Ihr Ansprech-partner vor Ort
Finden Sie Berater in Ihrer Nähe:
R+V-Ratgeber Altersvorsorge (Quelle: Thinkstock)

Altersvorsorge

Gesetzliche Rente

Wie sich Familienarbeit auf Ihre Rentenansprüche auswirkt

Abbildung: Frau mit Kindern
Eine Frau erhält im Durchschnitt nur ungefähr die Hälfte der gesetzlichen Rente eines Mannes. Das ist ein Ergebnis der aktuellen Studie zur Rentensituation von Frauen in Deutschland, die das Hamburgische WeltWirtschaftsInstitut (HWWI) im Auftrag der R+V Versicherung erstellt hat. So erhielten Frauen im Jahr 2007 im Bundesdurchschnitt lediglich eine gesetzliche Rente von 534 EUR im Monat, Männer dagegen 1.021 EUR.

Dass Frauen einen geringen Rentenanspruch haben, liegt nicht zuletzt daran, dass sie wegen der Kinder ihre Berufstätigkeit bzw. die eigene Karriere hinten anstellen oder sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern.

Wie diese Familienarbeit die gesetzliche Altersrente beeinflusst, erfahren Sie in diesem Artikel. Er stellt außerdem Wege vor, die Einnahmen im Ruhestand schon heute zu erhöhen.

Die Erziehung von Kindern

Kinder (eigene, adoptierte oder Pflegekinder) bedeuten für viele Frauen eine Pause in ihrer Berufstätigkeit. Als Ausgleich sieht das Rentenrecht die folgenden Regelungen vor:
  • Die so genannten Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten, für die Ihre Beiträge in die Rentenversicherung als gezahlt gelten. Die Rentenbeiträge für die Kindererziehungszeit zahlt der Bund. Ihre späteren Rentenzahlungen erhöhen sich durch die Kindererziehungszeiten. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 zur Welt kamen, wird Ihnen ein Jahr als Erziehungszeit angerechnet. Bei Kindern, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden, sind es drei Jahre Erziehungszeit. Bei Mehrlingsgeburten wird die Zeit doppelt, dreifach oder mehr berücksichtigt. Für die Kindererziehungszeit wird unterstellt, dass Sie einen durchschnittlichen Bruttojahresverdienst (Stand 2009: 30.879 EUR in den alten Bundesländern) erzielt haben.

  • Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung erhöht zwar nicht direkt Ihre spätere Rentenzahlung. Sie wird Ihnen aber bei bestimmten Formen der gesetzlichen Rentenleistungen als Versicherungszeit anerkannt. Welche Rentenleistungen das sind, können Sie in der Tabelle Altersrentenbezug für Frauen (für Jahrgänge bis 1946) (PDF 148,1 KB)Informationen zum Dateiformat bzw. Altersrentenbezug für Frauen (für Jahrgänge ab 1947) (PDF 183,3 KB)Informationen zum Dateiformat nachlesen. Als Berücksichtigungszeit gilt die Zeit von der Geburt bis zum 10. Geburtstag des Kindes. Erziehen Sie mehrere Kinder unter 10 Jahren gleichzeitig, endet die Berücksichtigungszeit 10 Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes.
  • Stirbt ein Ehepartner, wird dem Hinterbliebenen ein Zuschlag für Kindererziehung für jedes Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gewährt. In diesem Fall erhöht sich die Witwenrente für das erste Kind um rund 54 EUR (alte Bundesländer) bzw. 48 EUR (neue Bundesländer). Mit jedem weiteren Kind ergibt sich eine Steigerung um rund 27 EUR bzw. 24 EUR (Stand: Juli 2009) . Der Zuschlag für Kindererziehung wird nicht gezahlt, wenn das Ehepaar vor dem 01.01.2002 geheiratet hat und einer der Partner an diesem Tag 40 Jahre oder älter war.

  • Stirbt ein geschiedener Ehepartner, erhält der Hinterbliebene eine Erziehungsrente. Vorausgesetzt, er oder sie erzieht ein Kind unter 18 Jahren, das nicht das Kind des Verstorbenen sein muss, hat nicht wieder geheiratet und erfüllt selbst die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren.

  • Erwerbstätige Frauen, die zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag ihres Kindes einen unterdurchschnittlichen Verdienst erzielt haben, erhalten eine Gutschrift bei der Rente, d.h. ihre Rentenanwartschaften werden bei der Rentenberechnung aufgewertet. Die Gutschrift beträgt die Hälfte des erzielten Verdienstes. Die Frau erhält jedoch maximal so viel, dass sie mit dem eigenen Verdienst und der Gutschrift nicht über dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten liegt. Nicht erwerbstätige Frauen, die mehrere Kinder erziehen, bekommen eine Gutschrift in Höhe eines Drittels des Durchschnittsverdienstes. Die Gutschrift wird für Pflichtbeiträge ab 1992 gezahlt, die während einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung liegen. Weitere Voraussetzung für den Bezug der Gutschrift ist, dass mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.

