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    Rund um die Rente

    Absicherung für Hinterbliebene: Wer bekommt welche Rente?

    Der Tod eines Familienmitglieds ist ein großer Verlust. Für viele ist der Einschnitt darüber hinaus mit finanziellen Einbußen verbunden. Renten für Witwen, Witwer, Waisen und Geschiedene mit Kindern sollen die Existenz der Hinterbliebenen sichern. Doch wann besteht Anspruch auf welche Rente und wie hoch fällt diese aus?

    Finanzielle Absicherung für Hinterbliebene

    Der Verlust des Partners oder eines Elternteils ist ein schwerer Schicksalsschlag. Um zumindest die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Hinterbliebenen zu sichern, unterstützt der Staat mit verschiedenen Renten.

    Hinterbliebene Ehepartner haben Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Kinder und Jugendliche können eine Waisenrente beantragen, je nach Stand ihrer Ausbildung auch über das 18. Lebensjahr hinaus. Und an Geschiedene mit Kindern kann eine Erziehungsrente gezahlt werden.

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    Witwenrente: Volle Rente in den ersten drei Monaten

    Der hinterbliebene Partner hat grundsätzlich Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners (dem sogenannten Sterbevierteljahr) erhält er die volle gesetzliche Rente des Verstorbenen weiter.

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    Eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf die gleichen Leistungen wie Ehepartner.

    Wissen, dass Ihre Angehörigen abgesichert sind

    Wenn der Hauptverdiener stirbt, kommen zu dem emotionalen Verlust oft auch finanzielle Sorgen. Der Alltag muss weiter bezahlt, vielleicht ein hoher Hauskredit abgetragen werden. Die R+V-Risikolebensversicherung sichert Ihre Angehörigen finanziell ab.

    Bei weiteren Fragen zur Risikolebensversicherung stehen Ihnen unsere Ansprechpartner vor Ort gerne zur Verfügung.

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    Anspruch auf Absicherung für Hinterbliebene?

    Für den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

    • Der verstorbene Ehepartner hat die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen.

    • Sie waren bis zum Tod des Partners mit diesem verheiratet oder führten mit ihm eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Ob Sie dabei wirklich zusammen oder getrennt lebten, spielt keine Rolle. Wenn Sie nur religiös getraut wurden, haben Sie dagegen keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

    • Ehen, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, müssen mindestens ein Jahr lang vor dem Tod des Partners bestanden haben.

    • Sie haben nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.

    • Sie und Ihr Partner haben kein Rentensplitting vereinbart.

    Was gilt, wenn der Verstorbene noch keine Rente bezogen hat?

    Auch wenn der Verstorbene noch keine Rente bezogen hat, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Im Sterbevierteljahr erhalten sie dann eine Hinterbliebenenrente in Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.

    Hinterbliebenen­absicherung nach altem oder neuem Recht?

    Die Rentenreform von 2001 brachte auch einige Änderungen für die Hinterbliebenenabsicherung. Die Regelungen nach altem Recht sind in den meisten Fällen für die Betroffenen vorteilhafter: So fällt die große Witwenrente höher aus. Die kleine Witwenrente wird nach altem Recht unbefristet gezahlt, nach neuem Recht dagegen nur 24 Monate. Dafür sind nach neuem Recht Kinderzuschläge möglich, die es nach altem Recht noch nicht gab.

    Aufgepasst! Betroffene sollten zuerst prüfen, ob hinsichtlich der Hinterbliebenenabsicherung für sie das alte oder neue Recht gilt.

    Das alte Recht greift nur, wenn

    • der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
    • die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

    In allen anderen Fällen gilt das neue Recht.

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    Große Witwenrente bzw. Witwerrente

    Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt nach altem Recht 60 Prozent der Rente, auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Nach neuem Recht beträgt der Anspruch noch 55 Prozent.

    Nach Ablauf des Sterbevierteljahres erhält der hinterbliebene Partner diese Rente in beiden Fällen bis an sein Lebensende. Voraussetzung ist, dass er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

    • Der Hinterbliebene ist mindestens 45 Jahre alt. Für Todesfälle seit dem 1. Januar 2012 wird diese Altersgrenze bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 47 Jahre angehoben. Die Anhebung der Altersgrenze ist eine Folge der Rente mit 67. Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Ratgeberartikel „Renteneinstieg: Den Ruhestand gut vorbereiten“.
    • Der Hinterbliebene ist erwerbsgemindert oder nach seit 31. Dezember 2000 geltenden Recht berufs- oder erwerbsunfähig.
    • Der Hinterbliebene erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das noch nicht 18 Jahre alt ist.
    • Der Hinterbliebene sorgt für ein behindertes eigenes Kind oder ein behindertes Kind des Verstorbenen – jeweils unabhängig vom Alter des Kindes.
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    Kleine Witwenrente bzw. Witwerrente

    Erfüllt der Hinterbliebene keine der Voraussetzungen für die große Rente, hat er Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente.

