Beweislast liegt erst beim Händler, dann beim Käufer
Generell gilt: "Treten in den ersten sechs Monaten Mängel auf, muss der Händler entweder beweisen, dass der Fehler beim Verkauf noch nicht vorlag, oder den Schaden kostenlos beheben. Oder er muss den Wagen gegen einen gleichwertigen umtauschen", erklärt Experte Karl Walter. Scheitert die Reparatur zweimal, kann der Käufer den Preis mindern oder – bei einem erheblichen Mangel – vom Vertrag zurücktreten. Das bedeutet, er kann den Wagen zurückbringen und den Kaufpreis zurückverlangen. Diese Gewährleistung gilt aber nicht für Verschleißteile wie Bremsbeläge, Reifen oder Auspuff.
Nach einem halben Jahr liegt die Beweislast beim Käufer selbst. Er muss belegen, dass der Mangel schon vorlag, als er das Fahrzeug übernommen hat. Das kann unter Umständen schwierig werden. Deshalb rät das
R+V-Infocenter: Am besten mit dem Händler zusätzlich freiwillige Garantieleistungen aushandeln. Eine spezielle Gebrauchtwagengarantie kann eine zusätzliche Absicherung über die ersten sechs Monate nach dem Kauf hinaus bieten.
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