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R+V-Ratgeber Altersvorsorge (Quelle: Thinkstock)

Altersvorsorge

Gesetzliche Rente

Steuererklärung für Rentner

Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben müssen auch Rentner grundsätzlich Steuererklärungen abgeben, zumindest dann, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet. In der Regel kommen viele Rentner jedoch nicht über diesen Grundfreibetrag hinaus. Das Steuersystem für Rentner wurde 2005 jedoch deutlich komplizierter. Ob oder in welchem Umfang Sie als Rentner verpflichtet sind, eine Erklärung abzugeben, ist manchmal nicht auf den ersten Blick ersichtlich.

Nach Ansicht von Carsten Rothbart vom Deutschen Steuerberaterverband sollte jeder Rentner wenigstens einmal bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt geprüft haben, ob seine Einkommenssituation eine Steuererklärung erfordert. "Ist man unter der Grenze, wird man in der Regel auch unter dieser bleiben, wenn sich die persönlichen Einkommensverhältnisse nicht ändern", so der Experte.

Der Durchschnittsrentner lebt von der gesetzlichen Rente

Wer ausschließlich Einkünfte aus der gesetzlichen Rente erzielt, muss davon einen bestimmten Anteil versteuern. Hierbei ist das Jahr des Rentenbeginns entscheidend. Denn die Besteuerung der gesetzlichen Rente ist 2005 neu geregelt worden. Seitdem müssen alle Rentner, die vor 2005 im Ruhestand waren oder im Jahr 2005 in Ruhestand gegangen sind, 50% ihrer Rente versteuern. Der zu versteuernde Anteil der Renteneinnahmen steigt bis zum Jahr 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte, ab 2021 um jährlich einen Prozentpunkt. Renten, die ab 2040 oder später beginnen, sind somit in vollem Umfang steuerpflichtig. Neurentner, die 2011 in Rente gehen, zahlen also auf 62% ihrer Rente Steuern.

Nicht der Besteuerung unterliegen demnach 38%. Dieser steuerfreie Anteil der Rente wird in seiner absoluten Höhe auf Basis der Rentenbezüge ermittelt, die in dem Jahr entstehen, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Der steuerfreie Anteil gilt auch in der Zukunft – unabhängig von weiteren Rentensteigerungen. Im Ergebnis sind Rentensteigerungen grundsätzlich vollständig steuerpflichtig.

Unter dem folgenden Link www.gesetze-im-internet.de Link auf die Internetseite des Bundesministerium der Justiz, www.gesetze-im-internet.de gibt es eine genaue Tabelle der stufenweisen Anhebung des Besteuerungsanteils.

Unter den nachfolgenden Links erhalten Sie weitere Steuerinformationen für Rentner.

Rentner mit Zusatzeinkünften

Etwas komplizierter wird es dann, wenn der Rentner über Zusatzeinkünfte verfügen. Hier muss man die verschiedenen Formen der zusätzlichen Einkünfte unterscheiden.

Verfügt ein Rentner über Mieteinnahmen, so kann er hier die Werbungskosten, also Aufwendungen in Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt geltend machen.

Weitere Informationen zur Steuererklärung für Rentner

Steuerpflicht ab 8.004 EUR

Eine Steuer entsteht, soweit das zu versteuernde Einkommen bei Ledigen den Grundfreibetrag von 8.004 EUR und bei Ehepaaren den von 16.008 EUR übersteigt. Das zu versteuernde Einkommen ermittelt sich, indem vom steuerpflichtigen Anteil der Rente die Werbungskosten, die Sonderausgaben und ggf. außergewöhnliche Belastungen und ein Verlustvortrag abgezogen werden.

Werbungskosten

Ohne einen Nachweis berücksichtigt das Finanzamt eine jährliche Pauschale von 102 EUR. Darüber hinaus gehende Kosten, die direkt im Zusammenhang mit der Rente stehen, werden in der Regel schwer zu finden sein. Aber zum Beispiel die Kosten für einen Steuerberater, der die Erklärung anfertigt, könnten hier teilweise geltend gemacht werden.

Sonderausgaben

Außerdem können Rentner, wie alle Bundesbürger, die gezahlte Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen, wie z. B. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie die private Haftpflichtversicherung im Rahmen der bestehenden Höchstbeträge als Sonderausgaben geltend machen.

Außergewöhnliche Belastungen

"Unter Umständen können beispielsweise auch überdurchschnittliche Krankheitskosten gegengerechnet werden", sagt Rothbart. Der Gesetzgeber sieht hier vor, dass nur die Aufwendungen geltend gemacht werden können, die eine so genannte "zumutbare Eigenbelastung" übersteigen. Dieser Betrag ist von verschiedenen Faktoren, wie Familienstand und Einkommen abhängig.

