Ihr Ansprech-partner vor Ort
Finden Sie Berater in Ihrer Nähe:
R+V-Ratgeber Recht + Geld (Quelle: Thinkstock)
Nach Angaben der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gab es Ende 2006 bundesweit rund 6,4 Millionen Minijobber. Die Zahl der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse lag - bedingt durch Mehrfachbeschäftigungen - bei etwa 6,6 Millionen. Die meisten Minijobber sind in den Branchen Gebäudereinigung, Gesundheitswesen, Gastronomie und Einzelhandel beschäftigt.

Die Verdienstgrenze

Als Minijobber gilt, wer regelmäßig nicht mehr als 400 EUR im Monat verdient. Der Arbeitnehmer muss keine Sozialabgaben zahlen und erhält in der Regel sein Gehalt brutto für netto. Arbeitgeber zahlen seitdem eine Pauschalabgabe von 30 %. Davon entfallen 15 % auf die Rentenversicherung, 13 % auf die Krankenversicherung und 2 % einheitlich auf die Steuer. Vorsicht: Wenn durch Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld mehr als 400 EUR im Monat (Durchschnitt) verdient wird, greift die Sozialversicherungspflicht wieder.

Verdienstschwankungen und ihre Folgen

Maßgeblich für eine Versicherungspflicht ist die Summe aller Verdienste innerhalb von zwölf Monaten. Wer also von September bis April mit seinem Minijob monatlich 500 EUR verdient, von Mai bis August aber nur auf 250 EUR kommt, erzielt einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 416,67 EUR und unterliegt damit der Versicherungspflicht. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verdienst unvorhersehbar und auch nur für maximal zwei Monate innerhalb eines Jahres die Verdienstgrenze von 400 EUR überschreitet.

Rentenanspruch bei Minijobs

Minijobber können einen vollen Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Dazu müssen Sie aber die Differenz von derzeit 4,9 % zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 %) und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (19,9 %) selbst zahlen. Wer das tut, erwirbt mit einem geringen Eigenbeitrag volle Beitragszeiten. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass er eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen will. Der Arbeitgeber zieht dann diese Anteile vom Verdienst ab und leitet sie an die Minijob-Zentrale weiter.

Mehrere Minijobs

Jeder darf gleichzeitig mehrere Minijobs ausüben, nur nicht beim gleichen Arbeitgeber. Maßgeblich für die Versicherungspflicht ist in diesem Fall die Summe der Verdienste aus allen Beschäftigungen. Die Summe darf 400 EUR nicht überschreiten, sonst sind sie sozialversicherungspflichtig. Und zwar von dem Zeitpunkt an, von dem die Minijob-Zentrale die Versicherungspflicht festgestellt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat.

Minijob als Zusatzeinkommen

Seit dem 1.4.2003 können Sie neben Ihrem Hauptberuf zusätzlich einen 400-Euro-Job ausüben. Dieser bleibt sozialversicherungsfrei. Weitere 400-Euro-Jobs werden jedoch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Sie sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Wenn es sich aber um kurzfristige Beschäftigungen neben einem Hauptberuf handelt, so werden diese nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.

Arbeitslose und Minijob

Auch Arbeitslose dürfen einen Minijob ausüben. Die Tätigkeit ist allerdings einer Reihe von Reglementierungen unterworfen. Bezieher des Arbeitslosengelds dürfen maximal 15 Stunden die Woche arbeiten, sonst gelten sie nicht mehr als beschäftigungslos und verlieren damit ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Dabei gilt es, den Verdienst im Auge zu behalten. Er kann sonst zur Kürzung des Arbeitslosengeldes führen. Üblicherweise entscheidet das zuständige Arbeitsamt, ob und in welchem Umfang das Nebeneinkommen anzurechnen ist. Jede Nebenbeschäftigung sollte der Agentur unverzüglich gemeldet werden.

Auch Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) haben generell die Möglichkeit, eine Nebentätigkeit auszuüben. Eine zeitliche Reglementierung gibt es hier nicht. Das erzielte Nebeneinkommen wird allerdings teilweise angerechnet. Die ersten 100 EUR aus dem Einkommen werden als Grundfreibetrag grundsätzlich nicht auf das ALG II angerechnet. Der darüber hinaus abzusetzende Freibetrag richtet sich laut Bundesknappschaft nach der Höhe des den Grundfreibetrag übersteigenden Bruttoverdienstes. Bei einem Bruttoverdienst bis 800 EUR liegt dieser bei 20 %. Entsprechend sind bei einem Nebenverdienst von 400 EUR mindestens 160 EUR anrechnungsfrei. Experten empfehlen, sich bereits vor Antritt eines Minijobs von der zuständigen Agentur für Arbeit Link zu: Bundesagentur für Arbeit, www.arbeitsagentur.de beraten zu lassen.

Rentner als Minijobber

Rentner nach Vollendung des 65. Lebensjahres können unbegrenzt hinzuverdienen. Eine Anrechnung auf die Rente gibt es hier nicht. Bei Altersrenten (vor Vollendung des 65. Lebensjahres) und erwerbsgeminderten Renten existieren bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Ebenso bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit und bei Bergleuten. Die genauen Beträge sind bei den jeweiligen Rentenversicherungsträgern zu erfragen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bundesknappschaft Link zu: Minijob-Zentrale, www.minijob-zentrale.deoder beim Service-Telefon: 01801 200504*, Kontaktadresse: Bundesknappschaft, Minijob-Zentrale, 45115 Essen.
J. Ollenik, Februar 2007

* 0,04 EUR pro Minute aus dem Festnetz der Deutsche Telekom AG.
Abweichende Preise aus anderen Fest- oder Mobilfunknetzen sind möglich.
zum Seitenanfang