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R+V-Ratgeber Altersvorsorge (Quelle: Thinkstock)

Altersvorsorge

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Fragen und Antworten zu Hartz IV

Seit dem Jahr 2005 ist die Hartz IV-Reform, oder wie es richtig heißt, das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" in Kraft. Mit der Regelung wurden Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II (ALG II) zusammengeführt.

Wir haben die wichtigsten Informationen zu Hartz IV für Sie zusammengestellt:

Was ist das Arbeitslosengeld II?

Zum 1.1.2005 wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zu einer neuen Sozialleistung zusammengefasst - zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, dem Arbeitslosengeld II (ALG II). Das ALG II wird aus Steuern finanziert.

Das ALG II folgt, wenn das sich am letzten Nettolohn orientierende Arbeitslosengeld I endet.

Wer ist zuständig für das Arbeitslosengeld II?

Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die Kommunen. Das ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt. Beratung bietet die Bundesagentur für Arbeit. Sie bietet auf ihrer Webseite www.arbeitsagentur.de Link auf die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
www.arbeitsagentur.de
weiterführende Informationen und Hilfe bei der Suche der zuständigen Stellen.

Wer hat Anspruch auf das Arbeitslosengeld II?

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Erwerbsfähig sind diejenigen, die unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

Als hilfebedürftig gilt, wer seinen Unterhalt und den seiner Familie nicht aus eigenen Mitteln und Kräften, also aus Einkommen, Vermögen und Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, decken kann.

Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft, das heißt, im gleichen Haushalt zusammen leben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld II?

Die Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgt durch die so genannte Regelleistung. Die Regelleistung ist pauschaliert und umfasst den gesamten Lebensunterhalt. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden gesondert erstattet.

Seit Juli 2009 beträgt die volle Regelleistung bundeseinheitlich 359 EUR. Einen Anspruch auf die volle Regelleistung haben Alleinstehende, Alleinerziehende und volljährige Personen mit minderjährigem Partner. Volljährige Partner - also wenn beide das 18. Lebensjahr vollendet haben - erhalten 323 EUR. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres erhalten rund 60 % der Regelleistung, also 215 EUR. Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres erhalten 251 EUR. Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und minderjährige Partner erhalten 287 EUR.

Darüber hinaus gibt es in bestimmten Fällen, z. B. für Schwangere und Alleinerziehende von Minderjährigen, Leistungen für Mehrbedarf.

Gibt es eine Übergangslösung von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosengeld II?

Wer vor der Antragstellung Arbeitslosengeld erhalten hat, bekommt in einer Übergangsfrist einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II. Voraussetzung ist, dass das Arbeitslosengeld höher war als das Arbeitslosengeld II. Der Zuschlag liegt bei maximal 160 EUR pro Monat für Alleinstehende, bzw. mit Partner bei 320 EUR. Je Kind gibt es im ersten Jahr der Übergangsfrist monatlich maximal 60 EUR. Insgesamt dauert die Übergangsfrist maximal zwei Jahre. Im zweiten Jahr reduziert sich der Zuschlag auf die Hälfte.

Wie wird Vermögen berücksichtigt?

ALG II wird nur gezahlt, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Dies bedeutet, dass beim Hilfebedürftigen oder bei einer mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person vorhandenes Vermögen vor Bezug von ALG II verwertet werden muss.

Was zählt zum Vermögen?

Zum Vermögen zählt grundsätzlich der gesamte liquidierbare Besitz des Antragstellers und, wenn gegeben, der Mitglieder seiner "Bedarfsgemeinschaft". Dazu gehören beispielsweise Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge, Edelmetalle, Antiquitäten, Gemälde und nicht selbst genutzte Immobilien.

Nicht in das Vermögen eingerechnet wird selbst genutztes Wohneigentum. Auch wird dem Antragsteller ein eigener Pkw zugestanden. Dabei gilt, dass sowohl Wohneigentum als auch der Pkw den Lebensumständen des Antragstellers "angemessen" sein müssen. Was im konkreten Fall als "angemessen" angesehen wird, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Beim Wohnraum gilt eine Obergrenze von 120 Quadratmetern Wohnfläche für eine Wohnung und 130 Quadratmetern für ein Haus. Diese Regeln galten bereits bei den ALG II-Vorgängern, der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe.

