Kurzarbeit - Jobsicherung in Krisenzeiten
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit wird von Unternehmen eingesetzt, um trotz schlechter Auftrags- oder Geschäftslage Kündigungen bei der Belegschaft zu vermeiden. Dabei kürzt das Unternehmen die Arbeitszeit und entsprechend auch den Bruttoarbeitslohn, um seine Kosten zu senken. Bei einer Arbeitszeitreduzierung auf beispielsweise 70
%, sinkt auch der Bruttoarbeitslohn auf 70
%. Voraussetzungen für die Anwendung von Kurzarbeit ist laut Gesetz ein "erheblicher Arbeitsausfall", der auf wirtschaftlichen Gründen oder auf "unabwendbaren Ereignissen" beruht. Dabei muss der Arbeitsausfall unvermeidbar sowie von vorübergehender Natur sein und die begründete Hoffnung bestehen, dass sich diese Lage wieder bessert.
Zuschuss der Arbeitsagentur für Kurzarbeiter
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Arbeitnehmern, für die Kurzarbeit angeordnet wurde, unter bestimmten Voraussetzungen das so genannte konjunkturelle Kurzarbeitergeld. Voraussetzung dafür ist momentan, dass mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer mehr als 10
% ihres Bruttoentgelts verlieren.
Beim Kurzarbeitergeld zahlt die Bundesagentur für Arbeit einen Anteil des ausgefallenen Nettoentgelts. Grundsätzlich liegt dieser Beitrag bei 60
% des ausgefallenen Nettoentgelts bzw. 67
%, wenn mindestens ein Kind dem Haushalt angehört. Beim oben genannten Beispiel zahlt die Bundesagentur also auf die entfallenen 30
% des Bruttolohns 60
% bzw. 67
% des sich daraus ergebenden Nettoarbeitsentgelts. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber oder der Arbeitnehmervertretung beantragt, die Zahlung des Kurzarbeitergelds erfolgt direkt durch den Arbeitgeber.
Vorteile für den Arbeitnehmer:
- Der Arbeitsplatz bleibt erhalten.
- Der reduzierte Lohn liegt zusammen mit dem Kurzarbeitergeld in der Regel über den Leistungen des Arbeitslosengelds.
- Der Versicherte bleibt sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Entsprechend ist das Absicherungsniveau höher als in der Arbeitslosigkeit.
- Kurzarbeiter können die Zeit - wenn vom Arbeitergeber angeboten - für Weiterbildung und Zusatzqualifikation nutzen.
Vorteile für den Arbeitgeber:
- Mit Kurzarbeit können Arbeitskapazitäten flexibel angepasst werden und bei einer Verbesserung der Auftrags- und Geschäftslage kann sofort wieder auf Vollzeitbeschäftigung umgestellt werden.
- Der Betrieb muss sich nicht von Mitarbeitern und deren Know-How und Erfahrung trennen. Eingespielte Teams bleiben erhalten.
- Kurzarbeit kann im Vergleich zu Entlassungen Kosten sparen, da hier keine Abfindungen oder auch arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen anfallen.
- Die Zeit der Kurzarbeit kann für Weiterbildung und Qualifizierung genutzt werden, die unter bestimmten Voraussetzungen staatlich gefördert wird.
Bezugsdauer für konjunkturelles Kurzarbeitergelds verlängert
Angesichts der starken Nachfrage nach dem Instrument Kurzarbeit hat der Gesetzgeber die Bezugsdauer im Juni 2009 noch einmal verlängert. Inzwischen zahlt die Bundesagentur für Arbeit bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld. Diese Regelung gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht. Anfang 2009 hatte der Gesetzgeber als Reaktion auf die schwere Wirtschafts- und Finanzkrise das konjunkturelle Kurzarbeitergeld bereits von 6 Monaten auf 18 Monate verlängert.
Verbesserungen des Kurzarbeitergelds beschlossen
Der Gesetzgeber hat angesichts der anhaltenden Wirtschaftskrise rückwirkend zum 1. Februar 2009 beschlossen, die Möglichkeiten des Kurzarbeitergelds weiter zu verbessern. Demnach wird befristet bis zum 31. Dezember 2010 die Voraussetzung entfallen, dass ein Drittel der Beschäftigten von der Kurzarbeit (Bruttoarbeitsentgelt mindestens minus 10
%) betroffen sein muss. Die Änderungen sind Bestandteil des so genannten Konjunkturpakets II. Im Zuge der neuen Regelungen müssen Arbeitszeitkonten vor Bezug des Kurzarbeitergeldes nicht ins Minus gebracht werden. Kurzarbeitergeld kann nun auch uneingeschränkt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie für befristet Beschäftigte beantragt werden. Zudem wurden die Antragstellung und das Verfahren zum Kurzarbeitergeld vereinfacht.
