Rentenbonus mit dem Minijob sichern
Wer einen so genannten Minijob hat (bis 400 EUR monatliches Einkommen) zahlt selber keine Sozialabgaben. Der Arbeitgeber zahlt diese alleine.
Der pauschale Beitragssatz des Arbeitgebers für geringfügig Beschäftigte (bis 400
EUR monatliches Einkommen) liegt im gewerblichen Bereich bei 30,74
% und setzt sich wie folgt zusammen: Die pauschale Abgabe des Arbeitgebers für die gesetzliche Rentenversicherung liegt bei 15
%. Für die gesetzliche Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 13
% des Einkommens. Der Pauschalsteuersatz liegt bei 2
% des Arbeitsentgelts. Hinzu kommen noch 0,74
% Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft. Für privat krankenversicherte Minijobber entfallen die 0,74
%.
Freiwillige Aufstockung der Rentenbeiträge möglich
Minijobber sind grundsätzlich versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Da lediglich der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zahlt, erwerben Minijobber geringere Rentenansprüche wie aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Wer als Minijobber aber auf seine Versicherungsfreiheit verzichtet, kann laut Deutscher Rentenversicherung "vollwertige Leistungsansprüche" erwerben. Dafür muss der Minijobber aber einen Teilbetrag selbst zahlen, um auf den allgemeinen Rentenversicherungsbeitragssatz zu kommen. Da der Beitragssatz zur Rentenversicherung derzeit bei 19,9 % (im Jahr 2011) liegt, müssen Minijobber aber nur 4,9 % des Arbeitsentgelts dazu zahlen.
Der zu zahlende Eigenanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 %) und dem vollen Rentenversicherungsbeitrag (19,9 %).
Minijobs in Privathaushalten
Für Minijobs in Privathaushalten gilt im Prinzip das Gleiche. Die Arbeitgeberpauschale ist mit insgesamt mindestens 12,34
% allerdings niedriger. Sie setzt sich zusammen aus 5
% Rentenversicherungsbeitrag, 5
% Krankenversicherungsbeitrag, 1,6
% Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie 0,74
% Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft. Außerdem können 2
% Pauschalsteuer hinzukommen – diese kann der Arbeitgeber aber auch vom Arbeitnehmer tragen lassen.
Minijobber in Privathaushalten müssen wegen des geringeren Pauschalbeitrages des Arbeitgebers derzeit 14,9
% dazu zahlen, um auf den vollen Rentenbeitragssatz von 19,9
% zu kommen.
Die Minijob-Zentrale verzeichnete im zweiten Quartal 2010 erneut einen starken Anstieg bei den in Privathaushalten tätigen Minijobbern. So waren zum 30. Juni 2010 rund 217.000 geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten angemeldet. Gegenüber dem vorherigen Quartal stieg der Wert um 6,3
%. Im Vergleich zu 2007 ist die Zahl der im Haushaltsscheckverfahren gemeldeten Minijobber um mehr als 50
% gestiegen.
Mit Minijobs die allgemeine Wartezeit auffüllen
Im September 2010 nutzten bereits 334.846 der knapp 6,8 Millionen Minijobber die Möglichkeit, mit der freiwilligen Eigenleistung die Rentenbeiträge aufzustocken – ein Anteil von 4,93
%. Wie die Minijob-Zentrale vorrechnet, kann zum Beispiel eine gewerbliche Minijobberin, die bisher nur 3 Jahre Kindererziehungszeiten für die Wartezeit erworben hat, die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllen, wenn sie 2 Jahre lang freiwillig den Eigenanteil von 4,9
% zur Rentenversicherung zahlt. Würde diese Minijobberin den Beitrag zur Rentenversicherung nicht aufstocken, müsste sie den Angaben zufolge für den Anspruch auf eine Regelaltersrente entsprechend länger arbeiten, nämlich etwa 6,5 Jahre.
Vorteile nutzen
Den Rentenversicherungsträgern zufolge erwerben Minijobber "mit einem relativ geringen Eigenbeitrag" vollwertige Beitragszeiten in der Rentenversicherung. Damit können Minijobber folgende Vorteile nutzen:
- Der Minijob wird beim Erfüllen der Wartezeiten angerechnet (Erfüllung der Mindestversicherungszeit).
- Sie sichern sich den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
- Die spätere Rente erhöht sich.
- Sie erwerben Ansprüche auf Riester-Förderung.
Denn wer seine Rentenbeiträge freiwillig aufstockt erwirbt damit auch Ansprüche auf staatliche Zulagen für einen Riester-Vertrag. In unserem Internetauftritt erhalten Sie weitere Informationen zu der R+V-RiesterRente
Arbeitgeber zur Information verpflichtet
Der Arbeitgeber ist übrigens dazu verpflichtet, Minijobber bei der Einstellung auf die Möglichkeit der freiwilligen Aufstockung hinzuweisen.
Über die freiwillige Aufstockung muss der Arbeitgeber schriftlich informiert werden. Die Erklärung gilt automatisch für alle Minijob-Arbeitsverhältnisse des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber zieht dem Minijobber den Anteil vom Verdienst ab und leitet ihn zusammen mit seiner Pauschale an die zuständige Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See) weiter. Wichtig: Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer des 400-Euro-Beschäftigungsverhältnisses und kann nicht widerrufen werden.
Aufstockung auch bei Midijobs möglich
Wer zwischen 400,01
EUR und 800
EUR monatlich verdient (so genannte Gleitzone), ist in einem Niedriglohn-Job oder auch Midijob tätig. Niedriglöhner sind im Gegensatz zu Minijobbern grundsätzlich versicherungspflichtig in der Sozialversicherung. Während die Arbeitgeber den vollen Beitragssatz für die Sozialabgaben entrichten, zahlen die Arbeitnehmer nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag. Dieser beträgt bei 400,01
EUR ca. 11
% des Arbeitsentgelts und steigt auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag von
ca. 21
% bei 800
EUR Arbeitsentgelt an.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See weist darauf hin, dass Arbeitnehmer selbstverständlich auch in diesem Fall den reduzierten Beitragssatz zur Rentenversicherung auf den vollen Beitragssatz (19,9 %) aufstocken können und sich so die Ansprüche auf alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sichern können.
Weitere Informationen zum Thema Mini- und Midijobs und Rente
S. Nies, aktualisiert Februar 2011
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