Altersentlastungsbetrag

Werden neben den Einkünften aus der gesetzlichen Rente noch andere Einkünfte erzielt (davon ausgenommen Leistungen aus einer Pensionszusage oder Unterstützungskasse, Leistungen aus einer privaten oder betrieblichen Rentenversicherung, die mit dem Besteuerungs- oder Ertragsanteil steuerpflichtig sind bzw. Altersversorgungsleistungen für Abgeordnete) kann durch den Altersentlastungsbetrag der Steueraufwand gesenkt werden. "Dieser Freibetrag ist eine Vergünstigung dafür, dass man noch im Alter Einkünfte bezieht", sagt Experte Rothbart.

Auch hierfür haben wir Ihnen eine ausführliche Liste unter den weiterführenden Links herausgesucht. Für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrages ist das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr entscheidend. War dies das Jahr 2005, so werden 40% der eingangs beschriebenen Einkünfte, gedeckelt auf 1.900 EUR, von der Steuer befreit. Im Jahr 2011 gilt für den Altersentlastungsbetrag ein Satz von 30,4% bei einer Deckelung von 1.444 EUR. Bis zum Jahr 2040 wird der Anteil stetig sinken und letztendlich entfallen.

Private Rentenversicherungen

Private Rentenversicherungen, die nicht auf einem Basisrenten- oder Altersvorsorgevertrag ("Rürup/Riesterrente") beruhen und die sich der Rentner als lebenslange Rente auszahlen lässt, sind als "sonstige Einkünfte" nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Wer beispielsweise zu Rentenbeginn das 65. Lebensjahr vollendet hat, muss nur 18% der Gesamtrente mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuern.

Wird alternativ die Kapitalauszahlung in Anspruch genommen, so ist diese steuerfrei, wenn der Vertrag vor 2005 abgeschlossen wurde und bestimmten Kriterien genügt (z. B. Mindestlaufzeit zwölf Jahre, laufende Beitragszahlung, keine steuerschädliche Abtretung). Für seit 2005 abgeschlossene Verträge gilt, dass die Erträge (Unterschiedsbetrag aus Versicherungsleistung und entrichteter Beiträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerpflichtig sind. Die Erträge sind zu 50% steuerfrei, wenn im Leistungszeitpunkt die Mindestlaufzeit zwölf Jahre betragen und der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat. Die übrigen 50% werden zum individuellen Einkommensteuersatz versteuert.

Betriebsrenten aus Unterstützungskassen und Pensionszusagen (Direktzusagen)

Die ausgezahlte Betriebsrente gilt steuerlich als Versorgungsbezug und wird den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" zugeordnet. Diese Renten sind in voller Höhe steuerpflichtig, da sie aus Sicht des Leistungsempfängers auf steuerfreien Beiträgen in der Einzahlungsphase beruhen. Für die Besteuerung gewährt der Staat mit dem Versorgungsfreibetrag und dem Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eine gesonderte Begünstigung. Dieser sieht vor, dass auf einen Teil der Versorgungsbezüge ab dem 63. Lebensjahr keine Steuern gezahlt werden.

Der Versorgungsfreibetrag ermittelt sich als prozentualer Wert bezogen auf die auf ein volles Jahr hoch gerechneten Versorgungsbezüge des Erstjahres und wird zusätzlich durch einen Höchstbetrag in seiner absoluten Höhe begrenzt. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird als Absolutbetrag gewährt. Der prozentuale Wert als auch der Zuschlag sind vom Jahr des Versorgungsbeginns abhängig. Auch hierfür finden Sie unter den weiterführenden Links eine genaue Auflistung. Für Versorgungsbezüge, die erstmals in 2011 ausgezahlt werden, greift zeitlebens ein Versorgungsfreibetrag von 30,4% und maximal 2.280 EUR; der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 684 EUR. Auch hier gibt es eine stufenweise Abschmelzung bis zum Jahr 2040 für spätere Versorgungsbeginne.

Betriebsrenten aus Pensionskassen, Direktversicherungen sowie Pensionsfonds

Die ausgezahlte Betriebsrente zählt steuerlich zu den "sonstigen Einkünften". Der Teil der Betriebsrente, der auf steuerfreien Beiträgen in der Einzahlungsphase (derzeit bis zu 4.440 EUR pro Jahr) beruht, ist in voller Höhe steuerpflichtig.

Unter diesem Aspekt sind steuerlich drei Arten von Versorgungsleistungen zu unterscheiden:

  1. Versorgungsleistungen, die ausschließlich mit steuerfreien (geförderten) Beiträgen finanziert wurden:
    Sie unterliegen als sonstige Einkünfte voll der Einkommensteuer (nachgelagerte Besteuerung). Das gilt unabhängig davon, ob die Leistung als Rente oder Kapitalauszahlung erbracht wird.

