Laut Gesetz ist jeder männliche deutsche Bundesbürger vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig und kann entsprechend für den Dienst in der Bundeswehr herangezogen werden. Im Grundgesetz ist dabei keine Wahlmöglichkeit zwischen Bundeswehr und Zivildienst vorgesehen. Allerdings darf laut dem Grundgesetz niemand gegen sein Gewissen zum Dienst an der Waffe gezwungen werden. Wer den Dienst an der Waffe verweigert, muss dieses also mit seinem Gewissen begründen. Wehrdienst-Verweigerer können aber - so das Gesetz - zu einem Ersatzdienst herangezogen werden. Dieses ist in der Praxis der Zivildienst.
Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes am 1. Dezember 2010 werden beide Dienste von neun auf sechs Monate verkürzt. Dies gilt bereits für Wehrpflichtige, die zum 1. Juli einberufen worden sind. Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen.
Bei entsprechender Qualifikation können Wehrpflichtige ihren Grundwehrdienst freiwillig bis zu einer Gesamtzeit von 23 Monaten verlängern. In diesem Fall erhalten die freiwillig zusätzlich Wehrdienstleistenden (FWDL) einen Zuschlag zum monatlichen Wehrsold. Eine freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes ist nur möglich, wenn sich der Wehrpflichtige bereit erklärt, sich an Auslandseinsätzen der Bundeswehr zu beteiligen. Männer, die lediglich sechs Monate Wehrdienst absolvieren, nehmen grundsätzlich nicht an Auslandseinsätzen teil.
Musterung
Vor der Entscheidung zwischen Bundeswehr und Zivildienst steht die Musterung. Bei der Musterung durch das zuständige Kreiswehrersatzamt wird entschieden, ob ein Wehrpflichtiger für den Grundwehrdienst zur Verfügung steht oder ob es Hinderungsgründe für seine Einberufung gibt. Dabei wird der Wehrpflichtige ärztlich und psychologisch untersucht. Anhand der Untersuchungsergebnisse entscheidet dann das Kreiswehrersatzamt über die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst und gegebenenfalls auch über mögliche Anträge auf Befreiung und Zurückstellung vom Grundwehrdienst. Die Musterung hat zunächst keinen Einfluss auf eine mögliche Kriegsdienstverweigerung.
Die Tauglichkeit gliedert sich in vier Stufen
- T1: Voll verwendungsfähig
Diese Einstufung bedeutet, dass keine Gesundheitsstörungen vorliegen. Die Bundeswehr spricht hier von einem "gesunden und durchschnittlich trainierten Jugendlichen" ohne Ausschlüsse für eine spätere Verwendung in der Truppe. Der Wehrpflichtige darf dabei weder eine Brille noch eine Zahnspange benötigen.
- T2: Verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten
Eine T2-Tauglichkeit liegt vor, wenn der Jugendliche "leichte Gesundheitsstörungen" hat. Dazu gehören unter anderem beginnende Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen, Allergien "mäßiger Ausprägung" (z. B. Heuschnupfen) und Sehhilfen mit Werten bis zu +/- 8 Dioptrien.
- T4: Vorübergehend nicht wehrdienstfähig
Bei dieser Einstufung liegt eine Gesundheitsstörung vor, die zunächst nicht abschließend beurteilt werden kann, bei der aber von Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist. Dies können etwa Verletzungen in Folge eines Unfalls sein, wie z. B. ein Knochenbruch oder Bänderriss. Hier erfolgt in der Regel eine erneute Musterung, wenn sich der Gesundheitszustand gebessert hat.
- T5: Nicht wehrdienstfähig
Bei der T5-Musterung liegt eine schwere Gesundheitsstörung vor, bei der eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten ist. Das können schwere Stoffwechselkrankheiten sein, schwere Wirbelsäulen- oder Gelenkschäden, starke Sehbehinderungen und Krebserkrankungen. Wer T5 gemustert wird, kann weder zum Dienst an der Waffe noch für den Zivildienst herangezogen werden.
Der Tauglichkeitsgrad T3 wurde 2004 abgeschafft.
