Handwerkerrechnungen müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Alle Auftraggeber von Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit selbst genutztem Wohneigentum oder zu eigenen Wohnzwecken angemieteten Immobilien sind nach § 14b
Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes verpflichtet, Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen, zwei Jahre lang aufzubewahren, wie der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (
BDL) mitteilt. Vermieter unterliegen einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist.
Die Gesetzesänderung ist bereits mit Wirkung vom 01.08.2004 in Kraft getreten und dient der verstärkten Bekämpfung von Schwarzarbeit und der damit zusammenhängender Steuerhinterziehung. Sie betrifft alle Empfänger der entsprechenden Leistungen - ob Eigentümer oder Mieter - und damit letztendlich jeden Steuerzahler. Der Staat erhofft sich von der Neuregelung, wenigstens einen Teil der auf diese Weise hinterzogenen Steuern - schätzungsweise rund 370 Milliarden Euro im Jahr - hereinzuholen.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Handwerkerrechnungen ausgestellt wird. Rechnungen aus dem Januar 2008 dürfen folglich erst mit Ablauf des Jahres 2011, also nach fast drei Jahren, vernichtet werden. Bei Rechnungen über reine Lieferungen,
z.B. von Baumaterial, stellt der Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 500
EUR bestraft werden.
Unternehmer sind im Gegenzug auch bei Privatpersonen verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Ausführung ihrer Leistung eine Rechnung zu erstellen und den Auftraggeber auf die Aufbewahrungsfrist hinzuweisen.
Quelle:
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine Link zu: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, www.bdl-online.de
J. Ollenik, E.Blumenfeld aktualisiert Februar 2008
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