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R+V-Ratgeber Bauen + Wohnen (Quelle: Thinkstock)

Bauen + Wohnen

Sicher + sorglos

Brandschutz in Haus und Wohnung

Abbildung: Rauchmelder
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes starben im Jahr 2009 insgesamt 398 Menschen durch Rauch, Feuer und Flammen, die meisten durch Brände in Privatwohnungen. Jährlich werden ca. 200.000 Brände in Deutschland registriert. Mittlerweile gelten in vielen Bundesländern Gesetze zur Rauchmelderpflicht, die über die jeweiligen Landesbauordnungen geregelt sind. Doch auch darüber hinaus kann im Privathaushalt effektiv Brandschutz betrieben werden. Wir zeigen Ihnen, was möglich und was zu beachten ist.

Die Rauchmelderpflicht

Knapp 95% aller Brandopfer sterben nicht an den Flammen sondern an Folgen einer Rauchvergiftung und ca. 70% dieser Unglücksfälle ereignen sich nachts, wenn die Bewohner schlafen. In mittlerweile neun Bundesländern ist eine Rauchmelderpflicht eingeführt worden, die jedoch nicht einheitlich gehandhabt wird. Niedersachsen hat gegen Mitte Dezember 2010 als bislang zehntes Bundesland die Einführung einer Rauchmelderpflicht beschlossen. Die Gesetze sind zum Teil schon einige Jahre alt, enthalten jedoch zumeist eine großzügige Frist zur Nachrüstung von Rauchmeldern in bestehende Häuser und Wohnungen. Im Saarland und in Thüringen ist die Ausstattung mit Rauchmeldern sogar nur bei Neu- und Umbauten Pflicht.

Bisherige Festlegungen der Bundesländer innerhalb der Landesbauordnung:

  • Rheinland-Pfalz (2003)
    • in Neu-, Um- und Bestandsbauten
    • für Schlaf- und Kinderzimmer
    • für Flure, die als Rettungsweg dienen
    • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Juli 2012
  • Saarland (2004)
    • in Neu- und Umbauten
    • für Schlaf- und Kinderzimmer
    • für Flure, die als Rettungsweg dienen
  • Schleswig-Holstein (2004)
    • in Neu-, Um- und Bestandsbauten
    • für Schlaf- und Kinderzimmer
    • für Flure, die als Rettungsweg dienen
    • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Ende 2010
  • Hessen (2005)
    • in Neu-, Um- und Bestandsbauten
    • für Schlaf- und Kinderzimmer
    • für Flure, die als Rettungsweg dienen
    • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 2014
  • Hamburg (2006)
    • in Neu-, Um- und Bestandsbauten
    • für Schlafräume, Kinderzimmer
    • für Flure, die als Rettungsweg dienen
    • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31. Dezember 2010
  • Mecklenburg-Vorpommern (2006)
    • in Neu-, Um- und Bestandsbauten
    • für Schlafräume, Kinderzimmer
    • für Flure, die als Rettungsweg dienen
    • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31. Dezember 2009
  • Thüringen (2008)
    • in Neu- und Umbauten
    • für Schlafräume, Kinderzimmer
    • für Flure, die als Rettungsweg dienen
  • Bremen (Mai 2010)
    • in Neu-, Um- und Bestandsbauten
    • für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure
    • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Ende 2015
  • Sachsen-Anhalt (2009)
    • in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
    • für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure
    • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31. Dezember 2015
  • Niedersachsen (2010)
    • in Vorbereitung

Verantwortungsbereiche

In der Regel ist der Hauseigentümer für die Installation und den einwandfreien Betrieb der Rauchmelder in den entsprechenden Räumen verantwortlich. Gerade in Mietverhältnissen sollte jedoch hierüber Klarheit geschaffen werden, da nicht alle Regelungen der Länder einheitlich sind. Eine Ausnahme bildet hier Mecklenburg-Vorpommern, die den jeweiligen "Besitzer" der Wohneinheit in die Pflicht nimmt. Dabei gilt der Mieter einer Wohnung nach Schlüsselübergabe als ihr Besitzer. In diesem Fall ist also der Mieter allein verantwortlich für Installation und Betrieb der notwendigen Rauchmelder. In allen anderen Länderverordnungen kann dieses Recht nur über den Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Ausnahmen, jedoch nur bezüglich der Wartung, bilden Schleswig-Holstein und Bremen. Hier ist der Mieter automatisch für den einwandfreien Betrieb der Melder zuständig, es sei denn der Vermieter übernimmt diese Pflicht nach schriftlicher Mitteilung freiwillig. Eine Überprüfung des Mietvertrages ist in allen Fällen sinnvoll.

Die Kosten für die Installation und Wartung dürfen vom Vermieter auf die Miete sowie die Nebenkosten umgelegt werden. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass beide Kosten strikt voneinander getrennt werden. Die Anschaffungskosten dürfen nicht etwa als versteckte Betriebskosten abgerechnet werden.

Empfohlene Vorgehendweise:
  • Länderregelungen in den jeweiligen Landesbauordnungen beachten
  • Mietverträge und Verantwortlichkeiten prüfen und ggf. mit dem Vermieter klären.
  • Nebenkostenabrechnungen prüfen

Kauf und Installation der Rauchmelder

Bei der Anschaffung der Geräte sollte auf mehrere Merkmale und Eigenschaften geachtet werden:. Die Mindestanforderungen eines Rauchmelders sind in der DIN EN 14604 geregelt. Entsprechend ist auf den geeigneten Geräten auch die Angabe "EN 14604" mit CE-Zeichen einschließlich Prüfnummer vermerkt. Das CE-Zeichen gibt hierbei an, dass das vorliegende Produkt den geltenden Richtlinien in Europa entspricht und verkauft werden darf. Wer zusätzlich sicher gehen will, achtet auf das VdS-Prüfzeichen, das eine ständige Prüfung des Produktes durch Dritte aussagt.

