Egal ob Sie zur Miete wohnen oder in der eigenen Immobilie - es gibt Möglichkeiten Steuern zu sparen. Wir sagen Ihnen wie.
Vor allem beim Arbeitszimmer kann man sparen
Hauseigentümer und Mieter können für bestimmte Ausgaben Steuerabzüge geltend machen. Zwar können nur wenige das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Daran ändert auch die vorübergehende Lockerung der Bestimmungen nicht viel, die der Bundesfinanzhof im August 2009 verfügt hat. Aber es gibt Alternativen. So kann der Steuerpflichtige Räume in seiner Wohnung durch die Zuweisung einer bestimmten Funktion voll absetzen oder auch ein Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung mieten. Wir geben einen Überblick.
Strenge Definitionen
Das häusliche Arbeitszimmer unterliegt strengen Definitionen.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
- Arbeitszimmer ist Teil der Privatwohnung
- Die Tätigkeiten beschränken sich auf gedankliche, schriftliche oder organisatorische Arbeiten (die Ausstattung sollte Schreibtisch und PC beinhalten)
- Die Gesamttätigkeit wird überwiegend im Arbeitszimmer erledigt
Im günstigsten Fall können die gesamten Miet- und Nebenkosten abgezogen worden. Werden mindestens 50 Prozent der Leistung dort erbracht, kann der Steuerpflichtige maximal 1.250 Euro pro Jahr ansetzen.
Funktion zuweisen
Viel cleverer sind Alternativen wie die Nutzung eines nicht bürotypischen Zimmers in der eigenen Wohnung oder die Anmietung eines außerhalb gelegenen Arbeitszimmers. Indem der Steuerpflichtige einem Raum in seiner Wohnung eine bestimmte Funktion zuweist und ihn entsprechend ausstattet, kann er die Miet- und Nebenkosten dafür in voller Höhe absetzen (§9 Absatz 1. Satz 1 Einkommenssteuergesetz). "Die Ausstattung der Räume muss sich überzeugend von einem typischen Büro unterscheiden", stellt die Bundessteuerberaterkammer klar. "Während in einem häuslichen Arbeitszimmer gedankliche Arbeit erledigt wird, ist man bei einem Funktionszimmer völlig frei", sagt Volker Herget, Steuerberater aus Stuttgart. Ein Arzt kann in seiner Privatwohnung zum Beispiel eine Notfallpraxis mit Behandlungsliege und allen notwendigen Instrumenten einrichten. Dies wurde laut Herget von den Finanzgerichten bereits anerkannt. Ebenso das Fotostudio eines Fotografen. Je nach Berufsgruppe können auch Archiv- und Lagerräume oder Werkstätten eingerichtet werden. Auch Musikzimmer können unter diese Regelung fallen. "Ein Dirigent braucht zum Beispiel einen Spiegel zum Üben", so Herget.
Anmietung in Fremdwohnung
Möglich ist auch die Anmietung eines Arbeitszimmers in einer fremden Wohnung, die aber auch im selben Haus zum Beispiel im Keller oder unter dem Dach liegen kann. Dann gilt laut Bundessteuerberaterkammer der Raum nicht als häusliches Arbeitszimmer mit der Folge, dass alle Kosten abzugsfähig sind. "Durch die Anmietung eines außerhalb der Wohnung liegenden Arbeitszimmers kann der Steuerpflichtige neben den Miet- und Nebenkosten im günstigen Fall außerdem doppelte Entfernungskilometer zu eigentlichen Arbeit absetzen", so Steuerberater Herget. Beispiel: Ein Rundfunkmitarbeiter fährt jeden Tag nach seiner Arbeit in sein gemietetes Büro und arbeitet dort in Ruhe weiter. Am nächsten Morgen geht er vor der Arbeit nochmals ins Büro. "Dann kann der Steuerpflichtige statt der einfachen Entfernungskilometer die Hin- und Rückfahrt zur Arbeit absetzen", so Herget. Allerdings sollte man nachweisen können, dass man jeden Tag mindestens 1,5 Stunden im angemieteten Arbeitszimmer tätig ist.
