Familie Krause kommt nach einem Wochenendtrip nach Hause und findet ihre Wohnung aufgebrochen und durchwühlt vor. Zu dem emotionalen Schock, dass Fremde in ihre Privatsphäre eingedrungen sind, kommt der materielle Schaden, dessen Höhe zunächst noch gar nicht abzusehen ist.
Zwar ist es nicht einfach, angesichts der Misere ruhig zu bleiben, aber gerade jetzt ist besonnenes Handeln wichtig. Denn es gibt eine Reihe von Verhaltensregeln, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall (also nach einem Einbruch) zu befolgen hat. Die im Versicherungsvertragsgesetz und im Versicherungsvertrag aufgeführten Regeln sind so genannte Obliegenheiten. Das bedeutet, dass eine Verletzung oder Nichtbeachtung dieser Regeln zur Leistungsfreiheit oder zu Kürzungen im Schadenfall führen können. Darüber hinaus gibt es Verhaltenstipps, die im Schadenfall zu einer zügigen und reibungslosen Regulierung beitragen.
Gemäß Versicherungsvertragsgesetz und Versicherungsvertrag ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
- den Schaden unverzüglich bei der Polizei zu melden
- den Schaden sofort beim Versicherer zu melden
- unverzüglich eine Liste über die gestohlenen und/oder beschädigten Gegenstände (die so genannte Stehlgutliste) für Polizei und Versicherer zu fertigen,
- den Schaden so gering wie möglich zu halten (z. B. Scheck- und Kreditkarten sofort sperren lassen),
- dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Ermittlung und Bewertung des Schadens zu geben (Aufklärungspflicht),
- an der Ermittlung des Schaden mitzuwirken (beispielsweise Polizei und/oder Regulierer Zutritt zum Schadensort zu gewähren).
Was ist unmittelbar nach einem Einbruch zu tun?
Der erste Impuls ist, das Durcheinander zu beseitigen und aufzuräumen. Es kann Ihnen grundsätzlich nicht zugemutet werden, die Wohnung tagelang in diesem Zustand zu belassen. Gerade in großen Städten, wo Wohnungseinbrüche an der Tagesordnung sind, kommt die Polizei selten wegen eines Einbruchdiebstahls. Folgende Schritte sollten Sie jedoch sofort einleiten:
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Machen Sie sofort Fotos
- Vom Zustand der Wohnung
- Von den Beschädigungen
- Von den Einbruchsspuren
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Melden Sie den Einbruch/Diebstahl unverzüglich bei der Polizei
- Fragen Sie, ob die Wohnung aufgeräumt werden kann
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Melden Sie den Schaden bei der Versicherung
- Fragen Sie, ob Bilder zur Dokumentation ausreichen, damit Sie aufräumen können
- Erkundigen Sie sich, ob ein Regulierer zur Vorortbesichtigung kommt
- Klären Sie, was die Versicherung zur Regulierung benötigt (zum Beispiel Belege und Auflistung der gestohlenen und/beschädigten Sachen)
- Klären Sie, wie nicht mehr funktionierende Wohnungssicherungen (zum Beispiel Tür- oder Fensterverriegelungen) gesichert werden können
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Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren
- Veranlassen Sie bei der Bank die sofortige Sperrung
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Bei Verlust von EC- /Kreditkarten und Mobiltelefon
Der Sperr-Notruf ist rund um die Uhr erreichbar: in Deutschland gebührenfrei unter 116 116, aus dem Ausland gebührenpflichtig unter +49 116 116. Die Höhe der Gebühren aus dem Ausland richtet sich nach den Preisen des jeweiligen ausländischen Anbieters/Netzbetreibers.
Zur besseren Erreichbarkeit steht aus dem Ausland zusätzlich die Rufnummer +49 30 4050 4050 zur Verfügung. Eine vorherige Anmeldung bzw. Registrierung ist für Privatpersonen nicht notwendig.
Weitere Verhaltensregeln und -tipps für eine schnelle und unkomplizierte Schadenbearbeitung:
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Erstellen Sie eine ausführliche Liste zu jedem gestohlenen/beschädigten Gegenstand mit folgenden Inhalten
- genaue Bezeichnung
- Alter
- Anschaffungsort
- Anschaffungspreis
- Stellen Sie Ihrer Hausratversicherung, sofern noch möglich, die entsprechenden Anschaffungsbelege zur Verfügung
Haben Sie Ihre Hausratversicherung bei der R+V, dann können Sie sich im Schadenfall telefonisch direkt an die Schadenhotline des R+V-Service-Centers unter der Telefonnummer 01802 336789 (0,06 EUR pro Anruf aus dem Festnetz der Deutsche Telekom AG. Abweichende Preise aus anderen Fest- oder Mobilfunknetzen sind möglich.) wenden.
Eva Blumenfeld, aktualisiert Juli 2010
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