Nebenbeschäftigung in der Kurzarbeit
Wer in den Zeiten der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung aufnimmt, dem werden die daraus erzielten Einkünfte angerechnet. Entsprechend fällt das Kurzarbeitergeld geringer aus. Die aus der aufgenommenen Tätigkeit erzielten Einkünfte werden in voller Höhe, also ohne gesetzliche Abzüge, zum in der Kurzarbeit tatsächlich ausgezahlten reduzierten Bruttoentgelt hinzugerechnet. Entsprechend kleiner wird die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Kurzarbeitergelds. Diese Regelung gilt für angestellte und selbstständige Tätigkeit und eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger.
Weitergehende Informationen zum Thema Kurzarbeit
Umfangreiche Informationen zum Thema Kurzarbeit bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit auf dem
Webportal "Einsatz für Arbeit" (Link auf eine Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, www.fuer-ein-lebenswertes-land.bmas.de ). Zudem hat die Bundesagentur für Arbeit ein Merkblatt "Kurzarbeit - Informationen für Arbeitnehmer" heraus gegeben. Das Merkblatt finden Sie auf der
Webseite der Bundesagentur für Arbeit (Link auf die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit, www.arbeitsagentur.de) unter der Rubrik "Veröffentlichungen" bei "weitere Informationen - Merkblätter". Das Merkblatt enthält auch ausführliche Informationen über die Auswirkungen der Neuregelungen auf das so genannte Saison-Kurzarbeitergeld, das etwa bei saisonalen Arbeitsausfällen im Baugewerbe gezahlt wird.
Auswirkungen auf die Rente
Die Deutsche Rentenversicherung Bund verweist darauf, dass Kurzarbeit sich nicht nur auf die Höhe des Gehalts auswirkt, sondern auch die Höhe der späteren Rente mindert. Diese Minderung ist der Deutschen Rentenversicherung zufolge allerdings nur "geringfügig".
Während der Kurzarbeit bleibt der Beschäftigte sozialversicherungspflichtig,
d. h. auch wer Kurzarbeitergeld bezieht unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Basis für die Beiträge ist das tatsächlich gezahlte - also in Folge der Kurzarbeit gekürzte - Bruttoentgelt. Der gesamte Beitrag dafür wird, wie zuvor, paritätisch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.
Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich für die ausgefallene Arbeitszeit Beiträge an die gesetzliche Rentenkasse, die von ihm alleine getragen werden. Die Berechnung für diesen Beitrag bezieht sich auf ein "fiktives Arbeitsentgelt". Die Beiträge werden dabei auf der Basis von 80
% des ausgefallenen Verdienstes, also der Differenz zwischen dem ursprünglichen Bruttoarbeitsentgelt und dem tatsächlich gezahlten Bruttoentgelt, gezahlt. Das gleiche gilt auch für die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung. Nach den Neuregelungen des Konjunkturpakets II erhält der Arbeitgeber dafür die Hälfte der Beiträge für die Sozialversicherung von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Beispielrechnung zu den Auswirkungen
Um die Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Rente zu verdeutlichen, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beispielrechnung erstellt. Bei einem zu Grunde liegenden Verdienst von 2.400
EUR brutto monatlich ohne Kurzarbeit und einem Verdienst während der Kurzarbeit von 1.000
EUR monatlich erhöht ein Jahr Kurzarbeit den späteren Rentenanspruch um rund 21,90
EUR monatlich. Ein Jahr Beschäftigung ohne Kurzarbeit würde dabei einen künftigen Rentenanspruch von knapp 24,80
EUR monatlich ergeben. Die Differenz zwischen Kurzarbeit und regulärem Verdienst liegt in diesem Beispiel also bei 3
EUR im Monat. Würde der zusätzlich gezahlte Beitrag des Arbeitgebers wegfallen, ergäbe sich eine Rente von rund 10,30
EUR im Monat.
Fragen zu den Auswirkungen von Kurzarbeit beantwortet die Deutsche Rentenversicherung an ihrem gebührenfreien Servicetelefon.
- Die einheitliche Telefonnummer lautet 0800 10004800.
J. Ollenik, aktualisiert Juli 2009