Die Pflege von Angehörigen

Als Pflegeperson sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, wenn Sie einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden in der Woche nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen und außer dem staatlichen Pflegegeld kein Lohn oder Gehalt dafür bekommen. Vom Pflegebedürftigen dürfen Sie eine finanzielle Anerkennung bekommen, wenn sie nicht über dem Pflegegeld liegt. Das Pflegegeld beträgt in der ersten Pflegestufe 215 EUR, in der zweiten Stufe 420 EUR, in der dritten Stufe 675 EUR.

Dies sind weitere Voraussetzungen dafür, dass Ihre Pflegetätigkeit auf die spätere Rente angerechnet wird:
  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Sie arbeiten neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.
  • Sie pflegen länger als zwei Monate und regelmäßig.
  • Der Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung.
Wichtig: Ihre Rentenbeiträge werden von der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen gezahlt. Darum müssen Sie darauf achten, dass der Pflegebedürftige neben dem Antrag auf Pflegeleistungen auch rechtzeitig einen Antrag für Sie stellt. Erst wenn dies der Fall ist, werden Rentenbeiträge für Sie entrichtet. Durch die Pflegetätigkeit wird Ihrem Rentenkonto ein fiktives Arbeitsentgelt gutgeschrieben, wodurch sich im Ruhestand Ihre Rente erhöht. Wie hoch dieses fiktive Arbeitsentgelt ist, hängt von der Pflegestufe und dem Umfang Ihrer Pflege ab.

Tabelle:
Höhe des monatlichen fiktiven Arbeitsentgelts für Pflegende im Jahr 2009

Pflegestufe wöchentliche Stundenzahl alte Bundesländer neue Bundesländer
1 14 672,00 EUR 569,33 EUR
2 14 896,00 EUR 759,11 EUR
2 21 1.344,00 EUR 1.138,67 EUR
3 14 1.008,00 EUR 854,00 EUR
3 21 1.512,00 EUR 1.281,00 EUR
3 28 2.016,00 EUR 1.708,00 EUR
Quelle: Deutsche Rentenversicherung (Stand: Januar 2009)

Für pflegebedürftige Kinder wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine zusätzliche Gutschrift gezahlt.

Andere Lebenssituationen

Welche Formen der gesetzlichen Altersrente Berufsunfähige, schwerbehinderte Menschen, Arbeitslose oder Arbeitnehmer in Altersteilzeit in Anspruch nehmen können, sehen Sie in der Tabelle zum Altersrentenbezug für Frauen für Jahrgänge bis 1946 (PDF 148,1 KB)Informationen zum Dateiformat bzw. Jahrgänge ab 1947 (PDF 183,3 KB)Informationen zum Dateiformat.

Tipp: Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie nur dann, wenn Sie einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Mehr dazu erfahren Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung. Link auf die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung
www.deutsche-rentenversicherung.de

Durch freiwillige Beiträge die Rente erhöhen

Frauen, die durch die Kindererziehung oder andere Lebensumstände nicht pflichtversichert sind, können freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Dies ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen. Freiwillige Beiträge können aus drei Gründen von Vorteil sein:
  • Die Frau erwirbt durch sie den Anspruch auf eine Altersrente. Für die Regelaltersrente etwa müssen fünf Jahre Beiträge eingezahlt worden sein. Eine nicht berufstätige Frau mit einem Kind kommt durch die Kindererziehungszeit nur auf drei Versicherungsjahre und wird später keine Rente erhalten. Zahlt sie freiwillig zwei Jahre lang Beiträge, sichert sie sich zumindest eine kleine Rentenzahlung.
  • Die Höhe der Rente erhöht sich, denn generell gilt: Je mehr Sie in die Rente einzahlen, desto mehr bekommen Sie heraus. Vorsicht ist jedoch angebracht, wenn Sie viele beitragsfreie Zeiten haben. In diesem Fall können freiwillige Beiträge Ihre Rente sogar verringern.
  • Sie erwerben als so genannter Mini-Jobber (monatliches Einkommen bis 400 EUR) einen Anspruch auf die staatliche Riester-Rente.
Ob Sie von freiwilligen Beiträgen in die Rentenversicherung profitieren oder Ihr Geld besser anlegen können, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Eine Beratung durch den Rentenversicherungsträger ist darum ratsam.

Für jede Situation die beste Vorsorge-Lösung finden

Wie Sie gesehen haben, wird die Familienarbeit bei der Rente angerechnet, wenn auch in unterschiedlichem Maß. Bei der Betreuung eines Kindes erhöhen sich nur in dessen ersten drei Lebensjahren die eigenen Rentenansprüche. Wer hingegen Angehörige unter den genannten Bedingungen pflegt, ist zwar rentenversichert. Aber nicht unbedingt im selben Umfang wie bei einer alternativen Berufstätigkeit. Ob sich eine Frau für die Familie oder den Job entscheiden sollte, hängt vom Einzelfall ab. Und sicherlich spielen dabei auch nicht nur finanzielle Beweggründe eine Rolle. Die folgenden Beispiele sollen deutlich machen, welche Wege für Frauen auch im Hinblick auf ihre private Altersvorsorge vorteilhaft sein können.

