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Kauf + Verkauf

Gebrauchtwagenkauf: Vorsicht vor Tricks im Vertrag


Der Gebrauchtwagen scheint beim Kauf gut in Schuss zu sein, aber nach drei Wochen streikt der Motor. Glück im Unglück hat der neue Besitzer, wenn er das Auto bei einem Gebrauchtwagenhändler erstanden hat. Denn dieser haftet grundsätzlich zwei Jahre für alle Sachmängel. Was viele nicht wissen: Er kann diese Gewährleistung zwar per Vertrag auf ein Jahr reduzieren, sie jedoch nicht komplett ausschließen. Das dürfen nur private Verkäufer. Doch auch Autohändler versuchen immer wieder, die Haftung mit zusätzlichen Klauseln im Vertrag ganz zu umgehen, warnt das Infocenter der R+V Versicherung.

Wichtig zu wissen: Klauseln im Vertrag wie "gekauft wie gesehen" oder "der Käufer verzichtet auf jegliche Gewährleistung" sind ungültig. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt trotzdem zwei Jahre. Innerhalb dieser Zeit haftet der Händler dafür, dass das Auto beim Kauf frei von Mängeln war. "Auch durch Begriffe wie "Bastlerfahrzeug" kann sich der Händler seiner Verantwortung nicht entziehen – vor allem wenn das Auto erst wenige Jahre alt und gerade durch den TÜV gekommen ist", sagt Karl Walter, Kfz-Experte des R+V-Infocenters. Erlaubt ist jedoch, dass er mit Hilfe eines Prüfgutachtens auf konkrete Mängel hinweist. Einen ihm bekannten Unfallschaden muss der Händler vor Verkauf nennen. Für solche Schäden haftet er dann nicht mehr, weil sie dem Käufer bekannt waren.

Beweislast liegt erst beim Händler, dann beim Käufer

Generell gilt: "Treten in den ersten sechs Monaten Mängel auf, muss der Händler entweder beweisen, dass der Fehler beim Verkauf noch nicht vorlag, oder den Schaden kostenlos beheben. Oder er muss den Wagen gegen einen gleichwertigen umtauschen", erklärt Experte Karl Walter. Scheitert die Reparatur zweimal, kann der Käufer den Preis mindern oder – bei einem erheblichen Mangel – vom Vertrag zurücktreten. Das bedeutet, er kann den Wagen zurückbringen und den Kaufpreis zurückverlangen. Diese Gewährleistung gilt aber nicht für Verschleißteile wie Bremsbeläge, Reifen oder Auspuff.

Nach einem halben Jahr liegt die Beweislast beim Käufer selbst. Er muss belegen, dass der Mangel schon vorlag, als er das Fahrzeug übernommen hat. Das kann unter Umständen schwierig werden. Deshalb rät das R+V-Infocenter: Am besten mit dem Händler zusätzlich freiwillige Garantieleistungen aushandeln. Eine spezielle Gebrauchtwagengarantie kann eine zusätzliche Absicherung über die ersten sechs Monate nach dem Kauf hinaus bieten.

Weitere Informationen zum Thema

In unserer Serie "Augen auf beim Autokauf Link zur Ratgeber-Serie: Augen auf beim Autokauf" finden Sie weitere wichtige Tipps und Hinweise rund um Garantie und Gewährleistung beim Neuwagen- und Gebrauchtwagenkauf.

Quelle: Infocenter der R+V-Versicherung Link zum Infocenter der R+V Versicherung.
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