    Nach Ablauf des Sterbevierteljahres, in dem er die volle Rente des Verstorbenen erhält, hat er Anspruch auf 25 Prozent von dessen Rente. Dies gilt nach altem und neuem Recht.

    • Nach altem Recht erhält der Hinterbliebene die kleine Witwen- oder Witwerrente unbefristet.
    • Nach neuem Recht wird die kleine Witwen- oder Witwerrente nur zeitlich befristet für 24 Monate ausgezahlt.
    Aufstieg in große Witwenrente ist möglich

    Ein „Aufstieg“ in die große Witwen- oder Witwerrente ist möglich: Wer die kleine Witwen- oder Witwerrente erhält und erwerbsgemindert wird oder die Altersgrenze für die große Rente erreicht, erhält von diesem Zeitpunkt an die große Rente. Umgekehrt erhalten Bezieher der großen Witwen- oder Witwerrente nur noch die kleine Rente, wenn ihr Kind volljährig wird und sie keine weiteren Bedingungen für den Bezug der großen Rente erfüllen. Nach neuem Recht wird die Zeit, in der bereits die große Witwenrente bezogen wurde, auf die 24 Kalendermonate für die kleine Rente angerechnet.

    Abschlagsfreie Rente: Welche Altersgrenzen gelten?

    Die Hinterbliebenenrente wird auf der Grundlage der vollen Erwerbsminderungsrente und ohne Rentenabschlag gezahlt, wenn der Partner noch keine Altersrente bezogen hat und vor 2012 nach Vollendung seines 63. Lebensjahres verstorben ist.

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    Rentenabschlag vor dem 65. Lebensjahr

    Für Todesfälle ab 2012 gilt: Die Hinterbliebenenrente wird um einen Rentenabschlag gekürzt, wenn der Partner vor dem 65. Lebensjahr gestorben ist. Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie volle Erwerbsminderungsrente wird bis zum 31. Dezember 2023 schrittweise von 63 auf 65 Jahre erhöht. Für jeden Monat, den die Rente vor der jeweils gültigen Altersgrenze beginnt, gibt es einen Rentenabschlag von 0,3 Prozent. Dabei gilt aber eine Obergrenze: Maximal werden 10,8 Prozent von der vollen Erwerbsminderungsrente abgezogen. Wenn die Rente des Verstorbenen bereits durch Abschläge gemindert war, bleibt dieser Abschlag auch bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente bestehen.

    Kinderzuschlag zur Hinterbliebenenrente

    Wer ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzieht oder erzogen hat, erhält einen Kinderzuschlag zur Hinterbliebenenrente. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur nach neuem Recht.
     

      Kinderzuschlag bei großer Witwenrente (in Euro) Kinderzuschlag bei kleiner Witwenrente (in Euro)
      erstes Kind jedes weitere Kind erstes Kind jedes weitere Kind
    alte Bundesländer 62,05 31,03 28,21 14,10
    neue Bundesländer 59,37 29,69 26,99 13,49


    Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Stand 2017

     

    Wann endet die Hinterbliebenen­absicherung?

    Wenn der Hinterbliebene wieder heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, endet der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente. Die Ansprüche für die Waisenrenten für Kinder aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft bleiben bestehen.

    Die kleine Witwenrente wird nach neuem Recht grundsätzlich nur 24 Monate gezahlt.

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    Waisenrente: Finanzielle Absicherung für Kinder und Jugendliche

    Die gesetzliche Rentenversicherung unterstützt auch Kinder und Jugendliche, deren Eltern gestorben sind. Die Halb- oder Vollwaisenrente wird wie bei der Witwen- oder Witwerrente gezahlt, wenn der verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat.

    Eine Waisenrente erhalten

    • leibliche oder adoptierte Kinder,
    • Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten sowie
    • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

    Die Waisenrente wird bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Die Zahlung kann aber unter verschiedenen Bedingungen bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden, etwa wenn das Kind 

    • sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
    • einen Freiwilligendienst leistet,
    • behindert ist und nicht selbst für sich sorgen kann.

    Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Außerdem gibt es zur Waisenrente einen Zuschlag, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils oder beider Eltern richtet.

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    Erziehungsrente: Finanzielle Absicherung für Geschiedene

    Die Erziehungsrente wurde speziell für geschiedene Eheleute entwickelt, deren geschiedener Ehepartner stirbt. Die Erziehungsrente soll es dem Elternteil erlauben, sich verstärkt um die Erziehung seiner Kinder zu kümmern. Die Höhe der Rente wird aus dem Versicherungskonto des lebenden Expartners berechnet. Sie entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung.

    Um die Erziehungsrente zu erhalten, muss

    • der Versicherte (nicht der verstorbene Elternteil!) die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben,
    • die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein,
    • der Versicherte nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben,
    • der Versicherte ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners erziehen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (auch Stief- und Pflegekinder, Enkel oder Geschwister sowie behinderte Kinder im Alter von über 18 Jahren).

    Die Regelungen für Geschiedene gelten auch bei eingetragenen Partnerschaften, die gerichtlich aufgehoben wurden.

    Einkommensan­rechnung auf Absicherung für Hinterbliebene

    Haben Hinterbliebene weitere Einkünfte neben der Hinterbliebenenrente, werden diese bis zu einem bestimmten Freibetrag angerechnet. Ausnahmen sind das Sterbevierteljahr, in dem immer die volle Rente ausgezahlt wird, und Waisenrenten, die seit 1. Juli 2015 nicht mehr gekürzt werden.

    Auf Witwen- und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten werden dagegen 40 Prozent des ermittelten Nettoeinkommens angerechnet.

    Welche Einkommen werden angerechnet?

    Folgende Einkommensarten werden zur Ermittlung des Nettoeinkommens nach altem und neuem Recht herangezogen:

    • Erwerbseinkommen (zum Beispiel Arbeitseinkommen und Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit)
    • Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld)
    • Vergleichbare ausländische Einkommen

    Nur nach neuem Recht werden angerechnet:

    • Betriebsrenten
    • Private Renten
    • Einkünfte aus eigenem Vermögen (etwa aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung)
    • Elterngeld
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    Freibeträge für die Einkommens­anrechnung

    Für das auf die Hinterbliebenenrenten anrechenbare Nettoeinkommen gibt es jährlich angepasste Freibeträge.

    Die Freibeträge liegen 2019 bei 872,52 Euro in den alten und 841,90 Euro in den neuen Bundesländern.

    Erst vom darüberhinausgehenden Nettoeinkommen werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet.

    Absicherung für Hinterbliebene: Vor dem Antrag beraten lassen

    Ohne Antrag keine Witwen- und Witwerrente

    Die Witwenrente wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

    Wenn der verstorbene Partner bereits eine eigene Rente erhielt, beginnt die Witwen- und Witwerrente mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat (für den Sterbemonat wird noch die volle Versichertenrente gezahlt). Bekam der verstorbene Partner noch keine eigene Rente, beginnt die Witwen- und Witwerrente bereits mit dem Todestag.

    Alle Hinterbliebenenrenten werden rückwirkend für bis zu zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt.

    Das Antragsformular kann auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden.

    Beratung ist wichtig

    Die Rentenversicherung empfiehlt jedoch, sich wegen der vielen Voraussetzungen vorher vom Rentenversicherungsträger beraten zu lassen. Hier finden Sie die nächstgelegene Beratungsstelle.

    Private Absicherung: Den Lebensstandard halten

    Die staatliche Absicherung von Hinterbliebenen ist knapp bemessen. Wenn in einer Familie der Hauptverdiener stirbt, bleibt den Angehörigen trotz Witwen- oder Waisenrente meist nicht genug Einkommen, um den bisherigen Lebensstandard zu halten. Eine zusätzliche private Absicherung hilft, finanzielle Sorgen nach einem Todesfall zu vermeiden. Eine Risikolebensversicherung bietet für Hinterbliebene ein sicheres Finanzpolster, mit dem sie die laufenden Kosten tragen oder Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel Hypothekendarlehen, ablösen können.

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    Treffen Sie Vorsorge für die Menschen, die Ihnen am Herzen liegen

    Hier finden Sie Informationen zur R+V-Risikolebensversicherung.

    Gerne steht Ihnen auch unser Ansprechpartner in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Zögern Sie nicht, einen Beratungstermin zu vereinbaren.

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    Zuletzt aktualisiert: Juli 2019

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