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße)
- Fahren mit unversicherten oder nicht zugelassenen Fahrzeugen (z. B. ohne Betriebserlaubnis)
B-Verstöße sind:
- Telefonieren mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung
- Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
- Verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- mit abgefahrenen Reifen fahren
- Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
- ungenügendes Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeugs mit Gefährdung anderer
- Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als acht Monate überziehen
- Behinderung von Beamten
- Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrer beim Abbiegen
- unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs
- Kennzeichenmissbrauch
Eva Blumenfeld, April 2010
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