Beispiel I: Riester-Förderung dank "freiwilliger" zusätzlicher Beiträge
Jana T. hat vor der Geburt ihrer Kinder acht Jahre gearbeitet und in dieser Zeit Rentenbeiträge gezahlt. Sie hat also bereits einen Anspruch auf die Regelaltersrente (Mindestversicherungszeit fünf Jahre). Um für ihre schulpflichtigen Kinder nachmittags da zu sein, kommt für sie eine Vollzeitbeschäftigung nicht in Frage. Damit Jana T. dennoch für ihren Ruhestand vorsorgt, käme für sie ein Mini-Job sowie ein Riester-Vertrag in Frage. Bei dem Mini-Job übernimmt der Arbeitgeber einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte von 15 %. Um einen Anspruch auf die Riester-Förderung zu bekommen, muss Jana T. die Differenz von 4,9 % (zu 19,9 %) als Pflichtbeitrag wegen Verzicht auf Versicherungsfreiheit in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Jana T. gehört nun zum förderfähigen Personenkreis der RiesterRente. Beim Abschluss einer RiesterRente und einer jährlichen Einzahlung von 60 EUR erhält Sie eine eigene Grundzulage von 154 EUR sowie jeweils eine Kinderzulage von 185 EUR. Diese staatliche Förderung sichert sie sich durch ihre "freiwilligen" zusätzlichen Rentenbeiträge.

Beispiel II: Statt freiwilliger Beiträge die Chancen des Kapitalmarktes nutzen
Bettina S. (49) hat ihre gutbezahlte Stelle als Personalreferentin aufgeben, um ihren Vater zu pflegen. Dadurch ist sie weiterhin in der gesetzlichen Rente versichert, erarbeitet sich aber weniger Rentenansprüche als in ihrem Job. Mit freiwilligen Beiträgen könnte sie die Höhe ihrer gesetzlichen Rente erhöhen. Aber Bettina S. möchte sicher sein, dass sie für ihr Geld eine gute Rendite bekommt und entscheidet sich gegen die Aufstockung ihrer gesetzlichen Altersrente. Weil sie außerdem für ihren Ruhestand einen Umzug ins Ausland plant und dabei die Ansprüche auf die Riester-Förderung verloren gehen würden, kommt auch eine Riester-Rente nicht in Frage. Stattdessen entscheidet sie sich für eine flexible fondsgebundene Rentenversicherung.

Für Paare: Mehr Rente durch Rentensplitting

Beim Rentensplitting bestimmt ein Ehepaar oder eine anerkannte Lebenspartnerschaft durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung, dass die von ihnen in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Dadurch erhält der Ehepartner, der die niedrigeren Rentenanwartschaften erworben hat (in der Regel die Frau), einen höheren Anspruch auf eine eigene Rente. Mit der Entscheidung für das Rentensplitting schließen die Eheleute die spätere Zahlung einer Witwen-/Witwerrente aus. Vorteile können sich jedoch dadurch ergeben, da die durch das Rentensplitting erworbenen eigenen Rentenansprüche nicht der Einkommensteuer unterliegen, im Gegensatz zur Witwen-/Witwerrente. Sie fallen auch nicht nach dem Tod eines Ehegatten oder der späteren Heirat eines anderen Partners weg.

Das Rentensplitting ist zulässig, wenn die Ehe
  • nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder
  • am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind.
Erziehungsrente bei durchgeführtem Rentensplitting

Stirbt der Ehepartner und es wurde ein Rentensplitting durchgeführt hat der Hinterbliebene auch einen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn:
  • er oder sie ein eigenes minderjähriges Kind oder ein Kind des Ehepartners erzieht,
  • er oder sie nicht wieder geheiratet hat und
  • bis zum Tode des Ehepartners selber die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.

KLARE SACHE: Die optimale Altersvorsorge für Frauen

Zum Thema "Frauen und Altersvorsorge" haben wir weitere Beiträge für Sie zusammengestellt.

Mehr Freiraum fürs Leben

Damit Frauen ihre finanzielle Zukunft besser einschätzen und beurteilen können, bietet die R+V auf der Internetseite www.freiraum-fuers-leben.de Link zu: Freiraum fürs Leben
www.freiraum-fuers-leben.de
einen "Frauen-Freiraum-Check" sowie weitere Informationen rund um das Thema "Frauen und Zukunftsvorsorge". Mit dem "Frauen-Freiraum-Check" können Sie sich in wenigen Schritten Klarheit über Ihre finanziellen Freiräume verschaffen. Der "Blick in die Zukunft" verrät, welche Vorsorgemöglichkeiten auch in späteren Jahren helfen.

S. Nies, aktualisiert Juli 2009
zum Seitenanfang