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Der Arbeitsvertrag

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Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Leistung der definierten Arbeit, der Arbeitgeber zur Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts. Ein Arbeitsvertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. In der Regel wird er aber in Schriftform verfasst. Experten raten dringend zu schriftlichen Vereinbarungen, da diesen eine ungemein größere Beweiskraft zukommt. Generell unterscheidet man zwischen unbefristeten und befristeten Verträgen. Für den befristeten Vertrag gelten dabei Sonderregelungen.

Inhalt des Arbeitsvertrages

Wie bei den meisten anderen Verträgen auch können die Vertragspartner auch einen Arbeitsvertrag inhaltlich frei gestalten. Zwingend notwendig sind lediglich Angaben zum Beginn des Arbeits-Vertragsverhältnisses und eine Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers. In der Praxis sind Arbeitsverträge aber viel detaillierter ausgestaltet. Das hilft Unklarheiten und mögliche juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Folgende Angaben sollte ein Arbeitsvertrag laut Experten mindestens beinhalten:
  • Name und die Anschrift beider Vertragsparteien
  • Arbeitsort oder der Verweis auf eine Tätigkeit an mehreren Orten
  • Beginns des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Verträgen auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers
  • Arbeitszeit
  • Urlaubstage
  • Höhe des Arbeitsentgelts, dessen Zusammensetzung und der Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung
  • Höhe und Bedingungen von Zuschlägen, Prämien, Bonifikationen sowie Sonder- und Urlaubsgeldzahlungen
  • Kündigungsfristen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Angaben zu möglichen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten

Möglichst konkrete Arbeitsplatzbeschreibung

Experten raten, auf eine möglichst konkrete Festlegung des Tätigkeits- und Aufgabenbereichs und des Arbeitsortes zu achten. Ist lediglich die Berufsbezeichnung (z. B. Bürokauffrau oder Sachbearbeiter) im Vertrag aufgenommen, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für Tätigkeiten im gesamten Betrieb einsetzen.

Probezeiten beachten

In der Regel erhalten gerade Berufseinsteiger am Anfang ihrer Tätigkeit eine Probezeit für ihre Tätigkeit. Üblich sind hier drei bis sechs Monate. In dieser Zeit gelten üblicherweise kürzere Kündigungsfristen als die für das restliche Arbeitsverhältnis vereinbarten. Damit haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Möglichkeit das Vertragsverhältnis schneller zu lösen. Die Mindestkündigungsfrist liegt bei zwei Wochen. Hiervon abweichen können tarifvertragliche Regelungen, die etwa in den ersten vier Wochen eine Kündigungsfrist von lediglich zwei Tagen vorsehen können.

Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen

Die Arbeitszeit sowie Pausen sind in der gesetzlichen Arbeitszeitordnung, in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Darüber hinaus können auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Generell gilt: Die Arbeitszeiten müssen sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen.

Um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten auch die Regelungen für Überstunden im Arbeitsvertrag geregelt sein, sofern diese nicht in Tarif- oder Betriebsvereinbarungen festgelegt sind. Werden Formulierungen wie "die Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitsaufkommen" mit Verweis auf eine "Regelarbeitszeit" verwendet, so sind Überstunden ohne Vergütung üblich. Dieses sollte sich allerdings auch in einem höheren Arbeitsentgelt widerspiegeln.

Laut Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage im Jahr. Diese Angaben beziehen sich auf Werktage im Kalenderjahr. Eine geringere Zahl an Urlaubstagen ist unzulässig. In den meisten Unternehmen werden auf Grund tarifvertraglicher/betrieblicher oder individueller Regelungen mehr Urlaubstage gewährt. Neueinstellungen und Berufsanfänger haben nach sechs Monaten das erste Mal Anspruch auf Urlaub.

Befristete und unbefristete Verträge

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag endet erst dann, wenn einer der beiden Parteien das Vertragsverhältnis mittels Kündigung auflöst oder das Rentenalter erreicht wird.

Anders ist es bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Hier wird bereits im Arbeitsvertrag das Ende der Beschäftigung festgelegt. Dabei ist ein befristeter Arbeitsvertrag nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung besteht oder die Befristung höchstens zwei Jahre dauert. Innerhalb der Zweijahresfrist darf der Arbeitgeber den Vertrag maximal drei Mal verlängern. Eine Ausnahmeregelung gilt für neu gegründete Unternehmen. Diese können ihre Arbeitsverhältnisse in den ersten vier Jahren nach Gründung auf maximal vier Jahre befristen, ohne einen sachlichen Grund dafür zu nennen.

Verträge sorgfältig prüfen

Gerade Berufsanfänger sollten trotz der möglichen Euphorie über den ersten Arbeitsvertrag die Vertragsinhalte sorgfältig prüfen. Jedes seriöse Unternehmen gewährt dazu eine angemessene Bedenkzeit. Es empfiehlt sich den Vertrag von einer Person des Vertrauens gegenlesen zu lassen und im Zweifel auch einen Anwalt zu kontaktieren. Denn strittige Formulierungen werden erst dann problematisch, wenn es zu Auseinandersetzungen darüber kommt. Wer von vorneherein auf eindeutige und konkrete Angaben in seinem Vertrag besteht, hat seine Position - auch juristisch - besser abgesichert.

J. Ollenik, Februar 2008
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Letzte Änderung: 13.10.2009
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