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Surfen und Telefonieren am Arbeitsplatz

Abblildung: At-Zeichen unterm Hammer
Über 90 Prozent aller an das Internet angeschlossenen Arbeitnehmer in Deutschland surfen und mailen privat im Büro, wie aktuelle Studien zeigen. Oft summieren sich diese Tätigkeiten zu mehreren Stunden in der Woche. Arbeitszeit, die nicht für das Unternehmen genutzt wird. Grundsätzlich gilt dabei: Ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers ist privates Surfen und Mailen im Büro verboten.

Kündigung und Abmahnung drohen

Ob Arbeitnehmer für privates Surfen und Mailen rechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder gar eine Kündigung zu befürchten haben, hängt von den geltenden Bestimmungen im Unternehmen ab. Ist die private Nutzung des Internets ausdrücklich verboten, kann schon das kurze Prüfen des eigenen Kontostands oder das Lesen von Fußballergebnissen Konsequenzen haben. Das ausdrückliche Verbot kann im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder auch von zusätzlichen Vereinbarungen etwa über die elektronische Sicherheit erfolgen. Juristen zufolge ist im Einzelfall auch eine verhaltensbedingte Kündigung vorstellbar. Dieses gilt besonders, wenn die Web-Seiten einen fragwürdigen oder kritischen (z. B. pornographischen) Inhalt haben.

Bundesarbeitgericht bestätigt fristlose Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat beispielsweise, die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters eines großen deutschen Chemie-Konzerns als rechtskräftig bestätigt. Der Arbeitnehmer hatte während seiner Arbeitszeit stundenlang im Internet gesurft.

Rechtliche Grauzone

Gibt es kein ausdrücklich ausgesprochenes Verbot der privaten Internetnutzung, kann der Arbeitnehmer in der Regel davon ausgehen, dass privates Surfen am Arbeitsplatz in Maßen vom Unternehmen oder Vorgesetzten geduldet wird. Vorraussetzung dafür ist, dass es in Maßen bleibt. Wird die private Nutzung über einen längeren Zeitraum stillschweigend geduldet, entsteht sogar ein Gewohnheitsrecht. Dieses wird laut Juristen dann in der Regel als Bestandteil des Arbeitsvertrags gewertet. Ist dieses Gewohnheitsrecht gegeben, muss der Vorgesetzte oder die Firma bei einer Abmahnung oder Kündigung aber nachweisen, dass die private Nutzung des Internets übermäßig betrieben wurde und die Arbeit darunter leidet. Denn, so das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, übermäßiges Internet-Surfen verstoße auch dann gegen die vertraglichen Pflichten des Arbeitsnehmers, wenn der Arbeitsgeber dies zuvor nicht ausdrücklich verboten hat.

Telefonieren am Arbeitsplatz

Auch der Umgang mit privaten Telefongesprächen am Arbeitsplatz ist von Firma zu Firma unterschiedlich geregelt. Generell hat wie beim Surfen kein Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, während der bezahlten Arbeitszeit private Gespräche - unabhängig ob über ein privates Handy oder den Firmenanschluss - zu führen. Auch hier kann eine Genehmigung aber stillschweigend erfolgen. Entscheidend sind aber auch hier die Dauer und die Art (Fern- oder Auslandsverbindungen) der Gespräche. Ausgedehnte Privatgespräche in der Arbeitszeit stellen in jedem Fall eine Arbeitsvertragsverletzung dar.

J. Ollenik, aktualisiert März 2008
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Letzte Änderung: 14.10.2009
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