Wird die Lebensversicherung angerechnet?

Lebens- oder Rentenversicherungen werden abzüglich der Freibeträge eingerechnet. Maßgeblich für die Anrechnungshöhe ist der Rückkaufswert. Der Antragsteller muss also die betroffenen Verträge kündigen und den Rückkaufswert für seinen Lebensunterhalt verbrauchen. Eingeschränkt wird diese Verpflichtung dadurch, dass dem Antragsteller vom Gesetzgeber keine unwirtschaftliche Verwertung auferlegt werden kann. Diese ist gegeben, wenn der Rückkaufswert mehr als 10 % unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt.

Als Rückkaufswert wird der Betrag bezeichnet, der bei einer Kündigung an den Versicherungsnehmer zurückgezahlt wird. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe sind im Anhang zum Versicherungsschein zu finden.

Bestimmte Produkte aus dem Bereich Lebensversicherungen werden generell nicht eingerechnet, da sie ausschließlich der Alterssicherung dienen. Dazu gehören Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung, Ansprüche aus der "Riester-Rente", wenn diese im Rahmen der Förderung liegen, und die so genannte "Rürup-Rente". Nähere Informationen zur klassischen Rürup-Rente, der fondsgebundenen VR-RürupRente und der R+V-RiesterRente finden Sie in unserer Rubrik " Privatkunden".

Wie hoch sind die Freibeträge für das Vermögen?

Bei der Berechnung des Vermögens werden Freibeträge gewährt. Diese sind vom Alter des Antragstellers abhängig. Der Antragsteller hat einen Grundfreibetrag für sich und seinen Partner von jeweils 150 EUR für jedes vollendete Lebensjahr, mindestens 3.100 EUR, höchstens 9.750 EUR. Für Antragsteller, die vor dem 1.1.1948 geboren wurden, gilt ein deutlich höherer Freibetrag von 520 EUR je Lebensjahr. Hier liegt die Obergrenze bei 33.800 EUR.

Für notwendige Anschaffungen werden in der Bedarfsgemeinschaft pro Person 750 EUR als Sockelbetrag gewährt.

Für Kinder gibt es einen Vermögensfreibetrag von 3.100 EUR pro Kind. Liegt das Vermögen des Kindes oberhalb dieser Grenze, wird dieses nur auf die Leistungen für das Kind angerechnet. Die Leistungen der Eltern bleiben davon unberührt.

Wie hoch sind die Freibeträge für die private Altersvorsorge?

Der Freibetrag für die private Altersvorsorge ist wie der Vermögensfreibetrag vom Alter abhängig: Für den Antragsteller und seinen Lebenspartner liegt er jeweils bei 750 EUR pro Lebensjahr. Die Obergrenze ist nach Geburtsjahrgängen gestaffelt:
  • 48.750 EUR für die Jahrgänge bis einschließlich 1957,
  • 49.500 EUR für die Jahrgänge 1958 bis 1963,
  • 50.250 EUR für die Jahrgänge ab 1964.
Der Freibetrag gilt nur für Verträge, deren Auszahlung erst mit dem Renteneintritt beginnt und bei denen die Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen ist. Der Verwertungsausschluss muss vor der Beantragung des ALG II vereinbart werden. Auf Anfrage senden wir unseren Kunden ein entsprechendes Informationsschreiben sowie einen Antrag auf Ausschluss der Verwertung für den Versicherungsvertrag zu.

Wie sehen die Hinzuverdienstgrenzen bei Arbeitslosengeld II aus?

Das ALG II ist eine einkommensabhängige Leistung. Beziehen der Hilfebedürftige oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Einkommen, mindert sich der Betrag, der an ALG II zu gewähren ist.

Die ersten 100 EUR aus dem Bruttoeinkommen werden als so genannter Grundfreibetrag nicht angerechnet. Der Betrag, der zwischen 100 EUR und maximal 800 EUR dazu verdient wird, bleibt zu 20 % anrechnungsfrei. Für zusätzliche Bruttoeinkommen von über 800 EUR bis zur Verdienstobergrenze von 1.200 EUR (1.500 EUR mit mindestens einem Kind) gilt ein Freibetrag von 10 % der Summe.
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