Zum Vermögen zählt grundsätzlich der gesamte liquidierbare Besitz des Antragstellers und, wenn gegeben, der Mitglieder seiner "Bedarfsgemeinschaft". Dazu gehören beispielsweise Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge, Edelmetalle, Antiquitäten, Gemälde und nicht selbst genutzte Immobilien.
Nicht in das Vermögen eingerechnet wird selbst genutztes Wohneigentum. Auch wird dem Antragsteller ein eigener
Pkw zugestanden. Dabei gilt, dass sowohl Wohneigentum als auch der
Pkw den Lebensumständen des Antragstellers "angemessen" sein müssen. Was im konkreten Fall als "angemessen" angesehen wird, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Beim Wohnraum gilt eine Obergrenze von 120 Quadratmetern Wohnfläche für eine Wohnung und 130 Quadratmetern für ein Haus. Diese Regeln galten bereits bei den
ALG II-Vorgängern, der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe.