Für viele Autobesitzer ist es selbstverständlich, in dringenden Fällen einem Freund oder guten Bekannten das eigene Fahrzeug zu leihen. So schön dieser Freundschaftsdienst auch ist, so ist er doch mit einigen Risiken verbunden. Und wenn das geliehene Auto kaputt ist, dann kann auch die Freundschaft schnell einen Kratzer davontragen....
Was passiert zum Beispiel, wenn der Freund mit dem geliehenen Auto "Rallye fährt" und sich ein Verwarnungsgeld oder gar Punkte in Flensburg einhandelt? Oder wenn er einen Unfall verschuldet,
evtl. sogar unter Alkoholeinfluss. Wer muss in solchen Fällen für den Schaden aufkommen?
Welche Folgekosten können entstehen und wer muss diese übernehmen?
Verwarnungs- und Bußgelder
Die Bescheide über Verwarnungs- und Bußgelder gehen zunächst an den Fahrzeughalter, also die Person, auf die der Wagen zugelassen ist. Dieser kann den Strafzettel
selbst bezahlen oder den richtigen Fahrer nennen.
Wenn der Halter keinen Fahrer angeben kann oder will (
evtl. Zeugnisverweigerungsrecht bei Angehörigen), kommt er möglicherweise um das Knöllchen herum, wird dann aber schlimmstenfalls
verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen.
Folgen für den Verleiher mit haftpflichtversichertem Fahrzeug
Bei Unfällen reguliert die Haftpflichtversicherung die Schäden, die der Fahrer Dritten zugefügt hat. Die Konsequenzen für den Fahrzeughalter:
Er wird in seiner Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft und muss künftig höhere Beiträge zahlen. Ob er sich diesen geldwerten Nachteil vom Unfallfahrer ersetzen lässt, bleibt ihm überlassen.
Wenn Alkohol oder gar Rauschgift im Spiel war, ersetzt die Versicherung ebenfalls den Schaden, kann aber bis zu 5.000
EUR Regress vom Fahrer zurückfordern. Anders sieht es aus, wenn ein Fahrzeughalter wusste, dass er seinen Wagen einem angetrunkenen Fahrer überlässt,
z.B. nach einem Kneipenbummel. Dann kann die Versicherung sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter mit je 5.000
EUR in Regress nehmen.
Bevor der Verleiher seinen Wagen aus der Hand gibt, sollte er sich einen (gültigen!) Führerschein zeigen lassen. Bei Verletzung dieser so genannten Obliegenheiten kann der Haftpflichtversicherer im Falle eines Unfalls, der durch einen Fahrer ohne Fahrerlaubnis verschuldet worden
ist, sowohl vom Fahrer als auch vom Verleiher - wie bei der Alkoholfahrt - jeweils 5.000
EUR Regress verlangen.
Folgen für den Verleiher mit kaskoversichertem Fahrzeug
Die
Vollkaskoversicherung ersetzt dem Fahrzeughalter nur den Sachschaden am Fahrzeug (Selbstbeteiligung!), nicht aber die Folgekosten, die durch die höhere Schadenfreiheitsklasse,
Wertminderung oder Mietwagen entstehen. Um vollständig entschädigt zu werden, muss sich der Halter selbst an seinen Freund wenden, der den Unfall verursacht hat.
Hat der Fahrzeughalter eine Trunkenheitsfahrt ermöglicht oder gar mitverschuldet, erhält er möglicherweise keine Kaskoentschädigung; denn darin liegt ein grob fahrlässiges Verhalten, das zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Auch in der Kaskoversicherung muss sich der Verleiher davon überzeugen, dass der Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis hat - andernfalls besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung ihre Leistung wegen der grob fährlässigen Verletzung einer Obliegenheit bis hin zur vollständigen Leistungsfreiheit kürzen kann.
Quelle:
R+V-Infocenter für Sicherheit und Vorsorge
H.-J. Kogel / C.Hartrampf, aktualisiert November 2009
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