Ausgaben für Arbeitsmittel
Ausgaben für Arbeitsmittel können immer abgesetzt werden. Dies gilt sowohl für das häusliche Arbeitszimmer als auch für Funktionszimmer und das extern angemietete Büro. Selbst wenn kein häusliches Arbeitszimmer vom Finanzamt anerkannt wird, kann der Steuerpflichtige dennoch bestimmte Werbungsausgaben geltend machen, betont die Bundessteuerberaterkammer. In allen Fällen gehört dazu die Einrichtung und Bürotechnik vom Schreibtisch und Aktenschrank bis zum Computer. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke zum Einsatz kommen. Bezweifeln die Finanzbehörden, dass dies der Fall ist, empfiehlt Steuerberater Herget, exemplarisch für eine Woche die Nutzungszeiten der Gegenstände zu erfassen: "Dann muss das Finanzamt das Gegenteil beweisen." Sind die Anschaffungskosten höher als 487,90 Euro, müssen sie über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Liegen sie darunter, können sie im Jahr der Anschaffung direkt steuermindernd geltend gemacht werden.
Steuervorteil sichern
So sichern Sie sich Ihren Steuervorteil beim häuslichen Arbeitszimmer: Die Rechtslage ist derzeit kompliziert, weil der Bundesfinanzhof im August 2009 in einem Eilantrag "ernstliche Zweifel" an der seit 2007 geübten Praxis der Finanzämter hat. Vor dem 1. Januar 2007 war das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe von der Steuer abzugsfähig, wenn die gesamte Tätigkeit dort stattfand. Wurde das Arbeitszimmer immerhin zu mehr als 50 Prozent genutzt, konnte der Steuerpflichtige bis zu 1.250 Euro jährlich als Werbungskosten ansetzen. Seit dem 1. Januar 2007 hingegen gibt es nur noch die volle Anerkennung oder nichts. Wer sich seine Ansprüche bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sichern will, hat zwei Möglichkeiten. "Der Steuerbescheid sollte unter Vorbehalt der Anerkennung des Arbeitszimmers abgegeben werden", so Steuerberater Herget. Dies hat den Vorteil, dass das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung ruht. Entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Steuerzahler, kassiert der Steuerpflichtige ab dem 15. Monat der Steuerschuld zusätzlich sechs Prozent Zinsen. Besteht der Steuerpflichtige dagegen auf der Anerkennung und das Gericht entscheidet anders, muss er die Zinsen auf die zu gering gezahlte Steuer nachzahlen. Falls der Steuerbescheid bereits ohne Vorbehalt abgegeben wurde, empfiehlt Herget, Einspruch dagegen einzulegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Steuerlich anerkannt werden beim häuslichen Arbeitszimmer, dem externen Arbeitszimmer und dem Funktionszimmer die anteiligen Aufwendungen für:
- Miete
- Gebäude-Abschreibung, Sonderabschreibungen
- Schuldzinsen für Kredite zur Anschaffung bzw. Reparatur
- Wasser- und Energiekosten
- Reinigungskosten
- Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung
- Renovierungskosten
Steuertipps für Wohneigentümer
Auch Wohnungseigentümer können Kosten für die beruflich genutzten Räume absetzen. So kann beispielsweise ein Arbeitnehmer einen Raum in seiner privaten Wohnung an seinen Arbeitgeber vermieten, um ihn dann selbst als Büro zu nutzen. Die Mieteinnahmen müssen dann jedoch versteuert werden. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer aber seine Kosten für den Raum als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung absetzen. "Das Finanzamt erkennt ein Mietverhältnis steuerlich aber nur an, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, die ein überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers belegen", sagt Nora Schmidt-Keßeler, Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer.
Handwerksleistungen
Zusätzlich kann der Wohneigentümer Handwerksleistungen steuerlich geltend machen. Kosten für Modernisierung, Renovierung oder Instandhaltung von maximal 6.000 Euro im Jahr sind laut Bundessteuerberaterkammer zu 20 Prozent absetzbar. So lassen sich bis zu 1.200 Euro Steuern im Jahr sparen. Auch Reparatur und Wartung beispielsweise des Computers oder von Haushaltsgegenständen wie Fernseher sind absetzbar, wenn sie von Fachfirmen ausgeführt werden. Die Steuerermäßigung wird aber nur für Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten sowie für die Umsatzsteuer gewährt. Materialkosten werden nicht berücksichtigt und sollten deshalb immer auf einer separaten Rechnung aufgeführt werden. Dieser Nachweis ist schließlich Voraussetzung für die steuermindernde Anerkennung der Kosten.
Gemischt genutzte Immobilien
Vermieter können von ihren Mieteinnahmen die Kosten für Schuldzinsen, Abschreibungen, Fahrten zum Objekt, Grundsteuer, Betriebskosten wie Müllabfuhr, Schornsteinfeger oder Hausreinigung absetzen. Das gilt aber nur für den Vermieteten Teil von Immobilien. Nutzt der Eigentümer Teile eines Objekts selbst, sind die Kosten anteilig zu ermitteln. Sie können dann nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Eva Blumenfeld, November 2009
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