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Werkvertrag für Handwerkerarbeiten

Abbildung: Vertrag wird unterschrieben
Egal ob ein verstopftes Rohr gereinigt oder der Wintergarten ausgebaut werden soll - für handwerkliche Dienstleistungen sollte ein Werkvertrag die erste Wahl sein. Wir sagen, was es mit den Rechten und Pflichten aus einem Werkvertrag auf sich hat.
Bei einem Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer seinem Vertragspartner das vereinbarte Werk. Im Gegensatz zu einem Dienstvertrag, der lediglich das Bemühen des Vertragspartners beinhaltet, ist bei einem Werksvertrag der konkrete Erfolg, also das fertige Werk - etwa das reparierte Rohr oder der ausgebaute Wintergarten - geschuldet. Gesetzlich sind Werkverträge im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen 631 und fortfolgende geregelt. Typische Werkverträge sind etwa Bauverträge, Verträge mit Architekten, die Erstellung von Gutachten aber auch Schlüsseldienste und Reparaturaufträge etwa im Sanitärbereich.

Streitfall Rechnung

In der Praxis bieten vor allem die Rechnungen der Handwerker Anlass für Auseinandersetzungen zwischen den Vertragspartnern. Diese landen nicht selten zur Klärung vor Gericht. Man kann hier allerdings bereits im Vorfeld Ärger vermeiden, wenn man bei der Vertragsgestaltung gewisse Grundsätze beachtet. Verbraucherzentralen raten, für das Werk einen Festpreis zu vereinbaren. Fehlt eine klare Vereinbarung über den Preis und die erbrachten Leistungen, kann der Handwerker eine den Verhältnissen der betreffenden Branche und Region entsprechende, übliche Vergütung verlangen. Über die Höhe dieser ortsüblichen Bezahlung gibt es allerdings ebenfalls häufig unterschiedliche Ansichten, die dann von einem Gutachter oder gar von einem Richter entschieden werden müssen. Denn anders als beispielsweise bei Ärzten, Rechtsanwälten oder Architekten gibt es bei Handwerkern keine verbindliche Gebührenordnung.

Kostenvoranschlag nur bedingt verbindlich

Verbraucherzentralen verweisen darauf, dass auch ein Kostenvoranschlag juristisch sehr viel unverbindlicher ist, als viele Verbraucher meinen. Entsprechend können Kostenvoranschlag und tatsächliche Rechnung erhebliche Differenzen aufweisen. In begründeten Fällen ist gesetzlich eine Überschreitung des Kostenvoranschlags von 15 bis 20% zulässig. Wenn der Handwerksbetrieb feststellt, dass die Mehrkosten diesen Wert von 15 bis 20% überschreiten, ist er verpflichtet, dieses umgehend dem Auftraggeber mitzuteilen. Dieser kann darauf zwar den Werkvertrag einseitig kündigen, muss aber die bis dahin vereinbarten und erbrachten Teilleistungen bezahlen. Übrigens: Eine Vergütung für den Kostenvoranschlag dürfen Handwerker nur verlangen, wenn dieses vorher mit dem Vertragspartner dezidiert vereinbart wurde.

Festpreis vereinbaren

Verbraucherzentralen empfehlen, in einem Werksvertrag einen Festpreis zu vereinbaren, der nicht überschritten werden darf. "Es ist sinnvoll, einen Festpreis zu vereinbaren, wobei man kein anderes Wort verwenden sollte, um Streitigkeiten vorzubeugen", rät etwa die Verbraucherzentrale Bremen. Ein Festpreisversprechen sei eine verbindliche Kostengarantie. "Damit ist man vor Gericht auf der sicheren Seite", so die Verbraucherschützer weiter.

Leistungsbeschreibung wichtig

Wichtig in einem Werkvertrag ist eine detaillierte und umfassende Beschreibung der zur erbringenden Leistungen durch den Auftragsnehmer. Unvollständige Leistungsbeschreibungen können auch eine feste Preisabsprache aufweichen und damit die zu bezahlende Rechnung in die Höhe treiben. Vor dem Abschluss eines Werkvertrags sollten daher sowohl die Stundensätze als auch die veranschlagten Materialpreise von mehreren Anbietern verglichen werden. Denn nur die Kombination aus beiden Kostenpunkten ergeben schließlich die Konditionen des Auftragnehmers. Wenn eine bestimmte Materialqualität gewünscht wird, sollte diese auch ausdrücklich im Werkvertrag beschrieben werden.

Abnahme zentraler Bestandteil

Ein zentraler Bestandteil des Werkvertrags ist die Abnahme durch den Auftraggeber. Der Verbraucher ist verpflichtet das vom Handwerker erstellte Werk abzunehmen, wenn dieses vertragsgemäß erstellt wurde. Mit der Abnahme übernimmt und prüft der Auftraggeber das Werk und billigt die Leistung des Auftragnehmers, also des Handwerkers. Mit dem Zeitpunkt der Abnahme sind zudem wesentliche Pflichten verbunden: Zum einen beginnt damit die Gewährleistungspflicht, zum anderen kann der Handwerker ab dem Zeitpunkt der Abnahme seine Bezahlung vom Kunden verlangen. Stellt der Auftraggeber bei dem Werk Mängel fest, so kann er einen Teil des fälligen Rechnungsbetrags einbehalten bis die Mängel beseitigt sind. Grundsätzlich darf die zurückbehaltene Summe mindestens das Doppelte dessen betragen, was an Kosten für die Behebung der Mängel voraussichtlich anfallen wird. Verbraucherzentralen empfehlen daher, die Rechnung erst nach zufriedenstellender Abnahme zu begleichen. Im Zweifel sollte ein Fachmann - in der Regel ein Gutachter - hinzugezogen werden. Die beanstandeten Mängel sollten schriftlich ausführlich ausgearbeitet sein und gegebenenfalls mit Fotos und entsprechenden Gutachten dokumentiert werden.


Eva Blumenfeld, März 2010
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