  2. Versorgungsleistungen, die ausschließlich auf steuerpflichtigen (nicht geförderten) Beiträgen (pauschal lohnversteuert, individuell versteuert) basieren:
    Rentenleistungen werden der günstigen Ertragsanteilbesteuerung unterworfen. Bei Kapitalleistungen wird der Ertrag, d. h. der Unterschiedsbetrag aus Versicherungsleistung und eingezahlter Beiträge, besteuert, wenn der Versorgungsvertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde. Hat der Empfänger bereits das 60. Lebensjahr vollendet und betrug die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre, ist der Ertrag nur zur Hälfte steuerpflichtig. Liegt einer Kapitalleistung ein Versorgungsvertrag mit Abschluss vor dem 01.01.2005 zugrunde und wurden mit ihm die Kriterien für eine Steuerbegünstigung erfüllt (z. B. Mindestlaufzeit zwölf Jahre, laufende Beitragszahlung), ist die Auszahlung steuerfrei. Andernfalls ist die Kapitalauszahlung mit ihren rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen (Garantiezins und die in den Überschüssen enthaltenen Erträge aus Kapitalanlagen) steuerpflichtig.

  3. Versorgungsleistungen, die auf steuerfreien (geförderten) Beiträgen und auf steuerpflichtigen (nicht geförderten) Beiträgen beruhen:
    Diese müssen in der Auszahlungsphase aufgeteilt werden. Die Besteuerung erfolgt nach den unter Punkt 1 und 2 beschriebenen Grundsätzen.

Kapitaleinkünfte

Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen, also Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne einnimmt, versteuert diese grundsätzlich mit der 25%-igen Abgeltungsteuer. "Die auszahlende Bank leitet ein Viertel der Summe zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer direkt an das Finanzamt weiter", sagt Rothbart. Damit sind im Grundsatz alle steuerlichen Verpflichtungen für diese Einkünfte erfüllt. Allerdings kann es günstiger sein, auch Dividenden und Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz zu besteuern, wenn dieser geringer als 25% ist. Dies kann auf Antrag im Rahmen der jährlichen Steuererklärung durch das Finanzamt geprüft werden.

Zudem wirkt sich der so genannte Sparerpauschbetrag aus. Der gilt nicht nur für Rentner, sondern für alle Anleger, die Einkünfte aus Kapitalanlagen einnehmen. Bis zur Höhe von 801 EUR können Ledige und bis zu 1.602 EUR können Ehepaare Kapitalerträge steuerfrei einnehmen. Entsprechend dieser Summe kann bei der Bank ein Freistellungsauftrag gestellt werden. Die Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) entsteht erst, sobald dieser Freibetrag (Sparerpauschbetrag) überschritten wird.

1. Beispiel zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens


Ausgangsdaten für 2011:

  • Rentner ledig
  • Einnahmen aus der gesetzlichen Rente 900  EUR pro Monat
  • Renteneintritt 2010
  • Vollendung des 64. Lebensjahres am 30.11.2010
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 4.800 EUR
  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 881 EUR
Das zu versteuernde Einkommen lässt sich in wenigen Schritten ermitteln.

Berechnung:
1. Schritt
Einnahmen aus der gesetzlichen Rente
(900 EUR/Monat x 12 Monate)
10.800 EUR
2. Schritt
davon: Besteuerungsanteil 60%
(Jahr des Rentenbeginns ist 2010)
6.480 EUR
3. Schritt
abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag
- 102 EUR
Einkünfte aus Renten 6.378 EUR
4. Schritt
zzgl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
4.800 EUR
Gesamtbetrag der Einkünfte 11.178 EUR
5. Schritt
abzgl. Altersentlastungsbetrag
(30,4% von 4.800 EUR; maximal 1.444 EUR)
- 1.444 EUR
Insgesamtes Einkommen 9.734 EUR
6. Schritt
abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag
- 36 EUR
7. Schritt
abzgl. Vorsorgeaufwendungen
- 881 EUR
Insgesamt zu versteuerndes Einkommen 8.817 EUR


Der Grundfreibetrag von 8.004 EUR wird überschritten. Es ist ein Betrag von 813 EUR zu versteuern. Für 2011 ergibt sich eine Einkommensteuer in Höhe von 119 EUR.

Ob und wie diese Regelungen individuell für Rentner zutreffen, kann nur die Einzelfallbetrachtung klären. Die Mithilfe durch einen Steuerberater kann hier nie schaden und ist in fast jedem Fall, zumindest als einmalige Beratung, sinnvoll.

2. Weiterführende Links

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