Dienst bei der Bundeswehr
Abhängig von Tauglichkeit und Verwendungsanforderungen wird der Wehrpflichtige dann einer Waffengattung in der Bundeswehr (Heer, Marine, Luftwaffe) zugeteilt. Er kann zwar bereits bei seiner Musterung entsprechende Wünsche über seine Verwendung äußern, ein Rechtsanspruch auf Erfüllung dieses Wunsches besteht allerdings nicht. Mit der Einberufung an einen bestimmten Standort der Bundeswehr beginnt dann für den Wehrpflichtigen der Wehrdienst.
Ab Dezember 2010 beträgt die allgemeine Grundausbildung nur noch zwei Monate (vorher drei Monate). Bei Bedarf kann sich eine einmonatige Ergänzungsausbildung anschließen. In der Grundausbildung bekommt der Wehrpflichtige - wie der Name schon sagt - die Grundlagen dessen vermittelt, was er als Soldat wissen und beherrschen muss. Dazu gehört Unterricht über die Rechte und die Pflichten des Soldaten, über die Grundlagen und die Bedeutung des Grundwehrdienstes, Politische Bildung, Gefechtsdienst, Waffen- und Schießausbildung, Sport und Sanitätsausbildung.
Nach der Grundausbildung erhält der Soldat dann die spezielle Ausbildung für seine Verwendung in der restlichen Wehrdienstzeit. Das kann beispielsweise Funker, Richtschütze im Panzer, Feuerleitsoldat, Panzergrenadier oder auch Geschäftszimmer-Soldat sein.
Der Standort, an dem der Soldat eingesetzt wird, kann, muss aber nicht in der Nähe des Wohnorts des Wehrpflichtigen sein. Dieser kann aber nach der Grundwehrdienstzeit eine Versetzung in die Nähe seines Wohnorts beantragen. Das Gleiche gilt auch für eine Erlaubnis, nach der Grundausbildungszeit zu Hause schlafen zu dürfen (Heimschläfer). Die Wochenenden hat der Wehrpflichtige in der Regel - wenn er nicht gerade für einen Wachdienst eingeteilt ist - zu seiner freien Verfügung. Dem Wehrpflichtigen stehen während seiner Dienstzeit 20 Tage Erholungsurlaub zu. Diese können aber in der Regel nicht frei verfügbar genommen werden, sondern sind von den dienstlichen Anforderungen abhängig. So nehmen beispielsweise einzelne Kompanien geschlossen ihren Urlaub.
Wehrsold
Für seinen Dienst erhält der Wehrpflichtige einen Wehrsold. Dieser bemisst sich nach der abgeleisteten Dienstzeit (Wehrsold für je 30 Tage):
- 1. bis 3. Monat: 282,30 Euro
- 4. bis 6. Monat: 305,40 Euro
- Der Sold vom 7. bis 9. Monat beträgt derzeit 328,50 Euro.
Zusätzlich zum regulären Sold erhält der Wehrpflichtige, wenn er mehr als 30 Kilometer von seinem Wohnort entfernt stationiert ist, einen sogenannten Mobilitätszuschlag. Dieser Zuschlag beträgt monatlich 0,51 Euro je Entfernungskilometer, maximal jedoch 204 Euro im Monat. Dazu kommen ein Weihnachtsgeld von 172,56 Euro (bei sechsmonatiger Wehrpflicht 115,20 Euro) und ein Entlassungsgeld von 690,24 Euro (bei sechsmonatiger Wehrpflicht 460,80 Euro). Die Fahrten zwischen Standort und Heimatort ("Familienheimfahrt") mit der Bahn sind mit einem "Bahnberechtigungsschein" der Bundeswehr kostenlos.
Bundeswehr online
Die Bundeswehr bietet auf ihrem Webportal
www.bundeswehr.de Link zu: Bundeswehr, www.bundeswehr.de umfangreiche Informationen etwa zum Ablauf der Musterung, zur Grundausbildung und generelle Informationen über die Bundeswehr und die einzelnen Waffengattungen Heer, Luftwaffe und Marine an.
Kriegsdienstverweigerung
Der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung muss schriftlich beim zuständigen Kreiswehrersatzamt gestellt werden. Der Antrag wird dann an das Bundesamt für den Zivildienst weitergeleitet, das darüber entscheidet. In dem Antrag muss die individuelle Gewissensentscheidung sowie ihre Gründe glaubhaft schriftlich dargelegt werden. Für Form und Inhalt gibt es dabei keine Vorschriften. Allerdings muss sich der Antrag auf die entsprechende Formulierung im Grundgesetz (Artikel 4, Absatz 3) beziehen. Beigefügt werden muss dem Antrag neben der Erläuterung der Gewissensgründe auch ein tabellarischer Lebenslauf.