Die gängigsten Varianten sind einfach nachzurüstende Batterie-Rauchmelder. Sie sind unabhängig vom Stromnetz. Ein zusätzliches Verlegen von Leitungen entfällt vollständig. Die Qualitäten reichen hierbei von einfachen Rauchmeldern mit herkömmlichen und haushaltsüblichen Batterien bis hin zu Funksendern, die miteinander vernetzt werden können und zudem Akkulaufzeiten von bis zu 10 Jahren besitzen. Vernetzbare Melder geben das Alarmsignal an alle beteiligten Melder weiter. Der Alarm im Keller bleibt somit nicht ungehört, wenn man sich gerade im 1. Stock befindet. Welches Produkt das richtige ist, sollte im Einzelfall im geeigneten Fachhandel geklärt werden. Auch die örtlichen Feuerwehren geben hierzu beratende Auskunft.

Die Kosten für Rauchmelder sind je nach Qualität und Ausstattungsmerkmalen sehr unterschiedlich und reichen von ca. fünf Euro für einen einfachen Batteriemelder aus dem Baumarkt bis zu weit über 50 Euro für vernetzbare Melder aus dem Fachhandel. Wer die Melder nicht in Eigenregie kaufen und montieren kann oder möchte, kann sich zudem an die örtlichen Elektroinstallateure wenden.

Mindestanforderungen Rauchmelder

  • "EN 14604" und CE-Zeichen, weitere Sicherheit gibt das VdS-Zeichen
  • 85dB(A) lauter Warnton
  • 30 Tage bevor die Batterie leer ist, muss ein Warnton erfolgen
  • Mittels Testknopf kann die Funktion überprüft werden


Zu empfehlen sind weiterhin:

  • Batterie mit 10 Jahren Laufzeit
  • LED-Anzeige des Betriebszustands
  • Vernetzbarkeit der Melder untereinander


Die Rauchmelder sind entsprechend den Verordnungen in Kinder- und Schlafzimmern sowie in Fluren, die auch als Rettungsweg dienen, anzubringen. Achten Sie hierbei auf den Installationsort in den einzelnen Räumen. Montieren Sie Rauchmelder grundsätzlich waagerecht an die Decken. in 50cm Abstand zu den umliegenden Wänden. Die Rauchmelder sollten nicht in der Nähe von starker Zugluft, wie zum Beispiel Luftschächten montiert werden. Auch Räume in denen starker Rauch, Dampf oder Staub entsteht sollten nicht mit den Meldern ausgestattet werden. Hierzu zählen in Privatwohnungen die Küche und das Bad. Für Wohnräume ist in keiner der gesetzlichen Verordnungen eine Installation vorgeschrieben, empfehlenswert ist es jedoch trotzdem. Qualitativ gute Rauchmelder ignorieren beispielweise Zigarettenqualm und sind somit auch für diese Räume geeignet.

Installationshinweise:
  • Waagerecht an die Decke montieren
  • Mindestens 50cm Abstand zu Wänden
  • Keine Zugluft in der Nähe
  • Installationshinweise des Herstellers beachten oder Fachfirma beauftragen

Weitere Brandschutzmaßnahmen im Privathaushalt

Neben der gesetzlich festgelegten Rauchmelderpflicht gibt es weitere sinnvolle Maßnahmen. So sollte ein Feuerlöscher in keinem Privathaushalt fehlen. Auch sie sind für vergleichsweise wenig Geld im Fachhandel erhältlich. Es gibt verschiedenen Ausführungen der Löscher für unterschiedliche Brandfälle. Neben Wasser-, Schaum- und CO2-Löschern sind Pulverlöscher für den Haushalt gut geeignet, da Sie als einzige für alle im Haushalt relevanten Brandklassen nutzbar sind. Die Kennzeichnung sollte mindestens das CE-Zeichen sowie den Zusatz "EN3" für die entsprechende Norm enthalten.

Der Feuerlöscher sollte sich an einem zentralen, gut erreichbaren Ort im Haus befinden. Das Suchen in der Garage im Ernstfall kann wertvolle Zeit kosten. Generell sind mehrere Löscher an gefährdeten Stellen empfehlenswert. So zum Beispiel im Heizungs- und Hobbyraum oder der bereits erwähnten Garage.

Beachten Sie, dass Feuerlöscher einer zweijährigen Prüfung unterliegen. Zur eigenen Sicherheit sollten Sie diese auch wirklich durchführen lassen. Die Kosten hierfür sind verschwindend gering und rechtfertigen keinen unbrauchbar gewordenen Feuerlöscher, der im Ernstfall seinen Dienst versagt. Prüfdienste finden sich in jeder Stadt, aber auch hier kann die örtliche Feuerwehr im Zweifel weiterhelfen.

Wichtig ist auch, dass alle Familienmitglieder, insbesondere Kinder über den Umgang mit den Löschmitteln und das Verhalten im Brandfall unterrichtet werden. Dazu gehört auch die sichtbare Anbringung der notwendigen Telefonnummern für den Ernstfall. In der Aufregung kann auch die Notrufnummer 112 vergessen werden.


Eva Blumenfeld, Februar 2011

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