Weitere Informationen über den Ablauf und die Anforderungen der Kriegsdienstverweigerung bietet das Bundesamt für den Zivildienst auf seinem Online-Portal
www.zivildienst.de Link zu: Bundesamt für den Zivildienst, www.zivildienst.de.
Zivildienst leisten
Bei einer erfolgreichen Kriegsdienstverweigerung kann der Kriegsdienstverweigerer zum Ersatzdienst herangezogen werden. Dieses geschieht in der Regel nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes. Der Zivildienst wird vornehmlich im Bereich sozialer Dienste und des Umweltschutzes geleistet.
Der soziale Bereich beinhaltet Aufgaben in der Betreuung, manchmal auch in der Pflege von Menschen mit Behinderungen, von Alten, Kranken oder von Menschen, die aus anderen Gründen der Hilfe bedürfen. Hier können Zivildienstleistende auch Hilfstätigkeiten im handwerklichen oder Versorgungsbereich ausüben. Beim Umweltschutz liegt das Einsatzgebiet laut Bundesamt für Zivildienst in der Pflege oder Wiederherstellung von Naturschutz-, Landschaftsschutz- oder ähnlich ausgewiesenen Gebieten.
Eine Übersicht über die möglichen Tätigkeiten bietet das Bundesamt für Zivildienst auf seiner Webseite
www.zivildienst.de Link zu: Bundesamt für den Zivildienst, www.zivildienst.de unter der Rubrik "Dienst leisten" bei "Einsatzmöglichkeiten".
Dabei kann sich der Kriegsdienstverweigerer die Stelle für seinen Zivildienst selbst suchen. Der Zivildienst kann nur in Einrichtungen geleistet werden, die vom Bundesamt anerkannt sind. Der Einsatz kann im gesamten Bundesgebiet erfolgen. Das Bundesamt verweist darauf, dass Kriegsdienstverweigerer bei der Suche nach einem Platz von den Verwaltungsstellen der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und Zivildienstgruppen unterstützt werden. Das Bundesamt bietet unter
www.zivildienst.de Link zu: Bundesamt für den Zivildienst, www.zivildienst.de Zivildienstbörse an, in der der Kriegsdienstverweigerer online nach einem passenden Platz suchen kann.
Der Sold des Zivildiensts entspricht dem von Wehrpflichtigen. Das gleiche gilt für den Mobilitätszuschlag und das Weihnachts- und Entlassungsgeld. Allerdings erhält der Zivildienstleistende im Gegensatz zum Soldaten - der am Standort verpflegt wird - bei entsprechenden Voraussetzungen ein Verpflegungsgeld von 7,40
EUR am Tag.
Alternativen zur Bundeswehr oder dem Zivildienst
Zur Freistellung vom Grundwehrdienst können Wehrpflichtige auch eine Aufnahme in das Technische Hilfswerk (
THW) zum Dienst im Katastrophenschutz beantragen. Die Verpflichtung erfolgt hier auf mindestens sechs Jahre und muss vor Vollendung des 23. Lebensjahres eingegangen werden. In diesen sechs Jahren muss der
THW-Helfer nach Anforderung an Einsätzen teilnehmen. Wenn er einen Beruf ausübt, muss er in dieser Zeit vom Arbeitgeber freigestellt werden.
Informationen über das
THW sowie die Voraussetzungen und Aufgaben eines THW-Helfers finden Interessierte auf der Webseite
www.thw.bund.de Link zu: Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), www.thw.bund.de.
Neben dem
THW gibt es noch andere Alternativen zum Zivildienst. Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer erlischt die Pflicht Zivildienst abzuleisten, wenn sie
- sechs Jahre mitgewirkt im Zivil- oder Katastrophenschutzmitgewirkt,
- zwei Jahre Entwicklungsdienst geleistet,
- ein freiwilliges soziales bzw. ein freiwilliges ökologisches Jahr absolviert oder
- einen anderen Dienste im Ausland geleistet haben.
Polizeidienstanwärter sind ebenfalls nicht wehrpflichtig.
Linkliste: Bundeswehr oder Zivildienst
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